Mit der Ratifikation des Fakultativprotokolls ist eine Berichterstattung der Vertragsparteien über deren Umsetzung verbunden. Abgesehen von der ersten separaten Berichterstattung wird diese gemäss Art. 8 des Fakultativprotokolls in die Berichterstattung betreffend die Umsetzung der Kinderrechtskonvention integriert.
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Es ergibt sich somit für Liechtenstein aus der Ratifikation des Fakultativprotokolls kein zusätzlicher Personalaufwand.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur internationalen Zusammenarbeit (Art. 8). Für Liechtenstein wird diesbezüglich aus Gründen der Solidarität und der Glaubwürdigkeit die finanzielle Unterstützung einschlägiger internationaler Organisationen zum Tragen kommen. Wie in Ziffer 5.1.3 dargelegt, hat Liechtenstein bereits die Tätigkeit des UNO-Sonderbeauftragten für Kinder in bewaffneten Konflikten unterstützt.
Laut Art. 43 Abs. 11 und 12 der Kinderrechtskonvention werden die Kosten des Ausschusses für die Rechte des Kindes, welcher die Umsetzung der Kinderrechtskonvention durch die Vertragsstaaten überprüfen soll, vom allgemeinen Budget der Vereinten Nationen getragen. Durch die in Art. 8 des Fakultativprotokolls vorgesehene obligatorische Berichterstattung der Vertragsstaaten erwächst dem Ausschuss ein Mehraufwand. Es darf davon ausgegangen werden, dass die zusätzlichen Kosten ebenfalls vom allgemeinen Budget der Vereinten Nationen übernommen werden. Die Ratifikation dieses Fakultativprotokolls verursacht in dieser Hinsicht keine zusätzlichen Kosten für Liechtenstein.
Nach Art. 6 Abs. 3 des Fakultativprotokolls hat Liechtenstein bei Personen, die sich auf ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, jede geeignete Unterstützung zur physischen wie auch psychischen Rehabilitation und zur sozialen Wiedereingliederung zu gewährleisten. Für diese neue Verpflichtung ist die Infrastruktur grundsätzlich vorhanden (siehe Ziffer 5.1.3). Es ist somit davon auszugehen, dass künftige Asylgesuchen von Kindersoldaten unwahrscheinlich sind und in diesem Zusammenhang keine Mehrkosten entstehen werden. Die weiteren Verpflichtungen des Fakultativprotokolls werden keine direkten finanziellen Folgen für Liechtenstein haben. Der Mehraufwand für Liechtenstein (insbesondere Berichterstattung an
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den Ausschuss, Strafverfolgung im Falle der Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete Gruppen und internationale Kooperation) würde von den bestehenden und zuständigen staatlichen Stellen zu leisten sein.
Art. 44 der Landesverfassung statuiert zwar eine allgemeine Wehrpflicht von waffenfähigen Personen, ohne aber in der Verfassung selber oder in Ausführungsbestimmungen eine bestimmte minimale Altersgrenze für diese Pflicht zu nennen. Die Rekrutierung von Kindern hat in Liechtenstein mangels eigener Streitkräfte und entsprechender Rechtsnormen sowie mangels nichtstaatlicher bewaffneter Gruppierungen im Sinne des Fakultativprotokolls praktisch keine Bedeutung. Allerdings geht Liechtenstein durch die Ratifikation die völkerrechtliche Verpflichtung ein, bei der - sehr unwahrscheinlichen - Schaffung von nationalen Streitkräften und entsprechenden Normen das im Fakultativprotokoll erwähnte Mindestalter für die Rekrutierung und den Einsatz an Feindseligkeiten einzuhalten. Auch ist Liechtenstein wie dargelegt mit der Problematik von ehemaligen Kindersoldaten bislang nicht konfrontiert worden. Die Ratifikation des Fakultativprotokolls durch Liechtenstein ist demgegenüber als die Fortsetzung des liechtensteinischen Engagements im Rahmen seiner Aussenpolitik im Menschenrechtsbereich zu verstehen, zu der auch die regelmässige Unterstützung von Aktivitäten im internationalen Rahmen zählt.