Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 43
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.1Rechts­an­walts­ge­setz (RAG)
1.2Gesetz über die Abän­de­rung der Zivilprozessordnung
1.3Gesetz über die Abän­de­rung des Richterdienstgesetzes
1.4Gesetz über die Abän­de­rung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
1.5Gesetz über die Abän­de­rung des Sorgfaltspflichtgesetzes
1.6Gesetz über die Abän­de­rung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
 
3.4Zuständigkeiten FMA/LIRAK
Wie bereits in der Zusammenfassung ausgeführt wurde, sollen mit der gegenständlichen Vorlage die Kompetenzen und Zuständigkeiten, insbesondere für die Zulassung als Rechtsanwalt, Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung, Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften und die Zulassung von Konzipienten, von der FMA zur LIRAK verschoben werden. Mit dieser Zuständigkeitsverschiebung kann einerseits die nicht unproblematische Ansiedlung der Rechtsanwälte bei der FMA (da dieser mit Ausnahme der nach dem Sorgfaltspflichtgesetz relevanten Tätigkeiten keine laufende Aufsicht zukommt) behoben werden und zugleich die LIRAK, als Körperschaft des öffentlichen Rechts, gestärkt werden. Diese Zuständigkeitsverschiebung bringt zudem eine Vereinfachung der Aufsichtsregelungen mit sich, da bisher einiges zweigleisig von der FMA und der LIRAK gemacht wurde. Insgesamt wird damit eine Vereinfachung und vor allem auch eine strukturierte Zuständigkeitsordnung geschaffen, da somit künftig nur noch die LIRAK und das Obergericht als Aufsichts- und Disziplinarbehörden zuständig sind und sich die FMA auf die Überwachung der im SPG Bereich tätigen Rechtsanwälte beschränken kann.
4.Vernehmlassung
Der Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Rechtsanwaltsgesetzes und der Abänderung der Zivilprozessordnung wurde von der Regierung an ihrer Sitzung vom 16. Oktober 2012 genehmigt und an folgende Behörden, Verbände, Gerichte und Amtsstellen zur Stellungnahme bis 30. November 2012 übermittelt:
Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer
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Finanzmarktaufsicht
Oberster Gerichtshof
Obergericht
Landgericht
Staatsanwaltschaft
Grundbuch-und Öffentlichkeitsregisteramt
Steuerverwaltung
Eine Stellungnahme eingereicht haben:
Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer
Finanzmarktaufsicht
Schweizerischer Versicherungsverband
Landgericht
Staatsanwaltschaft
Financial Intelligence Unit
Liechtensteinische Prüfungskommission für Rechtsanwälte
Walch & Schurti, Rechtsanwälte
Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte
Klemens Jansen
Robin Schädler
Nachfolgend wird auf die grundlegenden Vernehmlassungsergebnisse näher eingegangen. Die Anmerkungen zu den Detailfragen werden im Rahmen der Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen näher behandelt.
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4.1Gerichtspraktikum und praktische Betätigung
Walch und Schurti brachten in ihrer Stellungnahme vor, dass die Tätigkeit im Inland bei Gericht nicht wirklich notwendig sei. Diese führe zu massiven Engpässen und teils langen Wartefristen. Es wurde unter anderem vorgeschlagen, ausländische Gerichtspraktika anzuerkennen.
Klemens Jansen und Robin Schädler bemängelten, dass die vorgesehene dreijährige Ausbildungsdauer zu lange sei. Die Gründe für die längere Ausbildungsdauer würden nicht hinreichend erklärt. Ein Vergleich mit der Ausbildung zum Richterberuf sei aufgrund der unterschiedlichen Berufsbilder nicht dienlich. Zudem wurde vorgebracht, dass die Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Vorlage nicht gerechtfertigt sei. Auch während des Studiums wahrgenommene rechtsberufliche Tätigkeiten sollten berücksichtigt werden.
Hingegen sprach sich die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer in ihrer Stellungnahme deutlich für eine Beibehaltung der Regelung, wonach die erforderliche praktische Betätigung erst mit Abschluss des erforderlichen Ausbildungsnachweises begonnen werden könne, aus.
An dieser Stelle ist zunächst auf die Verlängerung der Dauer der praktischen Betätigung auf drei Jahre näher einzugehen. Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, soll durch die neuen Regelungen ein stärkerer Fokus auf die Ausbildung zum liechtensteinischen Rechtsanwalt gelegt werden. Da liechtensteinisches Recht - wie dies in mehreren Vernehmlassungseingaben zutreffend vorgebracht wurde - derzeit an keiner Universität gelehrt wird, soll die Kenntnis des liechtensteinischen Rechts durch eine verlängerte praktische Betätigung erlangt werden. Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, soll der Grossteil dieser praktischen Betätigung im Inland absolviert werden. Die Rechtsanwaltsanwärter erhalten dadurch eine vertiefte Ausbildung im liechtensteinischen Recht, was sich auch
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positiv auf die Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung auswirken sollte. Zudem wird durch die Anhebung der Ausbildungsdauer auf drei Jahre eine Angleichung an das Richterdienstgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz erreicht. Die Ausbildung zum Richter oder Staatsanwalt beträgt drei Jahre, wobei ebenfalls die Rechtsanwaltsprüfung absolviert werden muss. Durch diese Angleichung soll ein Übertritt von einem dieser Berufe in den anderen erleichtert werden. Anzumerken ist auch, dass eine dreijährige praktische Betätigung im internationalen Vergleich relativ kurz ist. Insgesamt erscheint eine Ausbildungsdauer von drei Jahren als durchaus angemessen und gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Frage, ab wann die praktische Betätigung angerechnet werden kann, schlägt die Regierung vor, die in Art. 4 Abs. 4 der Vorlage vorgesehene Regelung beizubehalten. Diese Regelung entspricht nicht nur geltendem Recht, sondern entspricht auch der österreichischen Rezeptionsvorlage (§ 2 Abs. 4 öRAO). Die Zeiten der praktischen Betätigung nach Art. 4 sind dazu gedacht, die während des Studiums gewonnenen Kenntnisse des Rechts in der Praxis zu vertiefen. Insoweit besteht die Ausbildung zum Rechtsanwalt aus einem theoretischen universitären Teil, welcher das rechtswissenschaftliche Grundwissen vermitteln soll, und einer darauf aufbauenden praktischen Betätigung, welche den Rechtsanwaltsanwärter erst in die Lage versetzt, eigenverantwortlich Klienten zu betreuen und Mandate vor Gericht zu vertreten. Dieser Grundsatz zeigt sich auch in den Regelungen betreffend die Konzipienten. Demnach erlangt ein Konzipient erst nach mindestens zwölfmonatiger Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Rechtsanwalt die Substitutionsberechtigung.
Bezüglich des Vorbringens zum Gerichtspraktikum kann auf die später folgenden Ausführungen zu Art. 4 der Vorlage verwiesen werden. Die Problematik der langen Wartezeiten aufgrund der nur beschränkten Anzahl von Praktikumsplätzen ist der Regierung durchaus bekannt. Aus diesem Grund soll in Art. 4 Abs. 2 der
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Vorlage die Möglichkeit vorgesehen werden, das inländische Gerichtspraktikum durch eine andere rechtsberufliche Tätigkeit im Inland zu kompensieren.
Stichwörter
Dis­zi­pli­nar­recht Rechts­an­wälte, Totalrevision
RAG, Totalrevision
Rechts­an­walts­ge­setz, Totalrevision
Ver­fah­rens­hilfe, Abänderung