Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, des Gesetzes über die Treuhänder, des Gesetzes über die Patentanwälte sowie des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften
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Gegenstand des vorliegenden Berichts und Antrags sind Änderungen der Gesetze über die am Finanzmarkt teilnehmenden Freien Berufe, namentlich des Gesetzes über die Rechtsanwälte (RAG), des Gesetzes über die Treuhänder (TrHG), des Gesetzes über die Patentanwälte (PAG) sowie des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG). Anlass für die Überarbeitung ist ein von der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Liechtenstein geführtes Vertragsverletzungsverfahren wegen Falschumsetzung der Diplomanerkennungsrichtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG (Erste und Zweite Regelung des Allgemeinen Systems der Diplomanerkennung).
Die vorgeschlagenen Gesetzesentwürfe sehen vor diesem Hintergrund in erster Linie solche Änderungen der Gesetze vor, die den Kritikpunkten der EFTA-Überwachungsbehörde nachkomme. Im Weiteren enthält die Regierungsvorlage einige eher formale Änderungen.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Institutionen
Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein
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Vaduz, 13. Februar 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordneten
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag für die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, des Gesetzes über die Treuhänder, des Gesetzes über die Patentanwälte und des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften zu unterbreiten.
Im Dezember 2004 hat die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) das Vertragsverletzungsverfahren gegen Liechtenstein wegen Falschumsetzung der Diplomanerkennungsrichtlinien 89/48/EWG
1 und 92/51/EWG
2 in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG
3 (Erste und Zweite Regelung des Allgemeinen Systems der Diplom
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anerkennung) eröffnet. Zur Klärung der Kritikpunkte haben verschiedene Kontakte zwischen Liechtenstein und der ESA stattgefunden, im Rahmen welcher einzelne Fragen geklärt werden konnten. Da aber keine legislativen Massnahmen ergriffen wurden, um die Falschumsetzung zu korrigieren, hat die ESA am 22. März 2006 eine begründete Stellungnahme an Liechtenstein geschickt. Dabei handelt es sich um den letzten Verfahrensschritt vor einer Klageerhebung beim EFTA-Gerichtshof. Mit der vorliegenden Gesetzesabänderung kommt die Regierung den Kritikpunkten der ESA nach. Die Regierung ist dabei bestrebt, eine pragmatische Lösung zu finden, insbesondere um den administrativen Aufwand für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Grenzen zu halten.
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1 | Richtlinie 89/48/EWG des Rates 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (ABl. Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16). |
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2 | Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L Nr. 209 vom 24.7.1992, S. 25). |
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3 | Sog. SLIM-Richtlinie (ABL. Nr. 206 vom 31.7.2001, S. 1). |
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