Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 215/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern)
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Auf europäischer Ebene zeigte sich bald nach Erlass der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie) im Jahr 1996, dass die eingeführten Bestimmungen nicht genügten, um den Arbeitnehmerschutz bei grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringungen ausreichend durchzusetzen. Nach mehreren gescheiterten Versuchen, die Entsenderichtlinie abzuändern, wurde beschlossen, das europäische Entsenderecht materiell zu belassen, dafür aber die Durchsetzung desselben zu stärken.
Die Durchsetzung des Entsenderechts wird im Wesentlichen durch drei Punkte gestärkt: Erstens werden zentrale Begriffe im Entsenderecht schärfer definiert, sodass die Bekämpfung der Scheinentsendung und der Scheinselbstständigkeit erleichtert wird. Zweitens erhalten die entsandten Arbeitnehmer genauer definierte Möglichkeiten, ihre Lohnansprüche unter Umständen auch gegen den oder die Auftraggeber ihres Arbeitgebers gerichtlich geltend machen zu können. Hierzu macht die Richtlinie 2014/67/EU Vorgaben für diskriminierungsfreie Haftungsregeln, die auch bei einer rein inländischen Auftragskette zur Anwendung kommen müssen. Und drittens werden die EWR-Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese Zusammenarbeit beinhaltet den Austausch von Informationen zur Sachverhaltsermittlung, die aufgrund vieler grenzüberschreitender Elemente oft sehr aufwendig ist. Vor allem beinhaltet es die Verpflichtung, ausländische Entscheidungen im Bereich des Entsenderechts in dem Mitgliedstaat zuzustellen und zu vollstrecken, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Liechtenstein wird es damit ermöglicht, seine rechtskräftigen Verfügungen im Ausland durch die ausländische Behörde vollstrecken zu lassen. Umgekehrt hat auch Liechtenstein Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn ein liechtensteinisches Unternehmen im Ausland gegen das dortige Entsenderecht verstossen und die Busse der ausländischen Behörde nicht bezahlt hat.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
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Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
Landgericht
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Vaduz, 22. Januar 2019
LNR 2019-37
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 215/2018 vom 26. Oktober 2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses an den Landtag zu unterbreiten.
Am 17. Juni 2014 ist die Richtlinie 2014/67/EU
1 (im Folgenden: Richtlinie) in der Europäischen Union (EU) in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, die Durchsetzung der in der Entsenderichtlinie 96/71/EG festgelegten Bestimmungen zu verbessern.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis zum 18. Juni 2016 vor, innerhalb der die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen hatten. In Liechtenstein bestimmt sich das Umsetzungsdatum nach dem Inkraftsetzungsda-
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tum des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie in das EWR-Abkommen (EWRA).
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1 | Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienst-leistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung"), ABl. L 159, S. 11-31. |
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