Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 101
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über Pau­schal­reisen und ver­bun­dene Rei­se­lei­stungen (Pau­schal­rei­se­ge­setz; PRG)
2.Abän­de­rung Konsumentenschutzgesetz
3.Abän­de­rung Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz
4.Abän­de­rung Gewerbegesetz
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz; PRG - Umsetzung Richtlinie (EU) 2015/2302) sowie die Abänderung weiterer Gesetze
 
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Am 11. Dezember 2015 wurde die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Damit wurde nach über 25 Jahren die Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990 abgelöst.
Die neue Richtlinie ist eine Reaktion auf die Veränderungen in der Touristikbranche, insbesondere durch den Onlinehandel, und die damit verbundenen rechtlichen Fragen. Bisher ist es so, dass Pauschalreisende, also diejenigen, die mindestens Flug und Hotel bei einem Reiseveranstalter buchen, einen sogenannten Sicherungsschein bekommen, damit sie bei Insolvenz einer Fluglinie oder eines Hotels rechtlich abgesichert sind und der Reiseveranstalter für die Kosten aufkommt. Wer jedoch im Netz nicht aus den Pauschalreiseangeboten eines Anbieters, sondern einzelne "Reiseleistungen" wie Flug, Hotel, Transfer oder Ausflüge über verschiedene Anbieter bucht, hat diesen Schutz bisher nicht. Die Umsetzung der neuen EU-Richtlinie soll nun Klarheit schaffen, welcher Anbieter bei Reisemängeln haftet. Die neue EU-Pauschalreiserichtlinie reagiert damit auf das stark geänderte Reise- und Buchungsverhalten (Internetbuchung) u.a. durch komplexere Informationsverpflichtungen und durch eine erweiterte Definition des "Reiseveranstalters".
Die Richtlinie wird durch ein neues Gesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz; PRG) in Liechtenstein umgesetzt. Als Rezeptionsgrundlage dient das österreichische Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen. Eine Anlehnung an die österreichische Vorlage ist sinnvoll, da im Bereich des Konsumentenschutzes zivilrechtliche Bestimmungen jeweils aus Österreich rezipiert werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stelle
Amt für Volkswirtschaft (AVW)
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Vaduz, 3. September 2019
LNR 2019-1112
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz; PRG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (im Folgenden als "Richtlinie" bezeichnet) wurde am 25. November 2015 verab-schiedet und am 11. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) kundgemacht.1
Gründe für die Revision der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen2 (im Folgenden als "bisherige Richtlinie" bezeichnet) waren -
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vor allem die zwischenzeitliche Entwicklung des Online-Verkaufs von Reiseleistungen und die zunehmende Liberalisierung des Luftfahrtsektors.
Die neue Richtlinie (EU) 2015/2302 soll diese faktischen Änderungen auf dem Reisemarkt berücksichtigen sowie adäquaten Schutz für Konsumenten und ausreichende Rechtssicherheit für Unternehmer bieten. Zudem sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmer geschaffen, rechtliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel beseitigt und Kosten reduziert werden. Andererseits soll ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht und klar geregelt werden, welche Kombinationen von Reiseleistungen im Rahmen der EU-Vorschriften über Pauschalreisen geschützt sind.
Die Richtlinie umfasst acht Kapitel und regelt im Wesentlichen vorvertragliche Informationspflichten, den Inhalt des Pauschalreisevertrags, Änderungen vor Beginn der Reise samt Rücktrittsmöglichkeiten, rechtliche Konsequenzen bei nicht ordnungsgemässer Erfüllung der vertraglichen Reiseleistungen und Schutz bei Insolvenz. Neu im Vergleich zur bisherigen Richtlinie sind vor allem die Einführung der sogenannten "verbundenen Reiseleistungen", detaillierte Bestimmungen über Informationspflichten und über Ansprüche bei nicht vertragskonformer Erfüllung sowie Regeln über den Insolvenzschutz.
Ziel der Richtlinie ist es, die Rechte von Reisenden an die Entwicklung des Marktes anzupassen und Regelungslücken zu schliessen. Insbesondere soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zusätzlich zu den traditionellen Vertriebswegen das Internet als Mittel zum Angebot von Reiseleistungen erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Reiseleistungen werden heutzutage nicht nur in der herkömmlichen Form von vorab zusammengestellten Pauschalreisen angeboten, sondern häufig nach den Vorgaben des Kunden oder von diesem selbst zusammengestellt. Die Richtlinie will bezüglich derartiger Angebote den Schutz für Reisende erhöhen und diesen sowie auch den Unternehmern mehr Transparenz und Rechtssicherheit bieten. Darüber hinaus sollen durch eine Angleichung
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der Rechtsvorschriften Hindernisse für den Binnenmarkt, von denen Reisende und Unternehmer betroffen sind, beseitigt werden.
Die Richtlinie löst sich von dem Mindestharmonisierungsansatz der bisherigen Richtlinie aus dem Jahr 1990 zugunsten eines Vollharmonisierungsansatzes, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, von den Bestimmungen der Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten oder einzuführen.



 
1ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1.
 
2ABl. L 158 vom 23.06.1990, S.59.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2020 / 021
2020 / 020
2020 / 019
2020 / 018
Landtagssitzungen
03. Oktober 2019
Stichwörter
Anbie­ter­haf­tung bei Reisemängeln
Onli­ne­handel
Pau­schal­rei­se­ge­setz
PRG
Richt­linie (EU) 2015/2302
Schaf­fung Gesetz über Pau­schal­reisen und ver­bun­dene Reiseleistungen
Ver­än­de­rungen in der Touristikbranche