Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 243/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
Mit Beschluss Nr. 243/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2021 wurde die Übernahme der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen in das EWR-Abkommen beschlossen.
Die gegenständliche Richtlinie (EU) 2018/958 dient dazu, das ordnungsgemässe Funktionieren des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu garantieren. Hierfür legt diese Richtlinie Regeln für einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Durchführung von Verhältnismässigkeitsprüfungen vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften fest, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird.
Die Richtlinie gilt für die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EWR-Vertragsstaaten, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschliesslich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.
Liechtenstein ist zur Übernahme der gegenständlichen Richtlinie aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet. Die Umsetzung der gegenständlichen Richtlinie erfordert die Anpassung des Berufsqualifikations-Anerkennungs-Gesetzes. Die Umsetzungsmassnahme wird voraussichtlich am 1. Februar 2023 in Kraft treten.
Der Beschluss Nr. 243/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2021 bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständige Ministerien
Ministerium für Präsidiales und Finanzen (Federführung)
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Ministerium für Gesellschaft und Kultur
Ministerium für Äusseres, Bildung und Sport
6
Betroffene Stellen
Stabsstelle EWR
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Gesundheit
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Schulamt
7
Vaduz, 04. Oktober 2022
LNR 2022-1431
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 243/2021 vom 24. September 2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 24. September 2021 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Richtlinie (EU) 2018/958) in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 243/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Die Richtlinie (EU) 2018/958 ist in den EU-Mitgliedstaaten am 29. Juli 2018 in Kraft getreten. Sie war bis zum 30. Juli 2020 in den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen und ab diesem Tag anzuwenden. Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses als Umsetzungsfrist.
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Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 erfordert eine entsprechende Abänderung des Berufsqualifikations-Anerkennungs-Gesetzes.
1 Die Verhältnismässigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen wird als eigener, spezifischer Regelungskomplex im neuen Kapitel "V. Verhältnismässigkeitsprüfung von Berufsreglementierungen" (Art. 30 - 31) im Berufsqualifikations-Anerkennungs-Gesetz eingefügt.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 243/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erfordert den Abschluss des Zustimmungsverfahrens durch den nationalen Gesetzgeber im EWR/EFTA-Staat Liechtenstein. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.
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1 | Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikations-Anerkennungs-Gesetz; BAG), LR-Nr. 414.1. |
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