Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 103
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass und Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über den Finanzhaushalt der   Gemeinden (Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz; GFHG) 
 
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Die finanzhaushaltsrechtlichen Bestimmungen des Gemeindegesetzes folgen grundsätzlich der gleichen Ausrichtung wie das Regelwerk für den Landeshaushalt. Das Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates wurde 2008 umfassend überarbeitet und an die heutigen finanzhaushaltsrechtlichen Anforderungen angepasst. Bereits zum damaligen Zeitpunkt hat die Regierung darauf hingewiesen, dass das Gemeindegesetz aufgrund der Neufassung des Finanzhaushaltsgesetzes beträchtliche Veränderung erfahren müsste. Die Regierung hat in diesem Zusammenhang beschlossen, nach Abschluss der Arbeiten auf Landesebene gemeinsam mit den Gemeinden zu prüfen, inwieweit eine Anpassung bei den Gemeinderechnungen sinnvoll und grössenverträglich ist. Zu diesem Zweck wurde 2010 eine Arbeitsgruppe - bestehend aus Vertretern des Landes und der Gemeinden - zur Novellierung des Finanzhaushaltsrechts der Gemeinden bestellt.
Aufgrund der umfassenden Änderungen des Gemeindegesetzes schlägt die Regierung vor, die finanzhaushaltsrechtlichen Bestimmungen des Gemeindegesetzes aufzuheben und ein eigenständiges Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden zu schaffen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf orientiert sich weitgehend am Finanzhaushaltsgesetz des Landes und verfolgt in erster Linie das Ziel, ein den "tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" der Gemeindehaushalte zu vermitteln. Analog der finanzhaushaltsrechtlichen Bestimmungen auf Landesebene sieht die Regierung auch für die Gemeinden davon ab, sich zwingend einem normierten Rechnungslegungsstandard für öffentliche Haushalte anzuschliessen, sondern schlägt vor, sinnvolle Regelungen entsprechend in das neue Gesetz aufzunehmen oder auf Verordnungsstufe zu regeln.
Eine ergänzende Verordnung als Ersatz für die aktuell gültige Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden ist ebenfalls in Ausarbeitung. Die Zuordnung der entsprechenden Bestimmungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe lehnt sich wiederum stark an die Aufteilung zwischen Finanzhaushaltsgesetz und Finanzhaushaltsverordnung des Landes an.
 
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Zuständige Ministerien
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen und Gemeinden
Stabsstelle Finanzen
Alle Gemeinden
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Vaduz, 21. Oktober 2014
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz; GFHG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Im Juni 1982 hat der Landtag in Anbetracht der geplanten Einführung des Frauenstimmrechts ein Postulat an die Regierung überwiesen, mit dem diese aufgefordert wurde, mit dem Frauenstimmrecht zusammenhängende Probleme insbesondere in Bezug auf die politische Rechtsstellung von Liechtensteinern mit liechtensteinischem Wohnsitz ausserhalb der Heimatgemeinde zu prüfen und notwendige gesetzgeberische Massnahmen vorzuschlagen. Wie in Bericht und Antrag zur Einführung des Frauenstimm- und Wahlrechts (Nr. 47/1983) ausgeführt wird, kam die Regierung zum Schluss, dass die Ausübung der politischen Volksrechte in Gemeindeangelegenheiten nur mit einer klaren Trennung von politischer Gemeinde und Bürgergemeinde verwirklicht werden könne. Resultierend aus dieser Erkenntnis wurde eine Arbeitsgruppe zur Totalrevision des Gemeinde-
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gesetzes eingesetzt, welche neben der Trennung von Bürgergemeinde und politischer Gemeinde unter anderem auch die finanzhaushaltsrechtlichen Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 2. Dezember 1959 komplett überarbeitet hat. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde dem Landtag mit Bericht und Antrag Nr. 67/1990 vorgelegt, welcher am 24. und 25. Oktober 1990 von diesem in erster Lesung beraten wurde. Aufgrund der Bedeutung der Materie für das Land entschied sich der Landtag, eine Landtagskommission zu bestellen, welche sich intensiv mit der Thematik auseinandersetzte und im Dezember 1992 einen entsprechenden Bericht über die Beratung des neuen Gemeindegesetzes verabschiedete. Die Arbeitsgruppe unterzog dabei auch das von der Regierung vorgeschlagene Finanzhaushaltsrecht auf Gemeindeebene einer ausführlichen Prüfung hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit auf der Grundlage des damaligen Finanzhaushaltsgesetzes vom 13. November 1974. Die Bestimmungen der Regierungsvorlage wurden entsprechend angepasst oder ergänzt. Ausgehend vom Bericht der Landtagskommission fand im Juni 1993 die zweite Lesung des neuen Gemeindegesetzes statt. Mit Bezug auf die Bedeutung und Tragweite der Gesetzesvorlage und aufgrund der personellen Veränderungen im Landtag und in der Regierung sahen die Landtagsabgeordneten eine dreimalige Lesung als gerechtfertigt an und einigten sich darauf, Fragen an die Regierung zur schriftlichen Beantwortung bis zur dritten Lesung des Gesetzesentwurfs zuzulassen. Die Stellungnahme der Regierung an den Landtag zu den in der zweiten Lesung aufgeworfenen Fragen zum Gemeindegesetz (Bericht und Antrag Nr. 10/1996) wurde im März 1996 vom Landtag behandelt und das Gemeindegesetz Mitte 1996 in Kraft gesetzt.
Bereits das Gemeindegesetz vom 2. Dezember 1959 ermächtigte die Regierung in Art. 58, das Rechnungswesen der Gemeinden und dessen Kontrolle mit Verordnung zu regeln. Entsprechend wurde 1976 die Verordnung über die Erstellung des jährlichen Voranschlages der Gemeinden und den Inhalt der Gemeinderech-
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nung erlassen und 1999 durch die Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden ersetzt.
Das Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 19961 und die Verordnung vom 8. Juni 1999 über das Rechnungswesen der Gemeinden2 in jeweils gültiger Fassung bilden somit die aktuelle rechtliche Grundlage für die Rechnungslegung, die Finanzberichterstattung, die mittel- und langfristige Finanzplanung, die Kompetenzordnung usw. der Gemeinden.
Das Gemeindegesetz wurde zuletzt 2012 von einer von der Regierung und der Vorsteherkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe nochmals umfassend überarbeitet. Gemäss Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gemeindegesetzes, des Volksrechtegesetzes und weiterer Gesetze (Bericht und Antrag Nr. 66/2012) wurde dabei das Ziel verfolgt, den heutigen Anforderungen an ein modernes Gemeindegesetz zu entsprechen. Die finanzhaushaltsrechtlichen Bestimmungen wurden bei dieser Überarbeitung im Hinblick auf die angekündigte Analyse im Rahmen der Neufassung des Finanzhaushaltsgesetzes des Landes allerdings ausser Acht gelassen.



 
1LR 141.0.
 
2LR 141.012.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2015 / 164
Landtagssitzungen
05. Dezember 2014
Stichwörter
Gemeinde-Finanz­haus­halts­ge­setz (GFHG)
GFHG (Gemeinde-Finanzhaushaltsgesetz)