Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 106/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten [Finanzsicherheitenrichtlinie])
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Der Rechtsakt stellt eine Ergänzung des bereits existierenden EWR-Rechtsrahmens dar, der bisher durch die im Finalitätsgesetz umgesetzte Richtlinie 98/26/EG (Finalitätsrichtlinie) und die beiden in Umsetzung begriffenen Winding-up Richtlinien (Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten sowie Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen) vorgegeben wurde.
Durch die vorliegende Richtlinie soll eine Beseitigung rechtlicher und administrativer Hürden bei der grenzübergreifenden Verwendung von Sicherheiten auf den Geld- und Kapitalmärkten bewirkt werden. Insgesamt soll durch diese Richtlinie EWR-weit ein einheitlicher rechtlicher Rahmen und somit mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Zu diesem Zweck sollen:
die Marktteilnehmer auf eine effiziente und einfache gemeinschaftsweite Regelung zurückgreifen können;
Sicherheiten, die zur Unterlegung von Finanzgeschäften verwendet werden, in begrenztem Masse von bestimmten Insolvenzvorschriften ausgenommen werden, insbesondere von solchen, die eine wirksame Verwertung von Sicherheiten behindern oder die Gültigkeit von Verfahren bei grenzüberschreitenden Sachverhalten aufgrund unterschiedlicher nationaler Regelungen in Frage stellen;
die in der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen (Finalitätsrichtlinie) festgelegten Grundsätze auf diese Richtlinie ausgeweitet werden, damit bei der grenzübergreifenden Bereitstellung von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren bestimmt werden kann, wo die Sicherheiten belegen sind;
hinderliche Formalitäten für die Bestellung oder die Verwertung einer Sicherheit beseitigt werden;
die Sicherungsnehmer mittels vertraglicher Vereinbarung die Möglichkeit erhalten, als Pfand hinterlegte Sicherheiten für eigene Zwecke weiter zu verwenden ("Weiterverpfändung");
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die Sicherungsgeber die Möglichkeit erhalten, mittels vertraglicher Vereinbarung bestimmte Sicherheiten durch andere Sicherheiten gleichen Wertes zu ersetzen (Austausch der Sicherheiten).
Abschliessend kann festgehalten werden, dass die in der Finanzsicherheitenrichtlinie enthaltenen Vorschriften den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr fördern und so zu einer weiteren Integration und zur höheren Kostenwirksamkeit der europäischen Finanzmärkte beitragen werden. Die Richtlinie trägt weiters dem Prinzip der Gläubigergleichbehandlung Rechnung und sieht rasche und unbürokratische Verwertungsverfahren vor, um die finanzielle Stabilität zu sichern und Dominoeffekte im Falle einer Vertragsverletzung durch eine der Parteien der Sicherungsvereinbarung zu begrenzen.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen, Ressort Justiz
Betroffene Amtstellen
Amt für Finanzdienstleistungen
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Vaduz, 26. Oktober 2004
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 106/2004 vom 9. Juli 2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 9. Juli 2004 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (Finanzsicherheitenrichtlinie)
1 in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
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1 | ABl. Nr. L 168 vom 27. Juni 2002, Seite 43 ff |
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