Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Beschlüsse Nr. 38/2004 und 103/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch); Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation; Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten; Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmassnahmen)
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Die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ersetzt die in Liechtenstein bereits umgesetzte Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte auf den Finanzmärkten (Insider-Richtlinie) und soll die Normen für die Marktintegrität im Wertpapierbereich innerhalb des gesamten Europäischen Wirtschaftsraums anheben.
Die Richtlinie definiert den Begriff Marktmissbrauch weit, um zu gewährleisten, dass auch neue missbräuchliche Praktiken angemessen erfasst werden können. In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen alle Finanzinstrumente, die zum Handel auf zumindest einem geregelten Markt der EU, einschliesslich der Primärmärkte, zugelassen sind. Die Richtlinie gilt dann für alle Geschäfte mit derartigen Instrumenten, unabhängig davon, ob die Geschäfte auf geregelten Märkten oder anderswo abgewickelt werden.
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine einzige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde zu benennen, die mit gemeinsamen Mindestbefugnissen zur Bekämpfung von Insider-Geschäften und Marktmanipulation ausgestattet wird. Die Mitgliedstaaten sind ferner angehalten, ausreichend abschreckende Sanktionen gegen Insider-Geschäfte und Marktmanipulation vorzusehen.
Insbesondere sieht die Richtlinie auch eine engere Zusammenarbeit und einen stärkeren Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden als bisher vor.
Darüber hinaus enthält die Richtlinie Transparenzvorschriften, die Personen, die öffentlich oder über anderweitige Informationskanäle Anlagestrategien empfehlen, zur Offenlegung ihrer eigenen Interessen verpflichten.
Bei dem gegenständlichen Rechtsakt handelt sich um eine Rahmenrichtlinie in der auf dem Europäischen Gipfel von Stockholm auf der Grundlage des "Lamfalussy"-Berichts vereinbarten neuen Form: Die durch die Richtlinie vorgegebenen Rahmengrundsätze werden im sogenannten "Komitologieverfahren" (Level-2-Verfahren) bei der EU-Kommission auf Basis von Vorschlägen des Ausschusses
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der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden ("CESR") durch technische Durchführungsdetails präzisiert. Neben der Rahmenrichtlinie 2003/6/EG sind daher folgende Durchführungsrichtlinien bzw. folgende Durchführungsverordnung Gegenstand des vorliegenden Berichts und Antrages:
Die Durchführungsrichtlinie 2003/124/EG enthält Regelungen betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation;
Die Durchführungsrichtlinie 2003/125/EG sieht Regelungen in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten vor;
Die Durchführungs-Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission enthält Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmassnahmen;
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Amt für Finanzdienstleistungen
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Vaduz, 26. Oktober 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu dem Beschluss Nr. 38/2004 vom 23. April 2004 und dem Beschluss Nr. 103/2004 vom 9. Juli 2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 23. April 2004 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)
1 in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Zur Durchführung dieser Richtlinie sind die Richtlinien 2003/124/EG
2 und 2003/125/EG
3 der Kommission vom 22. Dezember 2003 sowie die Verordnung (EG) Nr. 2273/2003
4 der Kommission vom 22. Dezember
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2003 ergangen. Am 9. Juli 2004 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, auch diese Rechtsakte in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
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1 | ABl. Nr. L 096 vom 12.04.2003 S. 0016 - 0025 |
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2 | ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2003 S. 0070 - 0072 |
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3 | ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2003 S. 0073 - 0077 |
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4 | ABl. Nr. L 336 vom 23.12.2003 S. 0033 - 0038 |
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