Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes (RHG)
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Das Rechtshilfegesetz wurde im Jahre 2009 in verschiedenen Bereichen reformiert. Unter anderem wurde für die Bewilligung der Teilnahme von ausländischen Ermittlungsbeamten die alleinige Kompetenz des Ressorts Justiz normiert.
In der jüngeren Vergangenheit wurde beim Staatsgerichtshof verschiedentlich die Teilnahme der ausländischen Ermittlungsbeamten bei Rechtshilfehandlungen in Liechtenstein angefochten. Der Staatsgerichtshof hat Art. 59 Abs. 1 RHG in den Entscheidungen zu StGH 2009/205, 2010/2, 2010/21 und 2010/22 als verfassungskonform qualifiziert. Er hat aber auch festgestellt, dass das Fehlen einer expliziten Norm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen eine verfassungskonforme Lückenfüllung verlange.
Zur Wahrung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte soll die Zulassung der Teilnahme ausländischer Ermittlungsbeamter - im Sinne der Rechtslage vor der genannten, im Jahre 2009 eingeführten Reform des Rechtshilfegesetzes - im ordentlichen Instanzenzug angefochten werden können. Zu diesem Zweck soll das Landgericht - neben der Zustimmung des Ressorts Justiz zur Teilnahme von ausländischen Ermittlungsbeamten als politische Entscheidung - einen gesonderten Beschluss über die Zulassung der ausländischen Beamten erlassen, welcher im ordentlichen Instanzenzug angefochten werden kann.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Fürstliches Obergericht, Fürstliches Landgericht, Staatsanwaltschaft
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Vaduz, 28. September 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes (RHG) zu unterbreiten.
Das Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG)
1 wurde im Jahre 2000 einer Totalrevision unterzogen. Eine der wesentlichen Vorgaben war, dass den modernen Anforderungen an ein Rechtshilfegesetz Genüge getan wird und die Grundvoraussetzungen für eine effektive und schnelle Rechtshilfe geschaffen werden; dabei sollte der nötige Rechtsschutz der Betroffenen nach wie vor gewährleistet bleiben.