Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 107
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile (LGBl. 2006 nr. 72)
 
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Am 1. Mai 2006 trat der Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile in Kraft. Der Vertrag basiert auf dem in der Zusammenarbeit mit der Schweiz bewährten Prinzip, dass in einer Anlage aufgeführte Bestimmungen der schweizerischen Bundesgesetzgebung ins Landesrecht übernommen werden. Zur innerstaatlichen Umsetzung, insbesondere zur Bestimmung der Zuständigkeiten und der Definition von bestimmten Begriffen, wurde ein eigenes Gesetz erlassen.
Mit 1. Januar 2011 tritt in der Schweiz die neue gesamtschweizerische Strafprozessordnung in Kraft. Diese beinhaltet für den Bereich des gerichtlichen Strafverfahrens eigene Regelungen bzgl. DNA-Analysen. Dabei wurden im Wesentlichen die entsprechenden Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes übernommen, welches noch bis Ende Jahr auch für den Bereich des gerichtlichen Strafverfahrens anwendbar ist. Aufgrund der schweizerischen Strafprozessordnung werden jedoch zum Teil neue Begriffe eingeführt oder die Zuständigkeiten geändert, so dass auch das der innerstaatlichen Umsetzung dienende Gesetz zum Staatsvertrag geringfügig angepasst werden muss.
Zuständiges Ressort
Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Landespolizei
Staatsanwaltschaft
Landgericht
5
Vaduz, 28. September 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Im Rahmen der traditionell engen Beziehungen arbeiten Liechtenstein und die Schweiz im Bereich der Polizeiarbeit vertieft zusammen. So erfolgt auch eine Kooperation durch die gemeinsame Nutzung der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile. Dies hat sich insofern bewährt, als die Führung eines entsprechenden liechtensteinischen Registers in diesem Bereich aufgrund des kleinen Staatsgebiets nicht zielführend ist. Die Erfahrung zeigt, dass wegen der offenen Grenzen dieselben Straftäter oft beidseits der Grenze delinquieren.
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Mit dem Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile1 wurde für diese Zusammenarbeit eine neue rechtliche Basis geschaffen. Dabei wurde das schon bei anderen bilateralen Abkommen mit der Schweiz bewährte Prinzip der Übernahme von ausgewählten, in einer Anlage aufgeführten Bestimmungen der schweizerischen Bundesgesetzgebung gewählt. Für den gegenständlichen Vertrag betrifft dies insbesondere das schweizerische DNA-Profil-Gesetz2, welches vor allem die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren regelt.
Liechtenstein unterliegt dabei denselben vom schweizerischen Gesetzgeber erlassenen Bestimmungen wie ein Kanton, soweit dies in einem zwischenstaatlichen Verhältnis möglich und erwünscht ist. Änderungen schweizerischer Erlasse, die in der Anlage aufgeführt sind, führen somit nicht zu Verhandlungen über eine Vertragsanpassung, sondern die Anpassung der Anlage ist auf diplomatischem Weg möglich. Die für den Vollzug notwendigen Verfahrensvorschriften wurden mit dem gegenständlichen Gesetz zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile (nachfolgend: Gesetz zum Staatsvertrag) geschaffen. Dieses bezeichnet insbesondere die hier zuständigen Behörden und Gerichte und schafft eine Rechtsgrundlage für die Datenbekanntgabe zwischen diesen Stellen.



 
1LGBl. 2006 Nr. 75. Vgl. Bericht und Antrag Nr. 93/2005.
 
2SR 363.
 
LR-Systematik
3
LGBl-Nummern
2010 / 395
Landtagssitzungen
21. Oktober 2010