Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Gewährung eines Saatsbeitrages an den Forschungsförderungsfonds der Universität Liechtenstein für die Jahre 2023 Bis 2026
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Bereits während der Budgetdebatte im November 2022 hatte der Hohe Landtag den Voranschlagskredit für das Jahr 2023 in der Höhe von CHF 1 Mio. zur Äufnung des Forschungsförderungsfonds gesprochen. Derzeit kann das Geld allerdings noch nicht ausbezahlt werden, da hierfür die notwendige rechtliche Grundlage fehlt. So war bis anhin die Finanzierung des Forschungsförderungsfonds jeweils Teil des mehrjährigen Finanzbeschlusses für die Universität Liechtenstein. Dies war im Finanzantrag betreffend die Gewährung eines Staatsbeitrages an die Universität für die Jahre 2023 bis 2025 ebenfalls wieder vorgesehen. Durch die Nichtbehandlung des Finanzantrages besteht aktuell kein Finanzbeschluss für den Forschungsförderungsfonds. Damit fehlt gemäss Art. 3 des Finanzhaushaltgesetzes (FHG) die Rechtsgrundlage für eine solche Ausgabe, wie sie die Forschungsförderung darstellt. Damit der Forschungsförderungsfonds auch für dieses sowie die kommenden drei Jahre den Beitrag über CHF 1 Mio. erhält, ist der vorliegende Finanzbeschluss zum Forschungsförderungsfonds notwendig, um die gemäss Art. 3 FHG notwendige rechtliche Grundlage für die vorgesehene Ausgabe zur Forschungsförderung in Liechtenstein zu schaffen.
Der Forschungsförderungsfonds leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, der Eignerstrategie und der Leistungsvereinbarung. Die Universität erhält seit ihrer Gründung CHF 1 Mio. pro Jahr für die Äufnung des Forschungsförderungsfonds. Mit dem Fonds verfügt die Universität über die für die Unterstützung von Forschungsprojekten notwendigen Mittel.
Neben der Gewinnung neuer Erkenntnisse in den disziplinären und interdisziplinären Forschungsschwerpunkten der Universität wird mit dem Fonds auch die Förderung der wissenschaftlichen Reputation durch Publikationen in international hochstehenden Zeitschriften oder durch vergleichbare wissenschaftliche Leistungen ermöglicht. Ausserdem sollen durch die Mittel aus dem Fonds auch Beteiligungen an Lösungen von gesellschaftlich und wirtschaftlich relevanten Herausforderungen durch Forschungsleistungen gemacht werden.
Im Sinne der regionalen wie internationalen Vernetzung sowie der angestrebten Kooperation mit privaten wie öffentlichen Unternehmen und Institutionen bevorzugt gefördert, werden dabei Projekte, die im kompetitiven Wettbewerb
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zusätzliche - zur beantragten Förderung durch den internen Forschungsförderungsfonds - Zweit- oder Drittmittel einbringen. Ebenso erfahren Forschungsvorhaben zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses eine initiale Mittelzuteilung. Um die Exzellenz der Forschung an der Universität Liechtenstein weiterhin im Sinne des gesetzlichen Auftrags, der Eignerstrategie und der Leistungsstrategie erhalten und verbessern zu können, müssen die im Landtag bereits gesprochenen Mittel zugunsten des Forschungsförderungsfonds zweckmässig verwendet werden können.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Bildung und Sport
Betroffene Stellen
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Vaduz, 31. Januar 2023
LNR 2023-47
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Gewährung eines Staatsbeitrags an den Forschungsförderungsfonds der Universität Liechtenstein für die Jahre 2023 bis 2026 an den Landtag zu unterbreiten.
Seit der Gründung der Universität war die Finanzierung des Forschungsförderungsfonds jeweils Teil des mehrjährigen Finanzbeschlusses. Als eigener Artikel im Finanzbeschluss abgebildet, richtete das Land zur Äufnung des Forschungsförderungsfonds jeweils CHF 1 Mio. aus. Damit waren die notwendigen Mittel zur Unterstützung von Forschungsprojekten jeweils gesprochen.
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Dies war im entsprechenden Finanzantrag
1 für die Jahre 2023 bis 2025 ebenfalls wieder vorgesehen, da der Forschungsförderungsfonds ein zentraler Pfeiler zur Erfüllung des gesetzlich vorgeschriebenen Zwecks der Universität darstellt. Durch die Nichtbehandlung des Finanzantrages konnte der vorgelegte Finanzbeschluss nicht in Kraft treten, weshalb die gemäss Art. 3 des Finanzhaushaltgesetzes (FHG)
2 notwendige Rechtsgrundlage für eine solche Ausgabe, wie sie die Forschungsförderung darstellt, fehlt. Dies zeigt sich auch im Landesvoranschlag für das Jahr 2023 (BuA Nr. 98/2022), in welchem die Forschungsförderung Liechtenstein (Konto 272.365.00) als gesperrter Kredit aufgeführt wird, da der bisherige Finanzbeschluss mit der Ausrichtung des Staatsbeitrags 2022 auslief. Anders dagegen präsentiert sich die Situation beim Staatsbeitrag für die Universität, welcher auf der Grundlage des genehmigten Voranschlagkredits sowie Art. 6 Abs. 1 Bst. a) des Gesetzes über die Universität Liechtenstein (LUG)
3 ausgerichtet werden kann.
Damit der Forschungsförderungsfonds auch für das Jahr 2023 die Summe von CHF 1 Mio. erhalten kann, ist der vorliegende Finanzbeschluss zum Forschungsförderungsfonds notwendig, um gemäss Art. 3 FHG die rechtliche Grundlage für die vorgesehene Ausgabe zur Forschungsförderung in Liechtenstein zu schaffen.
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1 | vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Gewährung eines Staatsbeitrages an die Universität Liechtenstein für die Jahre 2023, 2024 und 2025 (Nr. 100/2022) |
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2 | Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (Finanzhaushaltsgesetz; FHG) |
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3 | Gesetz über die Universität Liechtenstein (LUG) |
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