Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz; AUG) sowie die Abänderung weiterer Aesetze (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG und Bürgerrechtsgesetz; BüG)
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Die vorliegende Gesetzesvorlage befasst sich mit der Abänderung des Ausländergesetzes (AuG) des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG) und des Bürgerrechtsgesetzes (BüG). Die Teilrevision des Gesetzes ist einerseits aufgrund von praktischen Erfahrungen und andererseits durch den Beitritt Liechtensteins zu Schengen und die Übernahme des Schengen-Besitzstandes in nationales Recht notwendig.
Mit der Teilrevision werden die Bestimmungen über die Anwendung von Zwangsmassnahmen und die Strafbestimmungen an die geltende Praxis angepasst. Des Weiteren wird die EG-Rückführungsrichtlinie ins Landesrecht umgesetzt und die Biometrie für Aufenthaltsausweise eingeführt. Auch Teile der VIS-Verordnung (Visainformationssystem) sowie des Beschlusses über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum VIS für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (VIS-Beschluss) werden umgesetzt.
Zuständiges Ressort
Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Ausländer- und Passamt
Datenschutzstelle
Landgericht
Landespolizei
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Vaduz, 12. Oktober 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Personenfreizügigkeitsgesetz, PFZG und Bürgerrechtsgesetz; BüG) an den Landtag zu unterbreiten.
Das neue Ausländergesetz
1 ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass noch ein gewisser Anpassungsbedarf besteht, welcher nun mit dieser Gesetzesvorlage vorgenommen wird.
Zudem wird Liechtenstein voraussichtlich im Jahr 2011 den Schengen-Besitzstand übernehmen. Deshalb erscheint es sinnvoll, wenn bestimmte Richtlinien und Verordnungen, welche dann spätestens ins Landesrecht aufzunehmen sind, bereits jetzt schon im Ausländergesetz umgesetzt werden.
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1 | Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311. |
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