Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches
(Erweiterung des Vortatenkatalogs von § 165 des Strafgesetzbuches um schwere Steuerdelikte)
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Im Februar 2012 hat die Financial Action Task Force (FATF) beschlossen, schwere Steuerdelikte im Bereich der direkten und indirekten Steuern in die Empfehlungen zum Vortatenkatalog zur Geldwäscherei aufzunehmen. Da Moneyval die neue FATF-Empfehlung übernommen hat, ist diese auch für Liechtenstein - als Mitglied des Europarats - anwendbar. Die Umsetzung der Empfehlung soll rechtzeitig vor dem nächsten Länderexamen erfolgen.
Der vorliegende Vorschlag für eine Gesetzesänderung setzt die Empfehlung der FATF um, indem der Vortatenkatalog im Strafgesetzbuch um Delikte in Bezug auf direkte und indirekte Steuern entsprechend erweitert wird. Dabei werden schwere Steuerdelikte im Einklang mit den bestehenden Bestimmungen im liechtensteinischen Steuerrecht definiert.
Die vorgeschlagenen Änderungen des Geldwäschereitatbestandes gelten dabei nur für jene schweren Steuerdelikte, die nach Inkrafttreten dieser Vorlage begangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Gerichte
Staatsanwaltschaft
Landespolizei
Stabsstelle Financial Intelligence Unit
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Vaduz, 29. September 2015
LNR 2015-1213
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten.
Im Februar 2012 hat die FATF Steuerdelikte in ihre Empfehlungen zum Vortatenkatalog zur Geldwäscherei aufgenommen.
1 Betroffen sind jedoch nicht alle Steuerdelikte. Voraussetzung zur Qualifizierung als Vortat ist vielmehr die Schwere der Straftat (engl. "serious offence"). Moneyval
2 hat die neuen FATF-Empfehlungen übernommen, und diese wurden dadurch für Liechtenstein - als Mitglied des Europarats - anwendbar.
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Bei der Definition der Vortaten haben die Länder verschiedene Möglichkeiten.
3 Sie können:
alle Straftaten als mögliche Geldwäschereivortaten bezeichnen ("All-Crime"-Ansatz);
die Vortat aufgrund eines Schwellenwerts definieren, sei es in Bezug auf die Kategorie einer schweren Straftat oder auf die Freiheitsstrafe, mit der die Vortat bedroht ist (Schwellenwertansatz);
eine Liste der Vortaten erstellen (Listenansatz).
Liechtenstein folgt dem Listenansatz. Wie bei anderen Vortaten definiert die FATF nicht, was unter schweren Steuerdelikten zu verstehen ist. Sie präzisiert aber, dass sowohl direkte als auch indirekte Steuern erfasst sein müssen.
4 Es ist damit den einzelnen Ländern überlassen, im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, welche Steuerdelikte als schwere Steuerdelikte gelten, solange sowohl direkte als auch indirekte Steuern abgedeckt sind. Dabei ist für diese wie auch für alle anderen Vortaten ein möglichst weiter Ansatz (engl. "widest range of predicate offences") vorzusehen.
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1 | Vgl. Mindestliste ("Designated categories of offences") im Glossar der FATF-Empfehlungen. Das Glossar ist ein integraler Bestandteil der FATF-Empfehlungen; www.fatf-gafi.org/pages/glossary/d-i. |
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2 | Moneyval ist der Expertenausschuss des Europarates für Fragen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. |
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3 | Ziff. 2 der Interpretive Note to Recommendation 3 (money laundering offence), http://www.fatfgafi.org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF_Recommendations.pdf; S. 34. |
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4 | "[T]ax crimes (related to direct taxes and indirect taxes)" gemäss Mindestliste ("Designated categories of offences") im Glossar der FATF-Empfehlungen. |
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5 | Siehe FN 3. |
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