Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Markenschutzgesetzes sowie des Designgesetzes
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Da das liechtensteinische Marken- und Designrecht aus der Schweiz rezipiert wurde, werden schweizerische Gesetzesänderungen überprüft und gegebenenfalls nachvollzogen.
Die Swissness-Vorlage der Schweiz (vgl. Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes vom 18. November 2009, 09.086) ändert das Markenschutzgesetz, um den Schutz der Herkunftsbezeichnung "Schweiz" und des Schweizerkreuzes in der Schweiz sowie im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung im Ausland zu stärken. Aus diesem Grund wurden detailliertere Regeln ins schweizerische Markenschutzgesetz aufgenommen, welche ab 1. Januar 2017 in der Schweiz gelten. In diesen Bestimmungen wird unter anderem festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt oder eine Dienstleistung als "schweizerisch" bezeichnet werden darf. Wer diese Kriterien erfüllt, darf die Bezeichnung Schweiz freiwillig und ohne Bewilligung benutzen. Die liechtensteinischen Bauern und Liechtensteins Lebensmittelindustrie vermarkten ihre Produkte z.T. unter schweizerischen Labeln (z.B. Bio Suisse, Suisse Garantie). Dies ist eine Voraussetzung für die Schweizer Vertragspartner, diese Produkte zu kaufen. Von daher besteht ein grosses Interesse von Seiten der Bauern und der Lebensmittelindustrie am Einbezug von Naturprodukten und Lebensmitteln aus Liechtenstein unter die schweizerische Herkunftsangabe. Eine Vereinbarkeit mit den schweizerischen Vorgaben der Swissness-Vorlage wurde sohin mehrheitlich von den Wirtschaftstreibenden gewünscht.
Entsprechend der schweizerischen Rezeptionsvorlage werden in dieser Gesetzesvorlage weitere Anpassungen des Markenschutz- und Designgesetzes vorgenommen, um eine vergleichbare Gesetzeslage wie in der Schweiz zu erhalten.
Da die schweizerischen Gesetzesabänderungen durch die Swissness-Vorlage am 1. Januar 2017 in Kraft treten, sollen aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz die Anpassungen des Markenschutz- und Designgesetzes zeitgleich in Kraft treten. Deshalb beantragt die Regierung die abschliessende Behandlung dieser Vorlage durch den Landtag.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 30. August 2016
LNR 2016-1205
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Markenschutzgesetzes sowie des Designgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
Die Swissness-Vorlage der Schweiz
1 soll den Schutz der Herkunftsbezeichnung "Schweiz" und des Schweizerkreuzes in der Schweiz sowie im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung im Ausland stärken. Aus diesem Grund wurden detaillierte Regeln ins schweizerische Markenschutzgesetz (CHMSchG) aufgenommen, die festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt oder eine Dienstleistung als "schweizerisch" bezeichnet werden darf. Wer diese Kriterien erfüllt, darf die Bezeichnung Schweiz freiwillig und ohne Bewilligung benutzen. Zugleich werden -
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dem Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Klageberechtigung im Zivilrecht und Anzeige sowie Privatklägerrechte im Strafrecht eingeräumt.
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1 | Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen ("Swissness-Vorlage) vom 18. November 2009. |
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