Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Bankengesetzes (BankG) sowie weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen
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In seiner Sitzung vom 2. Dezember 2021 beriet der Landtag den Bericht und An-trag betreffend die Abänderung des Bankengesetzes (BankG) sowie weiterer Gesetze in erster Lesung. Die gegenständliche Gesetzesvorlage wurde dabei im Grundsatz begrüsst. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten.
Die vorliegende Stellungnahme beantwortet die anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen, soweit sie seitens der Regierung nicht bereits während der Landtagsdebatte abschliessend beantwortet wurden. Neben einigen grundsätzlichen Fragen - insbesondere zu der von der Regierung angedachten Neukonzeption der Rechtsgrundlagen für die Aufsicht über Banken und Wertpapierfirmen - stellten einige Abgeordnete Fragen zu einzelnen Bestimmungen und zu den Erläuterungen einzelner Bestimmungen, die im Rahmen dieser Stellungnahme beantwortet werden. Schliesslich nutzt die Regierung die gegenständliche Stellungnahme für punktuelle redaktionelle Anpassungen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen (MPF)
Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 8. Februar 2022
LNR 2022-143
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Bankengesetzes (BankG) sowie weiterer Gesetze (BuA Nr. 89/2021) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Landtagssitzung vom 2. Dezember 2021 wurde die Abänderung des Bankengesetzes (BankG) sowie weiterer Gesetze in erster Lesung behandelt und begrüsst. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Im Rahmen der Debatte stellten einige Abgeordnete grundsätzliche Fragen über die geplante Neustrukturierung des Rechtsrahmens für die Aufsicht über Banken und Wertpapierfirmen und den Zeitplan für die Umsetzung der BRRD II
1. Zusätzlich -
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wurden Fragen zur Anwendung der zukünftigen Erleichterungen bei der Vergütung und Offenlegung auf bestehende Banken und Wertpapierfirmen in Liechtenstein und den zu erwartenden finanziellen und personellen Konsequenzen für die FMA durch die Umsetzung der gegenständlichen Gesetzesvorlage gestellt. Dazu stellten einige Abgeordnete spezifische Fragen insbesondere zu den Art. 4b Abs. 2, Art. 7a, Art. 26 Abs. 1 Bst. h, Art. 27 Abs. 2 und Art. 35cter BankG, den Art. 5 Abs. 3a bis 3c und Art. 19 Abs. 1 EAG sowie zu den Erläuterungen einzelner Bestimmungen. Schliesslich wies ein Abgeordneter auf einen Redaktionsfehler in Art. 26a Abs. 1a BankG hin. Die Regierung nimmt die gegenständliche Stellungnahme zum Anlass, um die aufgeworfenen Fragen zu beantworten.
Die Regierung hat die Beantwortung der Fragen zudem zum Anlass genommen, punktuell redaktionelle Änderungen in den Art. 4d Abs. 9, Art. 4e Abs. 3, Art. 4f Abs. 5, Art. 4k Abs. 2 Bst. c, Art. 4l Abs. 10 und Art. 4n Abs. 4, Art. 19 Abs. 2 und in Kapitel VII Abs. 4 BankG vorzunehmen. In Art. 41i Abs. 5 BankG wird in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 5 BankG eine Verordnungsermächtigung aufgenommen. Inhaltlich bleiben die Bestimmungen unverändert. Schliesslich wurde in Kapitel VI eine Koordinationsbestimmung aufgenommen, um ein zeitlich und inhaltlich korrektes Inkrafttreten der Abänderung von Art. 26a Abs. 1 BankG sicherzustellen.
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1 | Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296). |
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