Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 124
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit, Res­sour­cen­ein­satz und nach­hal­tige Entwicklung
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGEN
1.Gesetz über die Abän­de­rung des Per­sonen- und Gesellschaftsrechts
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Wirtschaftsprüfergesetzes
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Offenlegungsgesetzes
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie weiterer Gesetze
(Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) sowie der Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragssteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (CBCR-Richtlinie))
4
Der gegenständliche Bericht und Antrag dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragssteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (CBCR-Richtlinie).
Die CSRD verlangt von grossen Unternehmen sowie von kleinen und mittelgrossen Unternehmen von öffentlichem Interesse1 (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) sowie von gewissen Zweigniederlassungen und Unternehmen mit einer obersten Muttergesellschaft aus einem Drittstaat die Aufnahme eines Nachhaltigkeitsberichts in den (konsolidierten) Jahresbericht und dessen Offenlegung sowie Prüfung. Im (konsolidierten) Jahresbericht sind eine Reihe von Angaben bezüglich verschiedener, die Nachhaltigkeit betreffender Themen zu machen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Unternehmen darüber Bericht erstatten müssen, wie sich ihr Geschäftsmodell auf die Nachhaltigkeit des Unternehmens auswirkt und wie externe Nachhaltigkeitsfaktoren (etwa Klimawandel oder Menschenrechtsfragen) ihre Tätigkeiten beeinflussen. So sind Investoren und andere Interessenträger künftig besser in der Lage, fundierte Entscheidungen in Nachhaltigkeitsfragen zu treffen.
Die CBCR-Richtlinie verpflichtet oberste Mutterunternehmen sowie unverbundene Unternehmen (Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind), deren (konsolidierte) Umsatzerlöse EUR 750 Mio. übersteigen, zur Ertragssteuerberichterstattung. Ausgenommen sind Banken (sie unterliegen einer eigenen Regelung) sowie unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, sofern alle ihre Konzerngesellschaften ihren Sitz in Liechtenstein haben. Die Pflicht trifft ebenso mittelgrosse und grosse Unternehmen mit obersten Mutterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten. Die
5
Ertragssteuerberichte sind nach einem vorgegebenen Raster zu erstellen, von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und auf der Website des betroffenen Unternehmens zu veröffentlichen und dort während fünf Jahren verfügbar zu halten. Die Richtlinie zielt also darauf ab, Ertragssteuerinformationen multinationaler, umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die im EWR entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Grösse haben, transparent zu machen. Die Berichterstattung über Ertragssteuerinformationen soll aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, erfolgen (sogenanntes Public Country by Country Reporting on Taxes).
Die Auswirkungen der sich aus der Umsetzung der CSRD und der CBCR-Richtlinie ergebenden Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften sind für die betroffenen Unternehmen teilweise durchaus erheblich. Jedoch dürfte die Anzahl der betroffenen Unternehmen insgesamt eher niedrig sein.
Eine gewisse Einschränkung erfahren sämtliche neue Berichtspflichten naturgemäss dadurch, dass diese ausschliesslich für die europarechtlich harmonisierten Rechtsformen (AG, GmbH und KAG) gelten.
Beide Richtlinien befinden sich derzeit noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Die aktuell vorgesehenen Gesetzesanpassungen sind notwendig, um eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinien im nationalen Recht gewährleisten zu können.
Zuständige Ministerien
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Amt für Justiz
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
6
Vaduz, 31. Oktober 2023
LNR 2023-1640
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie weitere Gesetze zu unterbreiten.



 
1Das sind EWR-börsenkotierte Unternehmen, Banken und Versicherungsunternehmen (Art. 1138g PGR).
 
1.1Allgemeines
Am 12. Dezember 2015 wurde im Rahmen der UN-Klimakonferenz das Übereinkommen von Paris2 beschlossen. Das erklärte Ziel war die Schaffung eines Bewusstseins für eine an Nachhaltigkeitsgesichtspunkten orientierte Wirtschaft (insbesondere Finanzwirtschaft). Die Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und die Europäische Union (EU) haben das Ziel definiert, den globalen Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 Grad Celsius gegenüber vorindustriellen Werten zu begrenzen bzw. einen eigentlichen Grenzwert von 1,5 Grad Celsius anzustreben.
7
Am 25. September 2015 wurde seitens der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des UN-Nachhaltigkeitsgipfels in New York die sogenannte Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beschlossen. Im Zentrum der Agenda 2030 stehen die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs), die im Rahmen des Aktionsplans konkrete Zielsetzungen für eine nachhaltigere Entwicklung definieren.
Seitens Liechtenstein wurde das Übereinkommen von Paris am 9. Juli 2017 ratifiziert3. Es wird darauf hingearbeitet, die Agenda 2030 auf nationaler Ebene bis zum Jahr 2030 umzusetzen. Für das Jahr 2019 wurde seitens Liechtenstein ein erster Länderbericht zur nationalen Umsetzung abgegeben. Nachhaltigkeitsthemen sind darüber hinaus auch in der Finanzplatzstrategie Liechtensteins aus dem Jahre 2019 zu finden. Als eines der zentralen Argumente wird die Verantwortung der Finanzindustrie genannt, den nachfolgenden Generationen ein intaktes gesellschaftliches, ökologisches und wirtschaftliches System zu hinterlassen. Nachhaltigkeit im Finanzdienstleistungssektor soll im Sinne eines klaren Differenzierungsmerkmals Bestandteil der Kultur auf dem Finanzplatz sein. Liechtenstein strebt einen Ausbau der Wertschöpfung am Finanzplatz über nachhaltige Finanzdienstleistungen an.
Am 11. Dezember 2019 kündigte die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" eine Überprüfung der Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie in Bezug auf die nichtfinanzielle Berichterstattung an. Das Ziel ist eine moderne, ressourcenschonende und wettbewerbsfähige Wirtschaft ohne Netto-Treibhausgasemissionen. Der "Grüne Deal" soll ausserdem das Naturkapital der EU schützen, bewahren und verbessern sowie die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen schützen. Der "Grüne Deal" zielt auch darauf ab, das
8
Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung zu entkoppeln und sicherzustellen, dass alle Regionen sowie Bürgerinnen und Bürger im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an einem sozial gerechten Übergang zu einem nachhaltigen Wirtschaftssystem teilhaben. Der "Grüne Deal" soll dazu beitragen, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen aufzubauen, die soziale Marktwirtschaft innerhalb Europas zu stärken und sicherzustellen, dass sie zukunftsfähig ist. Stabilität, Arbeitsplätze, Wachstum und nachhaltige Investitionen sollen geschaffen werden.
Europa bekennt sich zu einer Umgestaltung von Wirtschaft und Gesellschaft in Richtung Nachhaltigkeit. Die EWR-Mitgliedstaaten sehen sich den Klimazielen der UN-Agenda 2030 verpflichtet und betonen die Wichtigkeit einer nachhaltigen und ressourcenschonenderen Wirtschaft.
Um diese Ziele zu erreichen, hat die EU im Rahmen des Aktionsplans "Finanzierung Nachhaltigen Wachstums" (2018) und dem "Grünen Deal" (2019) Massnahmen in den Bereichen Finanzmarktregulierung (Sustainable Finance), Energieversorgung, Verkehr, Handel, Industrie sowie Land- und Forstwirtschaft ergriffen. Es sollen auch soziale Aspekte und Governance-Belange berücksichtigt werden.
Der EU-Aktionsplan ist auf das Erreichen von drei Hauptzielen gerichtet:
Die Kapitalflüsse sollen auf nachhaltige Investitionen umgelenkt werden. Mittel hierzu sind Taxonomie, Standards und Labels, die Stärkung von nachhaltigen Investitionen, ein Einbezug der Nachhaltigkeit in die Anlageberatung und die Entwicklung von Klima-Referenzwerten.
Nachhaltigkeitsrisiken sollen durch Einbezug von Nachhaltigkeit bei Recherchen und Ratings bewältigt werden. Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungs- und Aufsichtspflichten sollen hierzu etabliert werden.
Die Transparenz und Langfristigkeit in der Wirtschaftstätigkeit sollen durch nachhaltigkeitsbezogene Berichtspflichten von Unternehmen gefördert und
9
durch eine nachhaltige und langfristig ausgerichtete Unternehmensführung gestärkt werden.
Das Realisieren der Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in der Wirtschaftstätigkeit soll durch zwei Schlüsselmassnahmen erreicht werden:
Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung (SFDR4, CSRD5).
Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten.
Im Zusammenhang mit der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und der Rechnungslegung kam schon bisher der Richtlinie 2014/95/EU zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte grosse Unternehmen und Gruppen (NFRD bzw. Non-Financial Reporting Directive)6 grosse Bedeutung zu. Mit ihr wurde die Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch bestimmte grosse Unternehmen und Gruppen geändert. Die betroffenen Unternehmen wurden verpflichtet, über Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung Bericht zu erstatten und dabei Informationen - wie beispielsweise Geschäftsmodell, Konzept, Due-Diligence-Prozesse und Risiken - offenzulegen. Zur Unterstützung der Unternehmen, die den Offenlegungspflichten der NFRD unterliegen, wurden im Rahmen -
10
des EU-Aktionsplans von der EU-Kommission entsprechende - unverbindliche - Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen erlassen.7 Sowohl die NFRD als auch die Leitlinien für die Berichterstattung werden durch die CSRD ersetzt bzw. abgelöst. Neben mit dem System der Taxonomie abgestimmten und harmonisierten Berichterstattungsstandards wird insbesondere der Kreis der unterstellten Unternehmen erweitert. Die Daten aus der von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften nachhaltigkeitsbezogenen Berichterstattung von Unternehmen bilden eine Informationsgrundlage für die Erfüllung der Offenlegungspflichten nach der Offenlegungsverordnung8 und der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/8529.
Auch wenn in bestimmten Sektoren bereits vergleichbare Pflichten bestehen, kommt der CBCR-Richtlinie10 in Bezug auf die Förderung der Finanz- und Unternehmenstransparenz eine weltweit besondere Bedeutung zu.
Sowohl für den Bankensektor11 als auch für die holz- und die mineralgewinnende Industrie12 sind bereits öffentliche, länderspezifische Berichterstattungspflichten eingeführt worden.
11
Die EU-Kommission sieht die soziale Verantwortung von Unternehmen als deren Verantwortung für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft.13 Sie sollte einerseits Sache der Unternehmen sein und sie andererseits motivieren, über die Einhaltung der Gesetze hinaus gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen, indem sie soziale, ökologische, ethische, verbraucherpolitische und menschenrechtlich relevante Erwägungen in ihre Geschäftsstrategie und -tätigkeit einfliessen lassen.
Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erachtet die EU ein bestimmtes Mass an Transparenz für notwendig. Die EU-Kommission sieht es daher als Priorität an, dem Ruf der Bürgerinnen und Bürger der EU nach Fairness und Transparenz zu folgen und die EU zum weltweiten Vorbild zu machen.14 Sie erachtet eine ambitionierte öffentliche, länderspezifische Berichterstattung für erforderlich, um die Transparenz von Unternehmen zu erhöhen und die öffentliche Kontrolle zu verbessern.
Die öffentliche Kontrolle der Ertragssteuerbelastung multinationaler Unternehmen, die im EWR tätig sind, soll verstärkt werden, um die Transparenz und Verantwortung von Unternehmen zu fördern. Der Ertragssteuerinformationsbericht gewährleistet eine solche öffentliche Kontrolle - unabhängig davon, wo das oberste Mutterunternehmen einer multinationalen Gruppe seinen Sitz hat. Die öffentliche, länderspezifische Berichterstattung soll es der Öffentlichkeit ermöglichen, die Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf die Realwirtschaft zu beurteilen, sowie Aktionärinnen und Aktionären helfen, die Unternehmensrisiken einzuschätzen und ihre Anlagestrategien anhand genauerer Informationen zu verbessern. Auch sollen die nationalen Entscheidungsträger die Effizienz und die Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften besser bewerten können.



 
2ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
 
3LGBL. 2017 Nr. 286, LR 0.814.012.
 
4Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1.
 
5Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD).
 
6Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte grosse Unternehmen und Gruppen, ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1.
 
7Mitteilung der Kommission - Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (Methode zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen) (2017/C 215/01).
 
8Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1.
 
9Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Ver-ordnung (EU) 2019/2088, ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.
 
10Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragssteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (CBCR-Richtlinie).
 
11Art. 89 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) bzw. Art. 24e Abs. 1 Ziff. 8 BankV.
 
12Richtlinie 2013/34/EU bzw. Art. 1138b ff. PGR.
 
13Mitteilung der EU-Kommission vom 25. Oktober 2011 "Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen".
 
14Mitteilungen der Kommission vom 27. Oktober 2015: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual", COM (2015) 610 final und vom 16. Dezember 2014: Arbeitsprogramm der Kommission 2015 "Ein neuer Start".
 
LR-Systematik
2
21
216
1
17
173
9
95
954
LGBl-Nummern
2024 / 172
2024 / 171
2024 / 170
Landtagssitzungen
07. Dezember 2023
Stichwörter
Ände­rung Rechnunglegungsvorschriften
Ertragss­teu­er­be­richt
Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung Unternehmen
Offen­le­gung Ertragssteuerinformationen
Umset­zung CBCR
Umset­zung CSRD