Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 und das Protokoll Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
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Liechtenstein ist seit dem 8. September 1982 Vertragspartei der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Dieses Übereinkommen, besser bekannt unter der Kurzform Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), bildet die wichtigste Grundlage des Menschenrechtschutzes in Europa und stellt zusammen mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der die Überwachung der EMRK-Garantien gewährleistet, eine der grössten Errungenschaften des Europarats dar. Liechtenstein hat neben der EMRK auch deren Protokolle Nr. 1, Nr. 6, Nr. 8, Nr. 11 und Nr. 13 ratifiziert.
Die Protokolle Nr. 4 und Nr. 7 zielen darauf, die in der EMRK stipulierten Menschenrechtsgarantien um weitere wichtige bürgerliche und politische Rechte zu ergänzen. Dazu zählen insbesondere diejenigen Rechte, welche zwar im Internationalen Pakt von 1966 über bürgerliche und politische Rechte, nicht jedoch in der EMRK enthalten sind. Liechtenstein ist Vertragsstaat des Internationalen Paktes und stellte im Juli 2004 seinen ersten Länderbericht über dessen Umsetzung vor. Der Menschenrechtsausschuss der UNO, ein mit unabhängigen Experten besetztes Gremium zur Überwachung der Umsetzung dieses Paktes durch die Vertragsstaaten, bescheinigte Liechtenstein, dass die liechtensteinische Rechtslage den im Pakt enthaltenen Bestimmungen zu einem grossen Teil entspricht. Aufgrund der Tatsache, dass die in den Protokollen Nr. 4 und Nr. 7 zur EMRK postulierten Rechte grösstenteils auch im Pakt zu finden sind, erachtet die Regierung den Zeitpunkt für gekommen, auch die beiden Protokolle zur EMRK zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Damit kann sich Liechtenstein der grossen Mehrheit der Europaratsstaaten anschliessen, die bereits Vertragspartei der beiden Protokolle sind. Die Ratifikation der beiden Protokolle hat keine direkten finanziellen oder personellen Auswirkungen.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, den 16. November 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 und das Protokoll Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 zu unterbreiten.
Liechtenstein ist seit dem 8. September 1982 Vertragspartei der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
1. Dieses Übereinkommen, besser bekannt unter der Kurzform Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), bildet die wichtigste Grundlage des Menschenrechtschutzes in Europa und stellt zusammen mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der die Überwachung der EMRK-Garantien -
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gewährleistet, eine der grössten Errungenschaften des Europarats dar. Liechtenstein hat neben der EMRK auch deren Protokolle Nr. 1
2, Nr. 6
3, Nr. 8
4, Nr. 11
5 und Nr. 13
6 ratifiziert. Die Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 9 und Nr. 10 betreffen Bestimmungen, welche das Verfahren vor dem Gerichtshof regeln. Diese wurden in das Protokoll Nr. 11 übernommen, mit dem ein ständiger Gerichtshof errichtet wurde. Inzwischen ist Liechtenstein also Vertragsstaat aller Protokolle zur EMRK mit Ausnahme der Protokolle Nr. 4, Nr. 7, Nr. 12 und Nr. 14. Das Protokoll Nr. 12 hat Liechtenstein am 4. November 2000, das Protokoll Nr. 14 am 20. September 2004 unterzeichnet. Während die Ratifikation von Protokoll Nr. 12 (allgemeines Diskriminierungsverbot) angesichts der potentiell sehr weit reichenden Auswirkungen derzeit noch nicht geplant ist, sind die Vorbereitungen zur Ratifikation von Protokoll Nr. 14 (Reform des Verfahrens vor dem Gerichtshof) im Gange.
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1 | LGBl. 1982 Nr. 60/1. |
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2 | LGBl. 1995 Nr. 208 |
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3 | LGBl. 1990 Nr. 79 |
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4 | LGBl. 1991 Nr. 60 |
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5 | LGBl. 1998 Nr. 20 |
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6 | LGBl. 2003 Nr. 161 |
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