Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 137
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Geld­spiel­ge­setz
2.Gesetz über das Straf­re­gister und die Til­gung gericht­li­cher Verurteilungen
3.Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setz
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Geldspielgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze   
 
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Das Geldspielgesetz regelt die gewerbsmässig oder öffentlich betriebenen Glücks- und Geschicklichkeitsspiele um Geld oder andere geldwerte Vorteile.
Mit der gegenständlichen Teilrevision des Geldspielgesetzes wird das Zulassungssystem für Spielbanken vom bisherigen Konzessionssystem zu einem Polizeibewilligungssystem umgestaltet. Die Bewilligungsvoraussetzungen bleiben unangetastet hoch. Damit folgt diese Vorlage der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers, hohe Anforderungen an die Betreiber einer Spielbank zu stellen, um sozialschädliche Auswirkungen und Kriminalität, insbesondere Geldwäscherei, organisierte Kriminalität, "Spielhöllen" und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Beibehalten werden die Regelungen zur starken Aufsicht mit der Kompetenzteilung zwischen der Finanzmarktaufsicht und dem Amt für Volkswirtschaft. Transparenz schafft das neu vorgesehene Geldspielregister, in dem alle Betreiber von Geldspielen eingetragen werden. Neu wird - in Umsetzung des Polizeibewilligungssystems - die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung für Spielbanken von der Regierung dem Amt für Volkswirtschaft zugewiesen. Konsequenterweise geht damit auch die Zuständigkeit für die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen einher, die ebenfalls präzisiert wurden.
Die Regierung unterzog gleichzeitig den Geldspielabgabesatz der Spielbanken einer Überprüfung und schlägt vor, diesen im Bereich des Mindestabgabesatzes moderat zu erhöhen.
Im Zuge dieser Revision wurden auch die gesetzlichen Bestimmungen zur Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe überprüft und vor allem im Bereich der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden eine neue Bestimmung geschaffen. Ebenfalls wurden die Mitwirkungspflichten der Betreiber von Geldspielen gegenüber den Vollzugsbehörden konkretisiert.
Schliesslich werden die Vorschriften zu den Gebühren und der Aufsichtsabgabe der aktuellen Rechtslage angepasst.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Institutionen
Amt für Volkswirtschaft
Finanzmarktaufsicht
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Vaduz, 3. November 2015
LNR 2015-1506
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Geldspielgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das geltende Geldspielgesetz wurde am 30. Juni 2010 erlassen und ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.1 Es regelt alle gewerbsmässig oder öffentlich betriebenen Glücks- und Geschicklichkeitsspiele um Geld oder andere geldwerte Vorteile, insbesondere die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken sowie die Zulassung und Durchführung von Lotterien, Wetten, Geschicklichkeits-Geldspielen und Online-Geldspielen. Für den Betrieb einer Spielbank und zur Veranstaltung von Online-Geldspielen bedarf es einer Konzession der Regierung. Die meisten anderen Geldspielformen unterstehen einer Bewilligungspflicht, wobei auf die Erteilung dieser Bewilligungen kein Rechtsanspruch besteht. Damit verfügt die zur Bewilligungserteilung zuständige Behörde über einen -
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Ermessensspielraum, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht. Wirtschaftspolitische Faktoren können bei der Entscheidung über die Erteilung einer Konzession bzw. Bewilligung berücksichtigt werden, so dass die Anzahl der Betreiber von Geldspielen staatlich bestimmt wird.
Im Bereich der Spielbanken beschränkte die Regierung die Anzahl der Konzessionen vorerst auf eine einzige und eröffnete am 1. Februar 2011 ein Ausschreibungsverfahren zur Vergabe einer Spielbankenkonzession. Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens gingen zwei Gesuche ein. Am 31. Januar 2012 erteilte die Regierung der Casino Vaduzerhof AG in Gründung die Konzession zum Betrieb einer Spielbank und lehnte das Gesuch der Casino Admiral AG ab. Im anschliessenden mehrjährigen Rechtsstreit wurden zweimal der Verwaltungsgerichtshof (VGH), zweimal der Staatsgerichtshof (StGH) und einmal der EFTA-Gerichtshof mit der Sache befasst. Hauptstreitpunkte waren das europarechtliche Transparenzgebot im Ausschreibungsverfahren sowie Gewichtung und Auslegung des volkswirtschaftlichen Nutzens der Spielbank und der Annexbetriebe einerseits sowie des Standortes andererseits. Die Gewichtung des volkswirtschaftlichen Nutzens und des Spielbankenstandorts wurden jedenfalls als überhöht und unzulässig beurteilt.
Mit Urteil des StGH vom 16. Dezember 2014 (StGH 2013/44) wurde das Konzessionsverfahren ohne Vergabe einer Spielbankenkonzession beendet. Damit wurde das Konzessionsverfahren für eine Spielbank abgeschlossen. Eine Pflicht der Regierung, erneut ein Vergabeverfahren durchzuführen, besteht nicht, insbesondere besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Konzession.
Seit Erlass des GSG am 30. Juni 2010 hat sich die wirtschaftliche Ausgangslage für Spielbanken verändert. In der Schweiz sank der Bruttospielertrag bis Ende 2014 um mehr als 18 %. Als Hauptgründe sind das Rauchverbot, die Zunahme von Spielbetrieben im grenznahen Ausland, die starke Konkurrenz des Online--
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Geldspiels sowie das illegale Glücksspiel zu nennen. In Österreich nahmen die Spielerlöse im gleichen Zeitraum lediglich um 0,2 % ab. Trotz rückläufiger Umsätze werden in beiden Ländern weiterhin hohe Abgaben generiert. Das geltende Gesetz sieht für Spielbanken einen Abgabesatz von mindestens 12.5 % und höchstens 40 % der Bruttospielerträge vor, wobei der Abgabesatz progressiv gestaltet wird.
Im Online-Bereich besteht ein Moratorium, wonach die Anwendung der Online-Vorschriften des GSG insofern ausgesetzt werden, als dass keine Konzessionen zur Veranstaltung von Online-Geldspielen vergeben werden. Dieses Moratorium wurde aufgrund eines EU-Verfahrens zur Beurteilung einer dänischen Gesetzesbestimmung erlassen, welche die Anbieter von Online-Glücksspielen und die Anbieter herkömmlicher Glücksspiele steuerlich unterschiedlich behandelt. Die im EU-Verfahren angesprochenen Fragen waren für das liechtensteinische GSG von grosser Bedeutung, da auch das GSG eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Anbietern von Online-Geldspielen und Anbietern anderer Geldspiele vorsieht. Gegen den diesbezüglichen Beschluss der EU-Kommission wurde eine Klage auf Nichtigerklärung beim EuGH eingereicht. Die Klage wurde wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen und daher die Frage der Zulässigkeit der unterschiedlichen Steuersätze durch den EuGH nicht beantwortet.2 Das liechtensteinische Moratorium ist noch bis zur Klärung der Zulässigkeit der unterschiedlichen Steuersätze durch die EFTA-Überwachungsbehörde aufrecht zu erhalten. Liechtenstein hat erste Schritte für ein entsprechendes Notifikationsverfahren nach Art. 61 und 63 EWR-Abkommen an die EFTA-Überwachungsbehörde eingeleitet.
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Das Interesse an einer Zulassung zur Veranstaltung von Lotterien und Wetten ist gering. Unter dem geltenden Gesetz sind seit Inkrafttreten nur sehr wenige und lediglich informelle Anfragen eingegangen.



 
1Geldspielgesetz (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235.
 
2Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2014 in der Rechtssache T-601/11, Dansk Automat Brancheforening.
 
LR-Systematik
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935
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952
LGBl-Nummern
2016 / 200
2016 / 199
2016 / 198
Landtagssitzungen
04. Dezember 2015
Stichwörter
Auf­sicht Spielbanken
Bewil­li­gungs­voraus­set­zungen Spielbanken
Geld­spiel­ge­setz, Abän­de­rung (Zulassungssystem)
Min­de­st­ab­ga­be­satz der Spielbanken
Spiel­banken, Aufsicht
Spiel­banken, Bewilligungsvoraussetzungen
Spiel­banken, Erhö­hung Mindestabgabesatz