Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz; PRG - Umsetzung Richtlinie (EU) 2015/2302) sowie die Abänderung weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen
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Am 3. Oktober 2019 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Schaffung eines Gesetzes über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz; PRG - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302) sowie die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes, des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes und des Gewerbegesetzes in erster Lesung behandelt.
0.nahme beantwortet die Regierung die anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen, soweit diese vom zuständigen Regierungsmitglied nicht bereits während der Landtagsdebatte beantwortet wurden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 5. November 2019
LNR 2019-1483
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz; PRG Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (BuA Nr. 101/2019) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 3. Oktober 2019 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Schaffung eines Gesetzes über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz; PRG - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302) sowie die Abänderung weiterer Gesetze in erster Lesung beraten. Die Vorlage wurde positiv gewürdigt und der Landtag beschloss einhellig Eintreten auf die Vorlage.
In der Eintretensdebatte wurde unter anderem auf den personellen Aufwand und die anfallenden Kosten für die Erweiterung des IT-Projekts Bezug genommen und es wurden diesbezüglich - soweit möglich - auf die zweite Lesung konkretere Angaben gewünscht.
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Wie bereits in der ersten Lesung vom zuständigen Regierungsmitglied ausgeführt, bezieht sich dieses IT-Projekt nicht ausschliesslich auf den Bereich der Insolvenzabsicherung nach dem Pauschalreisegesetz, sondern auf die gesamte IT-Umgebung des Gewerberechts. Die bestehenden Register werden digitalisiert und online-abrufbar gestellt. Zudem sind die im Amt für Volkswirtschaft geführten Register, namentlich das Gewerberegister1, das Bauwesen-Berufe-Register2 sowie das Register der Strassentransportunternehmen,3 auf einer gemeinsamen IT-Plattform zusammenzuführen. Ziel ist eine einzige Informatik-Lösung im Sinne einer einheitlichen und vereinfachten Führung dieser Register. In diese Registerharmonisierung wird als eine weitere Komponente die Erfassung der Insolvenzabsicherung der Anbieter von Pauschalreisen und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen nach dem Pauschalreisegesetz aufgenommen. Eine konkrete Kostenbezifferung ist für diese einzelne Applikation des Insolvenzregisters im Rahmen einer derart vielschichtigen IT-Lösung zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Gesamthaft wurden für das umfassende IT-Projekt "Gewerberegister" CHF 500'000.- budgetiert. Es wird davon ausgegangen, dass die Umsetzung des Insolvenzregisters als eine Komponente dieses Gesamtpakets mitabgedeckt sein wird. Hinsichtlich des personellen Aufwands ist festzuhalten, dass für das inländische Bewilligungsverfahren durch die Prüfung weiterer Nachweise ein Mehraufwand im Fachbereich Gewerberecht zu erwarten ist. Neu sind auch die grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringer im Register zu erfassen, welche ebenfalls einen zusätzlichen Arbeitsaufwand generieren können. Wie hoch der personelle Aufwand in Zahlen sein wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt, insbesondere betreffend die 7
Anzahl von grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern, nicht abschätzbar. Es wird daher als sinnvoll erachtet, eine Evaluierung des Aufwands in der Abteilung Gewerbe zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vorzunehmen und gestützt auf die Ergebnisse der Evaluierung gegebenenfalls eine notwendige Anpassung der personellen Ressourcen in der Abteilung Gewerbe zu prüfen. | |
1 | vgl. Art. 27 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 22. Juni 2006, LGBl. 2006 Nr. 184. |
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2 | vgl. Art. 27 des Gesetzes vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG), LGBl. 2008 Nr. 188. |
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3 | vgl. Art. 23 f. des Gesetzes vom 22. Juni 2006 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Strassentransportgesetz; STG), LGBl. 2006 Nr. 185. |
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