Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 14
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Ein­lei­tung
I.[Bericht der Regierung]
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit und Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkt der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung
betreffend die Reform des Namensrechts eingetragener Partner
 
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Mit der gegenständlichen Vorlage soll das liechtensteinische Namensrecht der eingetragenen Partner dem Namensrecht der Ehegatten gleichgestellt werden. Dies entspricht einem modernen, zeitgemässen und dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung tragenden Namensrecht und wurde auch bereits in den angrenzenden Nachbarländern wie der Schweiz, Österreich und Deutschland gesetzlich umge-setzt.
Die jüngste Reform des liechtensteinischen Namensrechts wurde im Jahr 2014 vollzogen und trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Im Rahmen der ersten Lesung des Gesetzesprojekts in der Landtagssitzung vom April 2014 wurde von mehreren Abgeordneten angeregt, dass die Neuerungen im Namensrecht analog zur schweizerischen Regelung auch für Paare zur Anwendung gelangen sollten, welche eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind. Diesem Anliegen wird mit gegenständlicher Vorlage nachgekommen. Sie orientiert sich im Wesentlichen zum einen am schweizerischen Vorbild, zum anderen am reformierten liechtensteinischen Namensrecht für Ehegatten.
Künftig soll eingetragenen Partnern die Möglichkeit eröffnet werden, dass entweder ein jeder - wie bisher - den eigenen Namen behält oder beide Partner anlässlich der Eintragung der Partnerschaft gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, welchen ihrer Namen sie als gemeinsamen Namen tragen wollen. In dem zuletzt genannten Fall kann der Partner oder die Partnerin, dessen bzw. deren Namen nicht gemeinsamer Name wird, durch Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt seinen bzw. ihren bisherigen Namen durch Voran- oder Nachstellen dem gemeinsamen Namen hinzufügen und damit einen Doppelnamen führen.
Diejenige Person, die ihren Namen bei der Eintragung der Partnerschaft geändert hat, behält diesen Namen grundsätzlich auch nach der Auflösung der Partnerschaft. Allerdings kann sie jederzeit ihren bisherigen Namen durch Erklärung gegenüber dem Zivilstandamt wieder annehmen.
Im Übergangsrecht ist vorgesehen, dass auch Partner, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes ihre Partnerschaft eingetragen haben, jederzeit gegenüber dem Zivilstandsamt erklären können, dass sie einen gemeinsamen Namen oder - einer von ihnen - einen Doppelnamen tragen möchten.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Staatsgerichtshof
Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer
Zivilstandsamt
Amt für Justiz
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Vaduz, 3. Februar 2016
LNR 2015-49
1.1Das geltende Recht
Das liechtensteinische Partnerschaftsgesetz (FL-PartG )1 ist am 1. September 2011 in Kraft getreten und wurde im Wesentlichen aus der Schweiz2 rezipiert. In Liechtenstein wurde keine ausdrückliche namensrechtliche Regelung im FL-PartG vorgesehen. Somit hat die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare nach dem liechtensteinischen Partnerschaftsgesetz keine namensrechtliche Wirkung. Jede eingetragene Partnerin bzw. jeder eingetragene Partner behält also ihren bzw. seinen (bisherigen) Namen auch nach Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft.
Im Bericht und Antrag zum Partnerschaftsgesetz3 wurde das Fehlen entsprechender namensrechtlicher Bestimmungen damit begründet, dass der Name für die Persönlichkeit sehr wichtig sei. In Staat und Gesellschaft diene der Name der Identifikation einer Person, sodass der Stabilität des Namens ein grosser Stellenwert beizumessen sei. Eingetragenen Partnerinnen und Partnern, die als Symbol ihrer Zusammengehörigkeit einen gemeinsamen Namen wünschen, sei dies aber insofern nicht verwehrt, als sie im Alltag einen "Allianznamen" verwenden dürfen, indem sie dem eigenen Namen denjenigen des andern anfügen, damit auf -
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diese Weise ihre Verbundenheit zum Ausdruck gebracht werden könne. Denkbar sei auch, dass eine Person im Alltag den Namen des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin im Sinne eines "Künstlernamens" führe.
In der Stellungnahme zum Partnerschaftsgesetz4 wurde zusätzlich ausgeführt, dass zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft Unterschiede be-stünden und dies auch in den beiden Rechtsinstituten zum Ausdruck kommen sollte. Zu nennen seien die vorgeschlagenen Differenzierungen in Bezug auf die Begründung der eingetragenen Partnerschaft, die Annahme an Kindesstatt (Adoption) und die Fortpflanzungsmedizin, das Namensrecht, das Vermögens-recht sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Diese rechtspolitische Überlegung erscheint nun in Bezug auf das Namensrecht eingetragener Partner als überarbeitungsbedürftig und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklungen in den Nachbarländern als überholt.
Wie bereits ausgeführt, wurden mit der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen jüngsten Abänderung des liechtensteinischen Namensrechts die entsprechenden Rechtsgrundlagen betreffend Ehegatten und Kinder rechtspolitisch auf einen zeitgemässen Stand gebracht. Ehegatten können einerseits - wie bisher - am einheitlichen Ehenamen als traditionellem Leitbild des Ehenamensrechts festhalten, indem sie wie bisher einen ihrer Namen als gemeinsamen Familiennamen bestimmen, alternativ dazu können aber Braut und Bräutigam nunmehr auch ihre bisherigen Familiennamen in der Ehe weiterführen. Im Namensrecht des Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird neu nicht mehr an den Geschlechtsnamen (= Mädchen- bzw. Ledignamen) der Mutter, sondern an
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ihren aktuellen Familiennamen angeknüpft, um die Namenseinheit von Mutter und Kind zu gewährleisten.
Im Zuge dieser Reform wurde keine Abänderung des Namensrechts eingetragener Partner vorgenommen. Im entsprechenden Bericht und Antrag5 ist diesbezüglich ausgeführt, dass der Themenbereich "Namensrecht eingetragener Partner" nicht Teil der Vernehmlassung war und somit den gesellschaftspolitischen Diskurs nicht durchlaufen habe. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass bei Feststellen eines (künftigen) Bedürfnisses nach einer derartigen Regelung die Rechtslage erneut zu prüfen und sodann allenfalls eine entsprechende Reform durchzuführen sei (siehe auch unten zu Pkt. 2).



 
1LGBl. 2011 Nr. 350.
 
2Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG), SR 211.231.
 
3Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PARTG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze Nr. 139/2010.
 
4Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetzes; PartG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen Nr. 14/2011.
 
5Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Reform des Namensrechts Nr. 16/2014.
 
LR-Systematik
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21
212
LGBl-Nummern
2016 / 348
Landtagssitzungen
04. März 2016
Stichwörter
ein­ge­tra­gene Part­ner­schaft, Reform des Namensrechts
Namens­recht ein­ge­tra­gener Partner
Part­ner­schaft, ein­ge­tra­gene, Reform des Namensrechts