Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 156
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Inhalt des Abkommens
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Artikeln
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
5.Per­so­nelle, finan­zi­elle, Orga­ni­sa­to­ri­sche und Räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993  
 
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Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (im folgenden: Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ), das 1993 von der Haager Konferenz für internationales Privatrecht verabschiedet worden ist, möchte sicherstellen, dass internationale Adoptionen zum Wohle des Kindes und unter Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte stattfinden. Ein institutionalisiertes System der Zusammenarbeit von Herkunfts- und Aufnahmestaaten soll die Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzvorschriften sicherstellen und Missbräuche in Form von Entführung, Verkauf und Handel mit Kindern verhindern.
Internationale Adoptionen gewinnen zunehmend an Bedeutung, da immer weniger Kinder im Inland zur Adoption frei gegeben werden. Es gibt zahlenmässig deutlich mehr adoptionswillige Erwachsene als zur Adoption freigegebene Kinder. Mit bereits 76 Vertragsstaaten entwickelt sich das HAÜ immer mehr zu einem allgemein anerkannten Standard für die Abwicklung von internationalen Adoptionen. Für Paare aus Nichtvertragsstaaten wie Liechtenstein wird es deshalb immer schwieriger, als Adoptionswerber akzeptiert zu werden. Da der Kindesschutz nicht in demselben Masse gesichert erscheint, bevorzugen einzelne Regierungen oder Vermittlungsorganisationen die Zusammenarbeit mit Vertragsstaaten. Durch den Beitritt zum Haager Adoptionsübereinkommen erhalten liechtensteinische Paare die Möglichkeit, aus allen Vertragsstaaten Kinder zu adoptieren, wobei auch Adoptionen aus Nicht-Vertragsstaaten weiterhin möglich sein werden.
Im neuen Kinder- und Jugendgesetz (KJG) wurde mit Abschnitt E "Pflegeverhältnisse zum Zweck der Adoption und Adoptionen im Ausland" eine gesetzliche Regelung für Adoptionen von Kindern aus dem Ausland geschaffen. Diese Bestimmungen finden sowohl auf Adoptionen von Kindern aus Vertragsstaaten des HAÜ, als auch aus Nicht-Vertragsstaaten Anwendung. Damit kann gewährleistet werden, dass bei allen internationalen Adoptionen der grösstmögliche Schutz des Kindes garantiert wird.
Die im KJG enthaltene Regelungen, in Verbindung mit einer neu ins Strafgesetzbuch aufgenommenen Bestimmung zur verbotenen Adoptionsvermittlung, wurden explizit so ausgestaltet, dass die Verpflichtungen des HAÜ damit erfüllt wer-
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den. Es sind keine weiteren gesetzlichen Anpassungen notwendig. Die sorgfältige Regelung von internationalen Adoptionen, die dem Standard des HAÜ entspricht, ist ausserdem Voraussetzung für die geplante Ratifikation des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25. Mai 2000, das im Jahr 2000 unterzeichnet worden war.
Das HAÜ verlangt die Benennung einer Zentralen Behörde. In Liechtenstein soll diese Funktion dem Amt für Soziale Dienste (ASD) zukommen. Das ASD wird damit zur Kontaktstelle für ausländische Zentrale Behörden und koordiniert den Austausch der jeweiligen Informationen und Hintergrundberichte. Die Zuständigkeiten und das Verfahren im Inland werden durch den Beitritt zum HAÜ jedoch nicht wesentlich verändert. Das Amt für Soziale Dienste war bereits bisher für die Prüfung und Beratung von zukünftigen Adoptiveltern zuständig. Für die Erteilung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für das Kind ist das Ausländer- und Passamt, für die Anerkennung der Adoption das Landgericht verantwortlich.
In personeller Hinsicht wird auf das Amt für Soziale Dienste ein gewisser Mehraufwand zukommen. Sofern die Anzahl Adoptionsfälle jedoch nicht drastisch zunimmt, sollte kein zusätzlicher Personalbedarf daraus resultieren. Die Ratifikation hat keine weiteren finanziellen Konsequenzen und keine räumlichen Auswirkungen.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Familie und Chancengleichheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Amt für Soziale Dienste, Ausländer- und Passamt, Landgericht
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Vaduz, 18. November 2008
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Zahlreiche Studien zeigen, dass heute jedes fünfte bis sechste Paar unerwünscht kinderlos bleibt. Das Interesse von kinderlosen Paaren oder Personen an einer Adoption ist dementsprechend gross. Es besteht seit längerem ein Missverhältnis zwischen adoptionswilligen Erwachsenen und zur Adoption freigegebenen Kindern. Nachdem immer weniger Kinder im Inland zur Adoption frei gegeben werden, entsteht eine stark ansteigende Nachfrage nach Adoptionen aus dem Ausland.
Die internationale Gemeinschaft hat auf diese geänderten Bedürfnisse und die damit verbundenen Gefahren, insbesondere der Entführung, des Verkaufs und
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des Handels mit Kindern, reagiert. Am 29. Mai 1993 wurde in Den Haag das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption verabschiedet. Es ist am 1. Mai 1995 in Kraft getreten, und mittlerweile sind 76 Staaten dem Übereinkommen beigetreten1. Das HAÜ trägt durch die Gewährleistung der Anerkennung von Adoptionen in anderen Vertragsstaaten auch zur Verbesserung der rechtlichen Stellung von Adoptivkindern bei.
Je mehr die Umsetzung des HAÜ ihren Einfluss ausübt, desto weniger bekommen Adoptionswerber aus Nichtvertragsstaaten ein Kind vermittelt, weil der Kindesschutz nicht in dem Masse gesichert erscheint, wie dies bei Vertragsstaaten der Fall ist. Weil Liechtenstein bisher nicht Vertragsstaat des HAÜ ist, haben Paare aus Liechtenstein zunehmend Schwierigkeiten, von Adoptionsvermittlungsstellen als Adoptionswerber akzeptiert zu werden. Durch den Beitritt zum HAÜ wird die Benachteiligung von Adoptionswerberpaaren aus Liechtenstein aufgehoben. Es wird aber auch weiterhin möglich sein, Kinder aus Nicht-Vertragsstaaten zu adoptieren.
Bei Adoptionen im Rahmen des HAÜ besteht für die involvierten liechtensteinischen Behörden und das Landgericht eine grössere Sicherheit bezüglich der Rechtmässigkeit der Abgabe des Kindes aus dem Herkunftsland und des grösstmöglichen Schutzes des Kindes. Mit dem Beitritt zum HAÜ sowie den in diesem Zusammenhang erfolgten gesetzlichen Anpassungen im Kinder- und Jugendgesetz sowie im Strafgesetzbuch werden ausserdem die Voraussetzungen dafür geschaffen, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25. Mai 2000 zu ratifizieren. Das Fakultativprotokoll wurde
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von Liechtenstein im Jahr 2000 unterzeichnet. Mit der Ratifikation musste noch zugewartet werden, bis die nötigen Gesetzesanpassungen, v.a. im Strafrecht, aber auch im Bereich der internationalen Adoption, gemacht worden sind. Artikel 3 Absatz 5 des Fakultativprotokolls nimmt Bezug auf Adoptionen und fordert von den Vertragsstaaten, dass sie alle geeigneten rechtlichen und organisatorischen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die an der Adoption beteiligten Personen im Einklang mit den anwendbaren internationalen Übereinkünften handeln. In der Präambel wird explizit auf das Haager Adoptionsübereinkommen hingewiesen. Damit wird deutlich, dass die jeweiligen Regelungen für internationale Adoptionen dem Standard des HAÜ entsprechen müssen.
Im liechtensteinischen Recht gab es bisher keine speziellen Bestimmungen für internationale Adoptionen. Die allgemeinen Bestimmungen zur Adoption finden sich im ABGB. Unabhängig davon, ob ein Kind oder Jugendlicher davor im Inland oder Ausland gelebt hat, ist das Landgericht für die Durchführung der Adoption zuständig. Voraussetzungen für die Adoption sind ein schriftlicher Vertrag zwischen den künftigen Adoptiveltern bzw. der künftigen Adoptivperson und dem Kind sowie eine gerichtliche Bewilligung (§ 179a Abs. 1 ABGB), mit deren Rechtskraft die Adoption wirksam wird und die gleichen Rechte wie zwischen biologischen Eltern und Kindern begründet werden. Das Amt für Soziale Dienste hat im Adoptionsverfahren ein Anhörungsrecht (§ 181a Abs. 1 Bst. 4 ABGB). Grundsätzlich ist vor einer Adoption im Inland eine Pflegezeit vorgesehen. Dies ergibt sich aus Art. 17 des Europäischen Übereinkommens vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern, welches für Liechtenstein am 26. Dezember 1981 in Kraft getreten ist (LGBl. 1981 Nr. 58). Danach darf die Adoption nur ausgesprochen werden, wenn das Kind der Pflege der Annehmenden während eines Zeitraumes anvertraut gewesen ist, der ausreicht, damit die zuständige Behörde die Beziehungen zwischen dem Kind und dem Annehmenden im Falle einer Adoption richtig einzuschätzen vermag.
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Es wäre für die Ratifikation und Umsetzung des HAÜ nicht zwingend notwendig gewesen, spezifische Bestimmungen einzuführen. Grundsätzlich werden völkerrechtliche Verträge ohne formelle innerstaatliche Umsetzung Teil des inländischen Rechtsbestandes und bedürfen keiner speziellen Umsetzungsgesetzgebung, sofern die Bestimmungen präzise genug formuliert sind. Dennoch sprachen verschiedene Überlegungen für eine zusätzliche Regelung in einem nationalen Gesetz. Erstens kommt bei internationalen Adoptionen insbesondere dem Verfahren vor der Adoption, d.h. der Auswahl von Kindern, der Prüfung der Adoptiveltern, der Abwicklung der Einreise und des Aufenthalts und allenfalls einer Probezeit, grosse Bedeutung zu. Aus Gründen der Rechtssicherheit erschien es angebracht, das Verfahren und die Zuständigkeiten explizit zu regeln. Zweitens ermöglicht die Einführung der Bestimmungen unter dem Titel "Pflegeverhältnisse zum Zweck der Adoption und Adoptionen im Ausland" im Abschnitt E, Artikel 35 bis 48 KJG, dass die internationalen Standards und damit der grösstmögliche Schutz des Kindes bei allen Adoptionen angewendet werden, also auch wenn Nicht-Vertragsstaaten involviert sind. Gerade bei Nicht-Vertragsstaaten sind vielfach die Hintergründe, die zur Freigabe des Kindes zu einer Adoption geführt haben, nicht nachvollziehbar, weshalb das Missbrauchsrisiko deutlich grösser ist. Mit den neuen Bestimmungen im KJG, der in diesem Zusammenhang erfolgten Anpassung im Strafgesetzbuch sowie der Ratifikation des HAÜ gelten zukünftig strengere und einheitliche Voraussetzungen für internationale Adoptionen, wodurch der Schutz der Kinder verbessert werden kann.



 
1Stand am 28. Oktober 2008.
 
LR-Systematik
0..2
0..21
0..21.1
LGBl-Nummern
2009 / 103
Landtagssitzungen
11. Dezember 2008
Stichwörter
Adop­tion, Anerkennung
Adop­tion, inter­na­tio­nale, Haager Übereinkommen
Adop­ti­ons­übe­rein­kommen
Amt für Soziale Dienste (ASD)
Fami­li­en­recht
Haager Adop­ti­ons­übe­rein­kommen, HAÜ
Haager Übe­rein­kommen, Adoption
Kinder- und Jugend­ge­setz (KJG)
Kinder, Schutz von, Haager Übereinkommen
Schutz, von Kin­dern, Haager Übereinkommen