Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Reform des Namensrechts
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Mit der gegenständlichen Vorlage soll das liechtensteinische Namensrecht - mit Blick auf die Rechtsentwicklungen in der Schweiz, Österreich und Deutschland - behutsam weiterentwickelt werden. Zwar können seit der letzten liechtensteinischen Ehe- und Familienrechtsreform 1993 die Brautleute anlässlich der Trauung zwischen dem Namen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen wählen. Wie die Praxis aber zeigt, wird dabei nur in wenigen Fällen der Name der Braut als gemeinsamer Familienname bestimmt.
Künftig soll in Art. 44 Ehegesetz zwar am einheitlichen Ehenamen als traditionellem Leitbild des Ehenamensrechts festgehalten werden, indem die Brautleute wie bisher einen Namen von ihnen als gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Alternativ dazu können aber Braut und Bräutigam auch ihre bisherigen Familiennamen in der Ehe weiterführen. In diesem Fall sollen die Ehegatten - nach dem neu gefassten § 139 Abs. 2 der ABGB-Vorlage - spätestens anlässlich der Geburt des ersten Kindes auch erklären, welchen Familiennamen die aus der Ehe stammenden Kinder führen sollen.
Im Namensrecht des Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, soll nicht mehr an den Geschlechtsnamen (= Mädchen- bzw. Ledignamen) der Mutter, sondern an ihren aktuellen Familiennamen angeknüpft werden, um die Namenseinheit von Mutter und Kind zu gewährleisten.
Durch eine Ergänzung des Personen- und Gesellschaftsrechts soll schliesslich verdeutlicht werden, dass familiären Bedürfnissen nach einer Namensänderung, die nicht durch namensrechtliche Tatbestände des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches abgedeckt sind (wie etwa die nachträgliche Änderung des Familiennamens eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratetet sind, auf den Familiennamen der Mutter), künftig auf dem Verwaltungsweg entsprochen werden kann.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
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Betroffene Stellen
Landgericht, Obergericht, Oberster Gerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Staatsgerichtshof, Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft, Ministerium für Gesellschaft, Amt für Justiz, Zivilstandsamt
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Vaduz, 25. Februar 2014
RA 2014/201
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Reform des Namensrechts zu unterbreiten.
Das liechtensteinische Namensrecht für Ehegatten und Kinder ist zuletzt im Rahmen der Ehe- und Familienrechtsreform 1993
1 neu gestaltet worden. Mit der Neufassung des Art. 44 Ehegesetz (EheG
2) wurde der Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau im Ehenamensrecht verwirklicht. Nach altem Recht hatte die Ehefrau mit der Eheschliessung den Familiennamen des Mannes erhalten. Anstelle dessen trat eine Regelung, nach der die Brautleute anlässlich der Trau-
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ung den Familiennamen der Frau oder des Mannes als künftigen gemeinsamen Familiennamen wählen können. Der Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, kann aufgrund einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Zivilstandsbeamten seinen bisherigen Familiennamen dem neuen Familiennamen - unter Setzung eines Bindestrichs - voran- oder nachstellen (sog. Doppelname). Art. 44 EheG enthält keine Regelung für den Fall, dass die Ehegatten vom Namensbestimmungsrecht nicht Gebrauch machen
3. Somit wird von den Brautleuten eine Erklärung über den Ehenamen zwingend verlangt.
Auch die Bestimmung über den Namen des Kindes (§ 139 ABGB
4) wurde im Jahr 1993 neu gefasst: Das eheliche Kind erhält demnach den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen des Vaters und der Mutter nicht überein, so erhält das Kind den letzten gemeinsamen Familiennamen, sofern ihn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch führt. In letzter Linie, also wenn kein Elternteil den gemeinsamen Familiennamen zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt oder wenn die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen gehabt haben, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Liechtenstein folgte damit dem in Österreich mit dem Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechts
5 im Jahre 1977 neu gestalteten Namensrecht des ehelichen Kindes.
6Weiters wurden mit der Reform des Jahres 1993 auch die Bestimmungen über den Namen des unehelichen Kindes in den §§ 165 - 165c ABGB (entspricht § 139a der ABGB-Vorlage idF des Vernehmlassungsberichts sowie des Bericht und An-
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trags zum Kindschaftsrecht) aus dem damals geltenden, gleichfalls auf das österreichische Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechts zurückgehenden, österreichischen Recht rezipiert. Demnach erhält das uneheliche Kind den Geschlechtsnamen der Mutter, also deren Namen zum Zeitpunkt ihrer Geburt; man spricht auch vom "Mädchen- bzw. Ledignamen" der Mutter (nach der ursprünglichen Fassung des § 165 ABGB "führte" das uneheliche Kind bloss den Geschlechtsnamen der Mutter, weil das Kind "von den Rechten der Familie und der Verwandtschaft ausgeschlossen" war
7). Der Ehemann der Mutter oder der Vater des unehelichen Kindes können allerdings diesem, solange es minderjährig ist, durch Erklärung - in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde - gegenüber dem Zivilstandsbeamten ihren Familiennamen geben. Einer solchen Namensgebung müssen jeweils die Mutter, der gesetzliche Vertreter des Kindes und das Kind selbst, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie - im Fall der Namensgebung durch den Ehemann der Mutter - der Vater des Kindes und - im Fall der Namensgebung durch den Vater - dessen Ehefrau und der Ehemann der Mutter zustimmen (§§ 165a, 165c ABGB). Dieses Zustimmungsrecht entfällt, wenn die betreffende Person zu einer verständigen Äusserung nicht nur vorübergehend unfähig oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist oder die Verbindung mit ihr nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten hergestellt werden könnte. Die Zustimmung der Ehefrau des Vaters und des Ehemannes der Mutter entfallen jeweils überdies, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mindestens drei Jahren aufgehoben ist. Über einen solchen Entfall des Zustimmungsrechts hat das Gericht zu entscheiden; dieses kann auch eine ohne gerechtfertigten Grund verweigerte Zustimmung im Interesse des Kindeswohls ersetzen (§ 165b ABGB bzw. § 139a Abs. 2 der ABGB-Vorlage).
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Mit der Vorlage betreffend die Reform des Kindschaftsrechts, welche im Dezember-Landtag 2013 in erster Lesung behandelt wurde, wurde der Begriff "uneheliches Kind" beseitigt. Der Ausdruck "unehelich" ist nämlich nicht nur sprachlich unschön, sondern wirkt auch diskriminierend. Mit der Beseitigung des Begriffs soll eine weitere Einebnung der Unterschiede zwischen Kindern, deren Eltern verheiratet sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, erfolgen. Dies machte eine sprachliche Änderung der geltenden namensrechtlichen Regelungen in §§ 139 und 165 ABGB notwendig. Die Begriffe "ehelich" und "unehelich" wurden durch die Formulierungen "Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind" bzw. "nicht miteinander verheiratet sind" ersetzt und die §§ 165a - 165c wurden - sprachlich angepasst - in einem neuen § 139a der ABGB-Vorlage zusammengefasst. Weitergehende inhaltliche Änderungen des Namensrechts enthält die Vorlage betreffend die Reform des Kindschaftsrechts nicht.
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1 | Gesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des Ehegesetzes, LGBl. 1993 Nr. 53; Gesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, LGBl. 1993 Nr. 54; Gesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 1993 Nr. 55; Gesetz vom 22. Oktober 1992 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm), LGBl. 1993 Nr. 56; Gesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGBl. 1993 Nr. 57; Inkrafttreten jeweils am 1. April 1993. |
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2 | LGBl. 1974 Nr. 20 idF LGBl. 1993 Nr. 53. |
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3 | Dass eine solche subsidiäre Regelung unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung von Mann und Frau problematisch sein kann, zeigt die damalige Diskussion in Österreich zu § 93 Abs. 1 zweiter Satz öABGB idF BGBl. 1995/25 (siehe hierzu unter Pkt. 1.2). |
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4 | LGBl. 1967 Nr. 34. |
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5 | BGBl. Nr. 403/1977. |
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6 | Siehe aber nunmehr die Reform des österreichischen Namensrechts durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 15/2013. |
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7 | Edlbacher, Das Recht des Namens (1978), 106. |
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