Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 163
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung der Zivilprozessordnung
2.Abän­de­rung der Jurisdiktionsnorm
3.Abän­de­rung des All­ge­meinen deut­schen Handelsgesetzbuches
4.Abän­de­rung des All­ge­meinen bür­ger­li­chen Gesetzbuches
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung, der Jurisdiktionsnorm, des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
(Schiedsfähigkeit von Konsumentensachen)
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Im Jahr 2010 hat der liechtensteinische Gesetzgeber das schiedsrichterliche Verfahren einer Totalrevision unterzogen. Dabei wurden auch die strengen Beschränkungen der Konsumentenschiedsgerichtsbarkeit aus der österreichischen Rezeptionsvorlage übernommen. Die in der Lehre zu dieser Regelung geäusserte Kritik sowie die dazu ergangene Rechtsprechung werden zum Anlass genommen, die Konsumentenschiedsgerichtsbarkeit neu zu regeln. Verwirklicht werden soll ein angemessener Schutz bei einer gleichzeitigen Vereinfachung der Voraussetzungen.
Mit den gegenständlichen Vorlagen soll die bisherige Schiedsfähigkeit von Rechtssachen, an welchen "Konsumenten" beteiligt sind, einer neuen Regelung zugeführt werden. Das bisherige System von Voraussetzungen für den Abschluss von Schiedsvereinbarungen im Voraus soll durch ein Beratungssystem ersetzt werden. Anstelle des Begriffs "Konsumenten" soll neu der Begriff der "natürlichen Person" eingeführt werden.
Die Schiedsfähigkeit von Arbeitsrechtssachen soll um eine Ausnahme für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Verbandspersonen ergänzt werden.
Die Vollmachts-Bestimmungen des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für den Abschluss von Schiedsvereinbarungen sollen angepasst werden.
Schliesslich soll mit einer Ergänzung der Jurisdiktionsnorm die Überweisung von Rechtssachen ermöglicht werden, welche im falschen Rechtsweg eingegeben wurden. Dies ermöglicht deren Überweisung auf den "richtigen" Rechtsweg anstatt deren Zurückweisung.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
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Vaduz, 28. Oktober 2016
LNR 2016-1439
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung, des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, der Jurisdiktionsnorm und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit Landesgesetzblatt 2010 Nr. 182 hat der liechtensteinische Gesetzgeber das schiedsrichterliche Verfahren, wie es im 8. Abschnitt des 5. Titels der Zivilprozessordnung1 (ZPO) in den §§ 594 bis 616 ZPO geregelt war, einer Totalrevision2 unterzogen. Die neu eingeführten Bestimmungen der §§ 594 bis 635 ZPO ersetzten die bisherigen Bestimmungen vollständig. Die Revision trat am 1. November 2010 in Kraft.
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Rezeptionsvorlage für die liechtensteinische ZPO ist die österreichische ZPO, weshalb für die Revision des schiedsrichterlichen Verfahrens auf die entsprechende Totalrevision des österreichischen Gesetzgebers, das Schiedsrechtsänderungsgesetz 2006 (SchiedsRÄG 2006), zurückgegriffen wurde. Diese Rezeptionsvorlage wurde fast unverändert in die liechtensteinische ZPO überführt. Die wichtigsten vorgenommenen Anpassungen betrafen:
Die Schiedsfähigkeit nach § 599 ZPO: Es wurde ein zusätzlicher Abs. 3 eingeführt, mit welchem die schiedsfähigen Bereiche im Gesellschaftsrecht klarer definiert wurden.
Die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 632 ZPO: Es wurde der dreigliedrige Instanzenzug aus der Rezeptionsvorlage nicht übernommen und nur das Fürstliche Obergericht als erste und einzige Instanz definiert. Gleichzeitig wurde die Klagefrist von drei Monaten auf vier Wochen reduziert (§ 628 Abs. 4 ZPO).
Die Akteneinsicht und Rückstellung von Aktenstücken durch die Gerichte nach § 633 Abs. 3 und 4 ZPO: Das Einsichtsrecht wurde durch die Vorschreibung der Zustimmung aller Prozessbeteiligten erschwert und die Rückstellung von Aktenstücken durch die Gerichte ausdrücklich festgeschrieben.



 
1Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung). LGBl. 1912 Nr. 9/1, LR 271.0.
 
2Vernehmlassungsbericht vom 6. Mai 2008; Bericht und Antrag Nr. 151/2008; Stellungnahme Nr. 53/2010.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2017 / 173
2017 / 172
2017 / 171
2017 / 170
Landtagssitzungen
02. Dezember 2016
Stichwörter
Arbeits­recht­sa­chen, Schieds­fä­hig­keit (Abänderung)
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