Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des Partnerschaftsgesetzes aufgeworfenen Fragen
(Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare im Adoptionsrecht)
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In seiner Sitzung vom 2. Dezember 2022 hat der Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des Partnerschaftsgesetzes zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare im Adoptionsrecht in erster Lesung beraten. Dem Eintreten auf die Gesetzesvorlagen wurde zugestimmt.
Im Zuge der Debatte wurden einige wenige Fragen gestellt, welche mittels der vorliegenden Stellungnahme beantwortet werden. Die Fragen bezogen sich insbesondere auf die Adoption durch Lebensgefährt/innen sowie die Anzahl an Fremdkindadoptionen in Liechtenstein in den letzten zehn Jahren.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
Staatsgerichtshof
Amt für Justiz
Amt für Soziale Dienste
Zivilstandsamt
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Vaduz, 24.01.2023
LNR 2022-1981
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des Partnerschaftsgesetzes (BuA Nr. 125/2022) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Sitzung vom 2. Dezember 2022 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 125/2022 betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB
1) und des Partnerschaftsgesetzes (PartG
2) in erster Lesung beraten. Dem Eintreten auf die Gesetzesvorlagen wurde mit 22 Ja-Stimmen (bei 25 Anwesenden) zugestimmt.
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Der Bericht und Antrag zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare im Adoptionsrecht stiess auf breite Zustimmung und wurde begrüsst. Nichtsdestotrotz wurden einige wenige Fragen gestellt, auf welche in der gegenständlichen Stellungnahme eingegangen wird.
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1 | LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert im ASW, LR-Nr. 210.0. |
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2 | LGBl. 2011 Nr. 350, LR-Nr. 212.41. |
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