Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Beschluss Nr. 247/2021 sowie Beschluss Nr. 248/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Bereich Eisenbahn
Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung)
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Mit den Beschlüssen Nr. 247/2021 und Nr. 248/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2021 wurde die Übernahme von zwei Eisenbahnpaketen - das sog. Neufassung-Eisenbahnpaket und das sog. Vierte Eisenbahnpaket - und somit die Übernahme einer Vielzahl von Rechtsakten in das EWR-Abkommen beschlossen
1.
Für die folgenden vier Richtlinien wurden verfassungsrechtliche Vorbehalte nach Art. 103 EWR-Abkommen angemeldet, da sie die Abänderung des Eisenbahngesetzes
2 bedingen:
* Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums
3 (EWR-Übernahmebeschluss Nr. 247/2021);
* Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur (EWR-Übernahmebeschluss Nr. 247/2021);
* Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (EWR-Übernahmebeschluss Nr. 248/2021);
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* Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung)
4 (EWR-Übernahmebeschluss Nr. 248/2021).
Bei allen Rechtsakten, die mit den beiden Eisenbahnpaketen ins EWR-Abkommen übernommen wurden, handelt es sich um Rechtsakte im Bereich des europäischen Eisenbahnrechts, die Liechtenstein umzusetzen und anzuwenden hat.
Mit der Eröffnung der Eisenbahnlinie zwischen Rheineck und Sargans am 1. Juli 1858 begannen erste Verhandlungen zwischen der Schweiz und Österreich, um das schweizerische und österreichische Bahnsystem miteinander zu verbinden. Die Regierung Liechtensteins war dabei bestrebt, diese Verbindungslinie über das eigene Hoheitsgebiet zu führen, damit ein Anschluss Liechtensteins ans Bahnnetz möglich wird. Am 27. August 1870 wurde in Bregenz der noch heute gültige Staatsvertrag
5 unter anderem über die Errichtung einer Eisenbahnlinie zwischen Feldkirch und Buchs unterzeichnet.
Die in Liechtenstein vorhandene Eisenbahninfrastruktur (inkl. Grund) ist im Besitz der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB). Das liechtensteinische Bahn-Verkehrsangebot wird basierend auf der Konzessionsurkunde vom 15. Dezember 2020
6 von den ÖBB betrieben. Nachdem das Land Liechtenstein nicht an der Infrastruktur, dem Betrieb oder dem Unterhalt der Eisenbahn beteiligt ist, wurden EWR-Rechtsakte im Bereich Eisenbahn bis zum Jahre 2011 nicht umgesetzt.
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Im Hinblick auf das geplante S-Bahn-Projekt FL.A.CH wurden allerdings ab dem Jahre 2011 einige der EWR-Eisenbahnrechtsakte im Eisenbahngesetz und den entsprechenden Verordnungen umgesetzt. Schliesslich entschied sich Liechtenstein nach längeren Verhandlungen mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EU-Kommission zur Übernahme und Umsetzung des gesamten europäischen Eisenbahn-Aquis.
Liechtenstein ist zur Übernahme der gegenständlichen Rechtsakte aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet. Die Umsetzung der Richtlinien 2012/34/EU, (EU) 2016/2370 sowie (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 erfordert eine Anpassung des Eisenbahngesetzes. Die Umsetzungsmassnahmen werden voraussichtlich am 1. August 2022 in Kraft treten.
Die Beschlüsse Nr. 247/2021 und Nr. 248/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2021 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Landtags, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Der Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des Eisenbahngesetzes (EBG; Umsetzung von EU-Richtlinien)
7 wurde von der Regierung bereits am 16. März 2021 verabschiedet. Die Vernehmlassungsfrist endete am 16. Juni 2021. Der Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung des Eisenbahngesetzes (EBG; Umsetzung von EU-Richtlinien) soll in erster Lesung im März-Landtag 2022 und in zweiter Lesung im Mai-Landtag 2022 gelesen werden. Es ist ein Inkrafttreten der Abänderung des Eisenbahngesetzes auf den 1. August 2022 geplant.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Amt für Bau und Infrastruktur (ABI)
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Vaduz, 8. Februar 2022
LNR 2022-159
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend Beschluss Nr. 247/2021 sowie Beschluss Nr. 248/2021 des gemeinsamen EWR-Ausschusses im Bereich Eisenbahn zu unterbreiten.
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1 | In den diesem BuA angehängten Beschlüssen Nr. 247/2021 und Nr. 248/2021 sind die übernommenen Rechtsakte aufgelistet. |
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2 | Eisenbahngesetz (EBG) vom 16. März 2011 (LR-Nr. 742.0). |
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3 | Berichtigt in ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 35. |
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4 | Berichtigt in ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 41 und ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 114. |
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5 | "Staatsvertrag zwischen Österreich-Ungarn, zugleich in Vertretung für Liechtenstein, Bayern und der Schweiz über die Herstellung einer Eisenbahn von Lindau über Bregenz nach St. Margarethen sowie von Feldkirch nach Buchs vom 27. August 1870". |
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6 | "Konzession für den Bau und Betrieb der Eisenbahninfrastruktur" vom 15. Dezember 2020. |
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7 | https://www.llv.li/files/srk/vnb_ebg.pdf. |
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Am 24. September 2021 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinien 2012/34/EU und (EU) 2016/2370 (Beschluss Nr. 247/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses) sowie die Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 (Beschluss Nr. 248/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Umsetzung der Richtlinien 2012/34/EU und (EU) 2016/2370 sowie (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 erfordert eine entsprechende Abänderung des Eisenbahngesetzes.
Das Inkrafttreten der Beschlüsse Nr. 247/2021 und Nr. 248/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bedarf des Abschlusses der Zustimmungsverfahren durch
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den nationalen Gesetzgeber im EWR/EFTA-Staat Liechtenstein. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.