Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des Liechtensteinischen Sicherheitsfonds vom 19. Dezember 2006
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Das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) sieht seit der im Herbst 2005 erfolgten Revision unter anderem die Errichtung eines Sicherheitsfonds (Art. 22e bis 22h) vor. Die Regierung nutzte die ihr eingeräumte Möglichkeit gemäss Art. 27b BPVG, Vereinbarungen mit ausländischen Staaten über die Wahrnehmung der Aufgaben des Sicherheitsfonds abzuschliessen. Nach Abschluss der Verhandlungen im November 2006 wurde die Vereinbarung am 19. Dezember 2006 unterzeichnet.
Die Vereinbarung sieht im Wesentlichen vor, dass die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen dem schweizerischen Sicherheitsfonds (Stiftung Sicherheitsfonds BVG) angeschlossen werden, um damit die Versicherteninteressen bei Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung besser zu schützen. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG übernimmt ausserdem die Funktion der Zentralstelle 2. Säule auch für die in Liechtenstein Versicherten.
Die mit der Vereinbarung einhergehenden Verpflichtungen der vom BPVG in Bezug auf den Sicherheitsfonds Betroffenen sind im Umfang jener des BPVG selbst, das bereits in Kraft ist. Ausserdem ergeben sich aus der Vereinbarung keine rechtlichen Auswirkungen.
Die Vereinbarung wird seit dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet. Der Landtag erteilte die Zustimmung dazu im Dezember 2006 (Bericht und Antrag Nr. 136/2006). Mit diesem Vorgehen wird dem Auftrag gemäss Art. 22e Abs. 1 BPVG entsprochen, wonach die Regierung verpflichtet war, spätestens bis zum 1. Januar 2007 eine paritätisch zu verwaltende Stiftung, die einen Sicherheitsfonds führt, zu errichten oder zu bestimmen.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft, Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstellen und Institutionen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA), Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen
Mit der Vereinbarung sind keine personellen und finanziellen Auswirkungen verbunden. Die Finanzierung zur Aufgabenwahrnehmung des liechtensteinischen Sicherheitsfonds durch den Sicherheitsfonds BVG erfolgt durch die Beiträge der liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen. In organisatorischer Hinsicht entsteht bei der FMA ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, der mit dem bestehenden Personal zu bewältigen ist.
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Vaduz, 20. März 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds vom 19. Dezember 2006 zu unterbreiten.
Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG)
1 ist letztmals mit Gesetz vom 25. November 2005
2 geändert worden. Die Änderungen, welche auf den 1. Januar 2006 in Kraft traten, betrafen u.a. neue Bestimmungen zur Errichtung eines Sicherheitsfonds (Art. 22e bis 22h). Eine weitere Änderung bestand in der Einfügung von Art. 27b, wonach die Regierung mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Sicherheitsfonds abschliessen kann.
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In der Schweiz besteht ein solcher Sicherheitsfonds bereits seit einigen Jahren. Der schweizerische Sicherheitsfonds ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung, die unter der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) steht. Vor diesem Hintergrund hatte die Regierung mit der Schweiz Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds aufgenommen, welche im November 2006 abgeschlossen werden konnten. Die Vereinbarung wurde am 19. Dezember 2006 unterzeichnet und sie wird seit dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet. Der Landtag erteilte die Zustimmung dazu im Dezember 2006 (Bericht und Antrag Nr. 136/2006). Mit der vorläufigen Anwendung wird dem Auftrag gemäss Art. 22e Abs. 1 BPVG entsprochen, wonach die Regierung verpflichtet war, spätestens bis zum 1. Januar 2007 eine paritätisch zu verwaltende Stiftung, die einen Sicherheitsfonds führt, zu errichten oder zu bestimmen. Da die Vereinbarung sowohl in Liechtenstein als auch in der Schweiz der parlamentarischen Zustimmung bedarf, war das Inkrafttreten nach Abschluss der Verhandlungen im November 2006 auf den 1. Januar 2007 nicht möglich.
Die Notwendigkeit der Zustimmung des Landtages ergibt sich aus dem Umstand, dass mit der Vereinbarung bzw. der Aufgabenwahrnehmung des schweizerischen Sicherheitsfonds BVG die einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar werden, deren Regelungsmaterien, namentlich diejenigen im Bereich der betrieblichen Personalvorsorge einschliesslich des darauf anwendbaren Aufsichts- und Verfahrensrechts, in der liechtensteinischen Hoheit liegen.
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1 | LGBL. 1988 Nr. 12 |
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2 | LGBL. 2005 Nr. 276 |
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