Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk (LRFG) und des Mediengesetzes (MedienG)
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Der Landtag hat im Oktober 2003 mit dem Gesetz über den Liechtensteinischen Rundfunk (LRFG), LGBl. 2003 Nr. 229, die gesetzliche Grundlage für "Radio Liechtenstein" geschaffen. Als Landessender erfüllt "Radio Liechtenstein" eine wesentliche Funktion als unabhängiges Medium, welches tagesaktuell Nachrichten und Berichte vor allem aus Liechtenstein verbreitet.
Per 1. Januar 2010 erfolgte - gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen - die Abänderung des LRFG im Sinne der Corporate-Governance-Vorlage.
Mit vorliegendem Bericht und Antrag beabsichtigt die Regierung, eine weitere Teilrevision des LRFG vorzunehmen. Dabei soll das LRFG an das Mediengesetz angepasst werden und eine Berücksichtigung der Anliegen des Verwaltungsrates sowie des Publikumsrates erfolgen. Weiters schlägt die Regierung einen neuen Finanzierungsmechanismus für die ungedeckten Kosten des Liechtensteinischen Rundfunks vor.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
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Vaduz, 23. März 2010
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über den liechtensteinischen Rundfunk (LRFG) und des Mediengesetzes (MedienG) an den Landtag zu unterbreiten.
Im Jahr 2003 wurde mit dem Gesetz über den Liechtensteinischen Rundfunk (LRFG), LGBl. 2003 Nr. 229, ein neues Rundfunkgesetz geschaffen, das den vormals privatrechtlich betriebenen Liechtensteinischen Rundfunk (LRF) als Anstalt des öffentlichen Rechts konstitutioniert und mit einem Programmauftrag sowie Organen ausgestattet hat.
Der Programmauftrag sieht eine Grundversorgung der Bevölkerung Liechtensteins mit einem Radioprogramm vor, das trotz gewisser kostenbedingter Einschränkungen im Programmumfang ein qualitativ hochstehendes, unabhängiges und mit substanziellen liechtenstein-spezifischen Beiträgen versehenes Nachrich-
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ten- und Informationsangebot sicherstellt. Der LRF wurde mit einem Dotationskapital von CHF 2.5 Mio. ausgestattet.
Anlässlich der Schaffung des Mediengesetzes im Jahr 2005 wurden dessen Bestimmungen im LRFG für subsidiär anwendbar erklärt.
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1 | Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk (LRFG), LGBl. 2005 Nr. 251. |
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