Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 25
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 302/2019 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 sowie zahlreiche Durchführungsbeschlüsse
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Die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 hat zum Ziel, das Europäische Netz der öffentli-chen Arbeitsverwaltungen grundlegend neu zu gestalten.
EURES ist ein Kooperationsnetz zwischen der Europäischen Kommission und den öffentlichen Arbeitsvermittlungen der EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz und wurde implementiert, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wie sie in Art. 28 des EWR-Abkommens statuiert und in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 weiter fortgeschrieben wurde, zu erleichtern. Das Freizügigkeitsrecht der Arbeitnehmer umfasst unter anderem das Recht, eine Beschäftigung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz nach den für die Arbeitnehmer dieses Staats geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften zu suchen. Zusätzlich wird dieses Recht ergänzt durch die Pflicht der Staaten, ihre öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste grenzüberschreitend allen anzubieten.
Aufgabe des EURES-Netzes ist es, Arbeitnehmern, Arbeitssuchenden und generell allen Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen möchten, sowie Arbeitgebern Informationen, Beratung und Vermittlung (Abstimmung von Stellenangeboten und Arbeitssuche) anzubieten. Als Instrument der Beschäftigungspolitik trägt das EURES-Netzwerk zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Arbeitsmarktes und in einigen Grenzregionen zur Schaffung eines integrierten regionalen Arbeitsmarktes bei.
Die Verordnung (EU) 2016/589 hebt die EURES betreffenden Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 auf (Kapitel II und Art. 38) und ändert die Ver-ordnung (EU) Nr. 1296/2013 ab. Sieben Durchführungsbeschlüsse ergänzen und konkretisieren die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589.
Liechtenstein nimmt seit dem 1. Januar 2007 an EURES teil. Um weiterhin den Vollzug der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem EURES-Netz zu gewährleisten, sind die bestehenden Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/589 abzustimmen und die Kompetenzen der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu erweitern.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Informatik
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 31. März 2020
LNR 2020-446
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 302/2019 vom 13. Dezember 2019 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/20131 (nachfolgend: Verordnung (EU) 2016/589) hat zum Ziel, das Europäische Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (European Employment Services, EURES) neu zu gestalten und zu reorganisieren.
EURES ist ein Netzwerk von Arbeitsvermittlungen in allen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz. Erklärtes Ziel des
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Netzwerkes ist es, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wie sie in Art. 28 des EWR-Abkommens2 statuiert und in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union3 weiter fortgeschrieben wurde, zu erleichtern. Mit EURES soll ein Beitrag zur Sicherstellung eines fairen und effizienten Binnenmarkts geleistet werden, indem es die Arbeitskräftemobilität und Stellenvermittlung in allen EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz fördert. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung von allgemeinen Informationen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen einschliesslich allgemeiner Informationen über Sozialversicherungsbeiträge und Steuerzahlungen sowie die Vernetzung mit anderen Informations- und Beratungsstellen, die entsprechend informieren können.
Das EURES-Netz wird auf europäischer Ebene vom Europäischen Koordinierungs-büro verwaltet, das in der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration der Europäischen Kommission angesiedelt ist. Das Europäische Koordinierungsbüro betreibt auch das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES-Portal), über welches das EURES-Netz online informiert und Informations-, Beratungs-, Rekrutierungs- und Vermittlungsdienste (EURES-Unterstützungsleistungen) bereitstellt. Zudem organisiert es die Arbeit der Europäischen Koordinierungsgruppe, welche die Tätigkeiten, Verfahren und Funktionsweise des EURES-Netzes koordiniert und als Plattform für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen dient.
Liechtenstein beteiligt sich seit dem 1. Januar 2007 am EURES-Netz und hat damit die Möglichkeit, an den verschiedenen Aktivitäten, den Arbeitsgruppen und
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sonsti-gen Gremien in Zusammenhang mit dem EURES-Netz teilzunehmen.4 Diese Beteiligung bringt aber auch Verpflichtungen mit sich, die nunmehr in der Verordnung (EU) 2016/589 neu geregelt und ausgebaut werden.



 
1ABl. L 107 vom 22. April 2016, S. 1 ff.
 
2Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), LGBl. 1995 Nr. 68.
 
3ABl. L 141 vom 27. Mai 2011, S. 1 ff. (siehe Referenzierung in Fussnote 1).
 
4Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 3 des Protokolls 31 zum Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäi-schen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), LGBl. 1995 Nr. 68.
 
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2021 / 059
Landtagssitzungen
08. Mai 2020
Stichwörter
EURES
EURES-Netzwerk
Euro­päi­sches Netz der Arbeitsvermittlungen
Frei­zü­gig­keits­recht der Arbeitnehmer
gemein­samer euro­päi­scher Arbeitsmarkt
Inte­gra­tion der Arbeitsmärkte
mobi­li­täts­för­dernde Dienste
Ver­ord­nung (EU) 2016/589