Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 27
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.All­ge­meines
2.die Wich­tigsten Bes­tim­mungen des Abkommens
3.Rele­vanz des Zoll­ver­trags und Ver­hältnis zu Anderen Inter­na­tio­nalen Abkommen
4.Bedeu­tung des Abkommens
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
6.Ver­öf­fent­li­chung der Anhänge zum Abkommen zwi­schen den EFTA-Staaten und der Paläs­ti­nen­si­schen Behörde
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, Handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde, vom 30. November 1998
 
3
Hauptziel des vorliegenden Interimsabkommens ist die Herstellung des freien Güterhandels zwischen den EFTA-Staaten und der PLO. Es ist Ausdruck der von den EFTA-Staaten verfolgten Politik der Öffnung gegenüber den südlichen und östlichen Mittelmeerländern. Das Abkommen soll insbesondere, durch die Förderung des direkten Handels dazu beitragen, den auf die Marktwirtschaft ausgerichteten Entwicklungsprozess weiterzuführen. Gleichzeitig sollen allfällige Diskriminierungen der EFTA-Staaten gegenüber der EU in den palästinensischen Gebieten vermieden werden. Das Abkommen der EU mit der PLO steht bereits seit einiger Zeit in Kraft. Das Inkrafttreten des Abkommens der EFTA-Staaten mit der PLO ist für den 1. Juli 1999 vorgesehen.
Das Freihandelsabkommen umfasst Industrieprodukte, verarbeitete Landwirtschaftsprodukte sowie Fische und andere Meeresprodukte und ist wie das bereits bestehende Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Israel grundsätzlich symmetrisch ausgestaltet.
Das Freihandelsabkommen wird als Interimsabkommen bezeichnet, weil der definitive Status der palästinensischen Gebiete noch nicht feststeht. Das Abkommen richtet sich nach den im Rahmen des Friedensprozesses geschlossenen Übereinkommen und den gegenwärtigen Befugnissen der Palästinensischen Behörde und wird angepasst werden, sobald der Status endgültig festgelegt ist.
Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Zuständiges Amt
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
4
Vaduz, 16. März 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde, vom 30. November 1998 zu unterbreiten.
1.1Übersicht
Das Abkommen bezweckt die Herstellung des freien Handels zwischen den EFTA-Staaten und der PLO (Palästinensische Befreiungsorganisation), handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde. Es ist Ausdruck der von den EFTA-Staaten befolgten Politik der Öffnung gegenüber den südlichen und östlichen Mittelmeerländern. Durch den erleichterten Zugang der Produkte zu den EFTA-Märkten - insbesondere durch die Förderung des direkten Handels - soll das Abkommen dazu beitragen, den auf die Marktwirtschaft ausgerichteten Entwicklungsprozess weiterzuführen. Gleichzeitig sollen allfällige Diskriminierungen der EFTA-Staaten gegenüber der EU, deren Abkommen mit der PLO bereits in Kraft
5
steht, in den palästinensischen Gebieten vermieden werden. Das Abkommen soll am 1. Juli 1999 in Kraft treten.
Das interimistische Freihandelsabkommen stimmt in Aufbau und Zielen mit den bisher von den EFTA-Staaten abgeschlossenen Drittlandabkommen überein. Das Abkommen erfasst die Industrieprodukte (Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs), die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte sowie Fische und andere Meeresprodukte. Wie das zwischen den EFTA-Staaten und Israel bestehende Abkommen ist es symmetrisch ausgestaltet. Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie mengenmässige Beschränkungen werden mit dem Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. Allerdings erlaubt eine durch die Palästinensische Behörde anrufbare Schutzklausel, auf bestimmten Produkten vorübergehend wieder Einfuhrzölle zu erheben, wenn Wirtschaftssektoren in ihrem Strukturanpassungsprozess gefährdet werden.
Im Landwirtschaftsbereich haben Island, Norwegen und die Schweiz (die Schweiz aufgrund des Zollvertrags auch für Liechtenstein) mit der Palästinensischen Behörde bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen. Damit konnte den spezifischen Interessen der jeweiligen Vertragsparteien Rechnung getragen werden.
Das Freihandelsabkommen ist in dem Sinn interimistisch, als es sich nach den gegenwärtigen Befugnissen der Palästinensischen Behörde richtet. Es wird angepasst werden, sobald der definitive Status der palästinensischen Gebiete feststeht.
Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) handelt dementsprechend im Namen der Palästinensischen (Interim-Selbstverwaltungs-) Behörde1 , wie dies auch im Titel und an weiteren Stellen des Interimsabkommens mit den EFTA-
6
Staaten zum Ausdruck kommt. Palästina hat bisher nicht die Qualität eines Staates gemäss internationalem Recht erlangt. Während des sogenannten Friedensprozesses wurde eine Reihe von Abkommen zwischen Israel und der PLO auf einer Interims-Basis abgeschlossen, um für das palästinensische Volk vor dem 4. Mai 1999 die Selbstbestimmung erreichen zu können. Bekanntlich ist in der Zwischenzeit der Friedensprozess sehr stark ins Stocken geraten.
Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere das zwischen Israel und der PLO abgeschlossene Protokoll vom 29. April 1994 über wirtschaftliche Beziehungen (Protokoll von Paris) sowie das israelisch-palästinensische Interimsabkommen vom 28. September 1995 von Interesse. Die PLO vertritt dabei das Palästinensische Volk und tritt als Vertragspartei zu den Interimsabkommen auf, in welchen legislative und exekutive Zuständigkeiten von Israel auf den Palästina-Rat übergeführt wurden. Die entsprechenden Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten dieses Palästina-Rats sind der Palästinensischen Behörde übertragen worden.
Die Interims-Abkommen sollen für eine schrittweise Annäherung an die volle Autonomie der Palästinensischen Behörde sorgen. Letztere hat gemäss dem Abkommen von Washington von 1995 nicht allgemein die Vollmacht und Zuständigkeit für die Aussenbeziehungen. Sie hat aber besonders im Bereich der Aussenhandelspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit Zuständigkeiten zugestanden erhalten. So kann gemäss Art. IX Abs. 5 Bst. b des Washingtoner Abkommens die PLO im Namen und zugunsten des Palästina-Rats (bzw. der Palästinensischen Behörde) mit Staaten und internationalen Organisationen Verhandlungen führen und Abkommen unterzeichnen, und zwar in den Bereichen von bestimmten Wirtschaftsabkommen, von Abkommen über Hilfeleistungen, von Abkommen zur Umsetzung des regionalen Entwicklungsplans und von Abkommen betreffend Kultur, Wissenschaft oder Erziehung. Die PLO kann damit als Ver-
7
tragspartei im Namen der Palästinensischen Behörde im Rahmen des Interimsabkommens mit den EFTA-Staaten auftreten. Das Interims-Abkommen selbst ist ein völkerrechtlicher Vertrag wie andere internationale Abkommen.



 
11 Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf einer Untersuchung des EFTA-Sekretariats zum rechtlichen Status der PLO.
 
LR-Systematik
0..6
0..63
0..63.2
LGBl-Nummern
1999 / 172
Landtagssitzungen
19. Mai 1999
Stichwörter
EFTA-Staaten, PLO, Paläs­ti­nen­si­schen Behörde, Handel
Güter­handel
Inte­rims­ab­kommen, Freihandelsabkommen