Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des CO2-Gesetzes
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Gemäss der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein ist Liechtenstein verpflichtet, die Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Umweltabgaben in sein Landesrecht zu übernehmen und dadurch die gleichen Wettbewerbsbedingungen und eine einheitliche Anwendung der Gesetzgebung zu schaffen.
Im Frühjahr 2020 hat die Regierung analog zur Totalrevision des schweizerischen CO2-Gesetzes (CH-CO2-Gesetz) die Totalrevision des CO2-Gesetzes vernehmlasst. Diese hätte das geltende Recht per 2022 ablösen sollen. Das Schweizer Stimmvolk hat indessen die Totalrevision des CH-CO2-Gesetzes am 13. Juni 2021 abgelehnt. Somit wurde auch die Liechtensteiner Vernehmlassungsvorlage nicht weiterverfolgt.
Als befristete Zwischenlösung hat die Schweiz am 17. Dezember 2021 eine Teilrevision des CH-CO2-Gesetzes erlassen, um zumindest das geltende System ohne Regelungslücken bis Ende 2024 weiterführen zu können. Mit der gegenständlichen Vorlage werden jene Änderungen der schweizerischen Teilrevision in das liechtensteinische Recht übernommen, welche notwendig sind, um die Weiterführung der bereits geltenden Instrumente auch in Liechtenstein und somit eine einheitliche Rechtslage mit der Schweiz sicherzustellen. Namentlich wird die Möglichkeit der bis Ende 2021 befristeten Verminderungsverpflichtungen bis Ende 2024 verlängert.
Die Änderungen sollen wie in der Schweiz rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten. Die Regierung beantragt daher, die beiliegende Gesetzesvorlage abschliessend in Behandlung zu ziehen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Betroffene Stellen
Amt für Umwelt
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Stabsstelle EWR
Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 8. März 2022
LNR 2022-233
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des CO2-Gesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
Liechtenstein hat am 29. Januar 2010 mit der Schweiz einen Vertrag sowie eine Vereinbarung betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen.
1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung übernimmt Liechtenstein die Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Umweltabgaben in sein Landesrecht. Dadurch werden unter anderem Wettbewerbsverzerrungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum der Schweiz und Liechtenstein vermieden. Änderungen des liechtensteinischen CO2-Gesetzes
2 sind somit grundsätzlich von den Änderungen im CH-CO2-Gesetz
3 abhängig.
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Am 13. Juni 2021 lehnte das Schweizer Stimmvolk die Totalrevision des CH-CO2-Gesetzes in einer Volksabstimmung ab. Das totalrevidierte CH-CO2-Gesetz hätte das geltende CH-CO2-Gesetz per 2022 ablösen sollen.
Wie das CH-CO2-Gesetz ist das liechtensteinische CO2-Gesetz nicht befristet. Allerdings fehlt im CH-CO2-Gesetz ein Verminderungsziel für die Zeit nach 2021 und somit ein Ankerpunkt für die CO2-Kompensationspflicht
4. Weiter entfällt die bis Ende 2021 befristete Möglichkeit der Verminderungsverpflichtungen, welche wiederum die Rückerstattung der CO2-Abgabe ermöglicht.
Während der Landtag bereits im Dezember 2020 ein Verminderungsziel bis 2030 im Emissionshandelsgesetz festgelegt hat, endet auch für Liechtenstein die Möglichkeit der Verminderungsverpflichtung gemäss geltendem CO2-Gesetz per Ende 2021.
Am 17. Dezember 2021 hat die Schweiz eine Teilrevision des CO2-Gesetzes
5 erlassen. Mit dieser werden die befristeten Massnahmen bis Ende 2024 verlängert. Nach Ablauf der dreimonatigen Referendumsfrist wird das CH- CO2-Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten. Die genannte schweizerische Gesetzesänderung widerspiegelt sich indessen noch nicht in der Vereinbarung vom 29. Januar 2010, da diese aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit noch nicht überarbeitet werden konnte. Dennoch ergibt sich daraus eine grundsätzliche Pflicht zur Übernahme der schweizerischen Gesetzgebung und damit zur Schaffung -
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einheitlicher gesetzlicher Regelungen der im Vertrag und in der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 festgelegten Instrumente im Bereich der Umweltabgaben.
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1 | LGBl. 2010 Nr. 12 und LGBl. 2010 Nr. 13. |
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2 | Gesetz vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358 idgF. |
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3 | Bundesgesetzüber die Reduktion der CO2-Emissionen(CO2-Gesetz)vom 23. Dezember 2011, SR 641.71. |
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4 | Kompensationspflicht: Wer nach dem schweizerischen Mineralölsteuergesetz Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der in Liechtenstein abgesetzten Treibstoffe entstehen, kompensieren. Die Regierung legt mit Verordnung den Kompensationssatz zwischen 5% und 40% fest und bestimmt den Anteil der im Inland durchzuführenden Kompensationsmassnahmen; sie kann geringe Mengen Treibstoff von der Kompensationspflicht ausnehmen. Sie orientiert sich dabei an der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz. |
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5 | BBl. 2021 2994. |
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