Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 31
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Erläu­te­rungen zum Freihandelsabkommen
3.Erläu­te­rungen zum Land­wirt­schafts­ab­kommen Schweiz-ukraine
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
5.Volks­wirt­schaft­liche Auswirkungen
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine vom 24. Juni 2010
 
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Das am 24. Juni 2010 in Reykjavik unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) und der Ukraine umfasst den Handel mit Industrieprodukten (einschliesslich Fisch und andere Meeresprodukte) sowie mit verarbeiteten Landwirtschaftserzeugnissen. Es enthält zudem Bestimmungen über Dienstleistungen, Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, das öffentliche Beschaffungswesen, die Handelserleichterungen und den Wettbewerb.
Das Freihandelsabkommen verbessert auf breiter Basis den Marktzugang und die Rechtssicherheit für die liechtensteinischen Wirtschaftsakteure, vor allem für den Waren- und Dienstleistungshandel sowie die Investitionen. Für Waren bringt das Abkommen die gegenseitige Zollbefreiung, wobei der Ukraine für bestimmte sensible Produkte Übergangsfristen gewährt wurden. Für den Dienstleistungshandel enthält das Abkommen gewisse Verpflichtungen, die über das Niveau des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der Welthandelsorganisation (WTO) hinausgehen. Bei den Investitionen basiert das Abkommen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung für Investitionen bei ihrem Marktzugang. In Bezug auf den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum bestätigt das Abkommen das Niveau der bestehenden WTO-Verpflichtungen oder verstärkt sie. Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens basiert das Abkommen mit der Ukraine auf dem Text des revidierten, plurilateralen WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA). So wird die Integration der Ukraine, die nicht Mitglied des GPA ist, in einen in diesem Bereich fortgeschrittenen Liberalisierungsprozess ermöglicht. Wie bei den anderen EFTA-Freihandelsabkommen enthält jenes mit der Ukraine Wettbewerbsbestimmungen, welche die Zunichtemachung von Vorteilen aus dem Abkommen durch wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen von Unternehmen verhindern sollen. Zur Überwachung der Anwendung des Abkommens und dessen Weiterentwicklung sowie zur Abhaltung von Konsultationen wird ein aus Regierungsvertretern zusammengesetzter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Für Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen lösbar sind, sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren zwischen den betroffenen Staaten vor.
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In den individuell zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und der Ukraine abgeschlossenen bilateralen Landwirtschaftsabkommen gewähren sich die EFTA-Staaten und die Ukraine Zollkonzessionen für ausgewählte Landwirtschaftsprodukte im Rahmen ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitiken. Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine findet aufgrund des Zollvertrags zwischen Liechtenstein und der Schweiz auch auf Liechtenstein Anwendung.
Die Schweiz gewährt der Ukraine für die Zollunion Schweiz-Liechtenstein schon bisher im Rahmen des APS (Allgemeines Präferenzsystem für Entwicklungsländer) auf autonomer Basis einseitige Zollzugeständnisse in weitgehend gleichem Umfang wie gemäss dem neuen Abkommen. Da ein Grossteil der Einfuhren aus der Ukraine bereits im Rahmen des APS zollbefreit ist, werden die Zolleinnahmen nur in dem (beschränkten) Masse zurückgehen, in dem die Zugeständnisse des Abkommens über diejenige des APS hinausgehen (z.B. für Sonnenblumenöl). 2009 betrugen die auf den Einfuhren aus der Ukraine in das gemeinsame schweizerisch-liechtensteinische Zollgebiet erhobenen Zölle insgesamt etwa 4,2 Millionen Schweizerfranken (davon 3,9 Mio. Schweizerfranken für Landwirtschaftsprodukte). Für das Jahr 2010 beliefen sich die Zolleinnahmen auf 2.95 Millionen Schweizerfranken.1 Der aus dem Freihandelsabkommen resultierende Rückgang der Zolleinnahmen ist in Beziehung zur Verbesserung der Absatzperspektiven für die Exporte aus der Zollunion Schweiz-Liechtenstein auf dem ukrainischen Markt zu setzen.
Die Begleitmassnahmen (Wirtschaftszusammenarbeit und technische Unterstützung) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Freihandelsabkommens mit der Ukraine erfolgen im Falle Liechtensteins im Rahmen der bestehenden Finanzmittel im ordentlichen EFTA-Budget in diesem Bereich.
Voraussichtlich alle zwei bis drei Jahre findet eine Sitzung des Gemischten Ausschusses statt, die abwechselnd in der Ukraine bzw. in Genf stattfindet. Der liechtensteinischen Mission in Genf entstehen deshalb Reiseauslagen. Es ergeben sich daraus keine personellen Konsequenzen.
Es entstehen keine räumlichen oder organisatorischen Auswirkungen.
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Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Liechtensteinische Mission in Genf
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Vaduz, 5. April 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine vom24. Juni 2010 zu unterbreiten.



 
1Provisorische Zahlen.
 
1.1Würdigung des Abkommens
Das am 24. Juni 2010 in Reykjavik unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) und der Ukraine umfasst den Handel mit Industrieprodukten (einschliesslich Fisch und andere Meeresprodukte) sowie mit verarbeiteten Landwirtschaftserzeugnissen. Es enthält zudem Bestimmungen über Dienstleistungen, Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, das öffentliche Beschaffungswesen, die Handelserleichterungen und den Wettbewerb. Wie in den bisherigen EFTA-Freihandelsabkommen ist die Behandlung der landwirtschaftlichen Basisprodukte in bilateralen Landwirtschaftsabkommen geregelt, die individuell zwischen der
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Ukraine und den einzelnen EFTA-Staaten abgeschlossen worden sind, um den Besonderheiten der Landwirtschaftsmärkte und -politiken dieser Staaten Rechnung zu tragen.
Das Freihandelsabkommen verbessert auf breiter Basis den Marktzugang und die Rechtssicherheit für die liechtensteinischen Wirtschaftsakteure, vor allem für den Waren- und Dienstleistungshandel sowie die Investitionen. Für Waren bringt das Abkommen die gegenseitige Zollbefreiung, wobei der Ukraine für bestimmte sensible Produkte Übergangsfristen gewährt wurden. Für den Dienstleistungshandel enthält das Abkommen gewisse Verpflichtungen, die über das Niveau des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der Welthandelsorganisation (WTO) hinausgehen. Bei den Investitionen basiert das Abkommen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung für Investitionen bei ihrem Marktzugang. In Bezug auf den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum bestätigt das Abkommen das Niveau der bestehenden WTO-Verpflichtungen oder verstärkt sie. Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens basiert das Abkommen mit der Ukraine auf dem Text des revidierten, plurilateralen WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA). So wird die Integration der Ukraine, die nicht Mitglied des GPA ist, in einen in diesem Bereich fortgeschrittenen Liberalisierungsprozess ermöglicht. Wie bei den anderen EFTA-Freihandelsabkommen enthält jenes mit der Ukraine Wettbewerbsbestimmungen, welche die Zunichtemachung von Vorteilen aus dem Abkommen durch wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen von Unternehmen verhindern sollen. Zur Überwachung der Anwendung des Abkommens und dessen Weiterentwicklung sowie zur Abhaltung von Konsultationen wird ein aus Regierungsvertretern zusammengesetzter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Für Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen lösbar sind, sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren zwischen den betroffenen Staaten vor.
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Das Abkommen mit der Ukraine erweitert das Netz von Freihandelsabkommen2, das die EFTA-Staaten seit 1990 aufbauen. Es ist Teil der von den EFTA-Staaten verfolgten geographischen und inhaltlichen Ausweitung der EFTA-Freihandelspolitik. Nachdem sich die EFTA-Staaten zunächst vor allem um den Abschluss von Freihandelsabkommen für den Warenverkehr mit den Staaten Mittel- und Osteuropas sowie des Mittelmeerraums bemüht hatten, haben sie seit Ende der 90er-Jahre ihr Netz von Freihandelsabkommen auch auf Partner in Übersee ausgedehnt und beziehen zusätzlich zum Warenverkehr und zum Schutz des geistigen Eigentums die Bereiche Dienstleistungen, Investitionen und öffentliches Beschaffungswesen in die Abkommen ein. Liechtenstein und die anderen EFTA-Staaten verfügen gegenwärtig über achtzehn in Kraft gesetzte Freihandelsabkommen mit Partnern ausserhalb der Europäischen Union (EU). Ein Freihandelsabkommen wurde ausserdem am 25. November 2008 mit Kolumbien, am 24. Juni/14. Juli 2010 mit Peru und am 22. Juni 2009 mit den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate) unterzeichnet. Liechtenstein und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hong Kong, Indien, Indonesien, Montenegro, der Zollunion Russland-Weissrussland-Kasachstan und Thailand. Mit Vietnam und den zentralamerikanischen Ländern (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nikaragua und Panama) sind exploratorische Prozesse im Gang. Auf bilateraler Ebene verfügt die Schweiz ausserdem über ein Abkommen über Freihandel und wirtschaft-
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liche Partnerschaft mit Japan (in Kraft seit dem 1. September 2009), dessen Kapitel über Warenverkehr auf Grundlage des Zollvertrags bzw. dessen Anhang II auch in Liechtenstein zur Anwendung gelangt. Die Schweiz und China haben ausserdem am 28. Januar 2011 Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen aufgenommen, dessen Kapitel über Warenverkehr über den Anhang II zum Zollvertrag mit der Schweiz in Liechtenstein ebenfalls Anwendung finden wird.
Neben seiner Mitgliedschaft im EWR und der Zugehörigkeit zur WTO stellt der Abschluss von Freihandelsabkommen für Liechtenstein, als stark exportabhängiges Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten, einen Hauptpfeiler seiner Politik der Marktöffnung und der Verbesserung der Rahmenbedingungen für den internationalen Handel dar. Der spezifische Beitrag der Freihandelsabkommen zu den Zielen der Aussenwirtschaftspolitik Liechtensteins besteht u.a. in der Vermeidung oder der raschen Beseitigung von Diskriminierungen, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, welche unsere Handelspartner mit unseren Konkurrenten abgeschlossen haben. Dies lässt sich nur durch den Abschluss von Präferenzabkommen mit diesen Handelspartnern erreichen. Mit dem Abschluss von Freihandelsabkommen zielen die EFTA-Staaten darauf ab, ihren Unternehmen einen Zugang zu den ausländischen Märkten zu verschaffen, der mindestens gleichwertig ist wie derjenige, von dem ihre wichtigsten Konkurrenten (wie die EU, die USA und Japan) profitieren. Im vorliegenden Fall ist das letztgenannte Ziel umso wichtiger. Im September 2008 hat die Europäische Kommission mit der Ukraine einen Verhandlungsprozess für ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) angestossen, das namentlich die Errichtung einer Freihandelszone vorsieht. Gleichzeitig verbessern diese Abkommen auf breiter Basis die Rahmenbedingungen, die Rechtssicherheit und die Stabilität der Wirtschaftsbeziehungen mit den betroffenen Ländern. Auch dort, wo die Vermeidung von Diskriminierungen nicht im Vordergrund steht, leisten Freihandelsabkommen einen Beitrag zur Diversifikation und zur Dynamisierung der Aussenwirtschaftsbeziehungen. Das Freihan-
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delsabkommen wird die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen der EFTA-Staaten mit diesem Land stärken und insbesondere möglichen Diskriminierungen auf dem ukrainischen Markt aufgrund des in Aushandlung befindlichen SAA EU-Ukraine vorbeugen. In der Zwischenzeit wird das Abkommen Liechtenstein einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der EU und allen weiteren Konkurrenten bieten, die noch nicht über ein Präferenzabkommen mit der Ukraine verfügen.



 
2Ägypten (LGBl. 2008 Nr. 261, LR 0.632.311.491), Albanien (LGBl. 2010 Nr. 284, LR 0.632.311.251; Chile (LGBl. 2005 Nr. 42, LR 0.632.311.451), Israel (LGBl. 1996 Nr. 162, LR 0.632.311.341), Jordanien (LGBl. 2002 Nr. 111, LR 0.632.314.341), Kanada (LGBl. 2009 Nr. 174, LR 0.632.311.411), Kroatien (LGBl. 2002 Nr. 112, LR 0.632.311.291), Libanon (LGBl. 2006 Nr. 236, LR 0.632.311.481), Marokko (LGBl. 1999 Nr. 215, LR 0.632.311.381), Mazedonien (LGBl. 2002 Nr. 60, LR 0.632.311.281), Mexiko (LGBl. 2001 Nr. 163, LR 0.632.311.421), PLO/Palästinensische Behörde (LGBl. 1999 Nr. 172, LR 0.632.311.901), Republik Korea (LGBl. 2006 Nr. 174, LR 0.632.311.461), Serbien (LGBl. 2010 Nr. 285, LR 0.632.311.261; Singapur (LGBl. 2003 Nr. 30, LR 0.632.311.411), Südafrikanische Zollunion (SACU: Südafrika, Botsuana, Lesotho, Namibia, Swasiland) (LGBl. 2008 Nr. 96, LR 0.632.311.801), Tunesien (LGBl. 2006 Nr. 191, LR 0.632.311.471) und Türkei (LGBl. 1992 Nr. 88, LR 0.632.311.301).
 
LR-Systematik
0..6
0..63
0..63.2
LGBl-Nummern
2012 / 101
Landtagssitzungen
19. Mai 2011
Stichwörter
EFTA-Frei­han­dels­ab­kommen mit der Ukraine
Ukraine, EFTA-Freihandelsabkommen