Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2021 / 35
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 70/2021 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie (EU) 2019/770 (Digitale-Inhalte-Richtlinie) und Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkauf)
 
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Die gegenständliche Vorlage dient der Übernahme des Beschlusses Nr. 70/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Februar 2021 betreffend die Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Digitale-Inhalte-Richtlinie, DIRL) sowie die Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (Warenkauf-Richtlinie, WKRL) ins EWR-Abkommen.
Die Digitale-Inhalte-Richtlinie ("DIRL") unterstützt die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Europa, welche ganzheitlich auf die Beseitigung der grössten Hindernisse für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels in der Union abzielt. Dadurch erhalten Verbraucher einen besseren Zugang zu digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, können Unternehmen digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen leichter bereitstellen und unterstützen damit die digitale Wirtschaft der EU und das Wachstum insgesamt. Mit der DIRL wird somit für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gesorgt.
Die Warenkauf-Richtlinie ("WKRL") unterstützt die Strategie für einen harmonisierten Binnenmarkt in Europa zu Gunsten der Verbraucher und der Unternehmer und trägt zur Beseitigung der grössten Hindernisse für die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels in der Union bei. Der weitaus grösste Anteil des grenzüberschreitenden Handels in der EU entfällt auf den Online-Warenkauf. Die WKRL beseitigt Unterschiede im nationalen Vertragsrecht sowohl für Einzelhändler, die Kanäle des Fernabsatzes nutzen, als auch für klassische Einzelhändler und fördert sie bei einer grenzüberschreitenden Ausweitung ihrer Tätigkeit. Daher umfasst die WKRL alle Absatzkanäle, die Waren an Verbraucher verkaufen.
Die WKRL ergänzt die Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) und die DIRL.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Betroffene Stelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 27. April 2021
LNR 2021-620
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 70/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Februar 2021 an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Digitale-Inhalte-Richtlinie, DIRL) sowie die Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (Warenkauf-Richtlinie, WKRL) sind am 22. Mai 2019 im EU-Amtsblatt erschienen1. Die DIRL und die WKRL sind in der EU am 11. -
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Juni 2019 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Juli 2021 die Massnahmen, die erforderlich sind, um den beiden Richtlinien nachzukommen und wenden die Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2022 an.
Für zu diesem Zeitpunkt der nationalen Umsetzung noch laufende, bereits zuvor abgeschlossene Verträge (mit unbefristeter oder befristeter Laufzeit) gilt die DIRL für alle Leistungen, die ab dem Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsmassnahmen bezogen wurden. Im Gegensatz zu Verträgen, welche der DIRL unterliegen, gilt die WKRL nicht für vor dem 1. Januar 2022 geschlossene Verträge (Artikel 24 Abs. 2 WKRL).
Für die EWR/EFTA-Staaten gilt ebenfalls der 1. Juli 2021 oder das Datum des Inkrafttretens des entsprechenden EWR-Übernahmebeschlusses als Umsetzungsfrist für die Richtlinien, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.



 
1ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1-27 (DIRL) und ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28-50 (WKRL).
 
Landtagssitzungen
11. Juni 2021
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Richt­linie (EU) 2019/770
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Waren­kauf
Waren­kauf-Richtlinie
WKRL