Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 59/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
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Am 5. Februar 2021 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 59/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites öffentlicher Stellen unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, die nationalen Verpflichtungen hinsichtlich eines barrierefreien Webzugangs zu erfüllen und das Bekenntnis der Mitgliedstaaten zum Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf die Websites öffentlicher Stellen umzusetzen. Die Mitgliedstaaten haben sicher zu stellen, dass öffentliche Stellen die erforderlichen Massnahmen treffen, um ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.
Unter den Begriff "öffentliche Stelle" im Sinne dieser Richtlinie fallen der Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Definition in Art. 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU oder Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, sofern diese Verbände zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen.
Gemäss Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (Überwachung und Berichterstattung) haben die EWR-Mitgliedstaaten periodisch zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den Barrierefreiheitsanforderungen genügen und dabei die vorgesehene Überwachungsmethode anzuwenden. Die EWR-Mitgliedstaaten haben grundsätzlich alle drei Jahre der Kommission bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) über die Ergebnisse der Überwachung einschliesslich der Messdaten zu berichten.
Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/2102 den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten
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gemäss der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäss der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassen. Diese werden nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen in Liechtenstein unmittelbar anwendbar. Einer Umsetzung dieser Rechtsakte in Liechtenstein bedarf es hierfür nicht.
Liechtenstein ist aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet, die Richtlinie (EU) 2016/2102 in das EWR-Abkommen zu übernehmen und diese in nationales Recht umzusetzen.
Der Beschluss Nr. 59/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Februar 2021 bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft und Kultur
Betroffene Stellen
Amt für Soziale Dienste
Amt für Informatik
Amt für Kommunikation
Stabsstelle EWR
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Vaduz, 1. Februar 2022
LNR 2022-78
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 59/2021 vom 5. Februar 2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 5. Februar 2021 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 59/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites öffentlicher Stellen ist in der EU am 22. Dezember 2016 in Kraft getreten und war von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 23. September 2018 in das nationale Recht umzusetzen.
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Am 11. Oktober 2018 hat die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäss der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erlassen. Der Durchführungsbeschluss ist in den EU-Mitgliedstaaten seit dem 1. November 2018 unmittelbar anwendbar.
Gleichentags hat die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäss der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erlassen. Der Durchführungsbeschluss ist in den EU-Mitgliedstaaten seit dem 1. November 2018 unmittelbar anwendbar.
Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2018/1524 und (EU) 2018/1523 werden nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen in Liechtenstein unmittelbar anwendbar. Einer Umsetzung dieser Rechtsakte in Liechtenstein bedarf es hierfür nicht.
Am 5. Februar 2021 wurde der Beschluss Nr. 59/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/2102 in das EWR-Abkommen unterzeichnet. Gleichentags wurde der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2021 zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses 2018/1523 in das EWR-Abkommen unterzeichnet. Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 353/2021 zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 wurde am 10. Dezember 2021 unterzeichnet.
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Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 59/2021 betreffend die Richtlinie (EU) 2016/2102 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in den EWR/EFTA-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.
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1 | Vgl. www.efta.int/media/documents/legal-texts/eea/other-legal-documents/adopted-joint-committee-decisions/2021%20-%20English/353-2021.pdf. |
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2 | Gemäss Punkt 2/b erster Spiegelstrich des Gutachtens StGH 1995/14 vom 11. Dezember 1995 (Rechtsakte, die in der EU von der EU-Kommission auf dem Delegationsweg beschlossen worden sind) wird keine Zustimmung des Landtages für die Übernahme der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2021 und 353/2021 in das EWR-Abkommen benötigt. |
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