Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes
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Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2011 die Abänderung der Strafprozessordnung, des Opferhilfegesetzes und des Datenschutzgesetzes verabschiedet. Der Schwerpunkt dieser Reform lag in der Verbesserung der Rechtsstellung des Beschuldigten, welche an die Erfordernisse eines modernen, grundrechtsorientierten Untersuchungsverfahrens angepasst wurde, sowie in der Stärkung der Rechte des Verletzten bzw. Opfers im Strafprozess. Darüber hinaus wurden die Zuständigkeiten der Landespolizei im Rahmen des Vorverfahrens gesetzlich determiniert.
Das Inkrafttreten dieser Reform wurde auf den 1. Oktober 2012 festgelegt, um den betroffenen Institutionen wie Landespolizei, Landgericht und Staatsanwaltschaft die erforderliche Zeit für umfassende Schulungen einzuräumen. Im Rahmen dieser Schulungen sind bezüglich der Abänderung der Strafprozessordnung praxisbezogene Mängel ersichtlich geworden, die mit den gegenständlichen Vorlagen beseitigt werden sollen.
Einerseits soll der aus dem Opferhilfegesetz in die Strafprozessordnung überführte Opferbegriff ausgedehnt werden, um auch Geschädigten aus Vermögensdelikten wieder die Opfereigenschaft zuzuerkennen. Andrerseits zeigten sich bei der neu geschaffenen Möglichkeit der Landespolizei zur Vorführung eines Verdächtigen zur Einvernahme Unklarheiten, die durch die Aufnahme einer präziseren gesetzlichen Regelung korrigiert werden. Aufgrund der mit der Reform für die Landespolizei geschaffenen Möglichkeit, Zeugen und Verdächtige unbeeidigt zu vernehmen, empfiehlt sich zudem, im Strafgesetzbuch bei Verstössen entsprechende Sanktionsmöglichkeiten analog der österreichischen Rezeptionsvorlage vorzusehen. Die Anpassungen der Tatbestände der Fälschung eines Beweismittels (§ 293), der Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) und der tätigen Reue (§ 296) stellen Folgeänderungen dieser Neuregelung dar.
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Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen und Institutionen
Staatsanwaltschaft, Landgericht, Obergericht, Oberster Gerichtshof, Landespolizei, Rechtsanwaltskammer
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Vaduz, 24. April 2012
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes zu unterbreiten.
In Anbindung an eine längere liechtensteinische Tradition, die Bestimmungen des Strafprozessrechts den in Österreich geltenden Normen nachzubilden, wurde das strafprozessuale Vorverfahren mit Gesetz vom 14. Dezember 2011 (LGBl. 2012 Nr. 26) an die österreichische Strafprozessordnung in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes
1 angepasst. Der Schwerpunkt der liechtensteinischen Reform lag in der Verbesserung der Rechtsstellung des Beschuldigten, welche an die Erfordernisse eines modernen, grundrechtsorientierten Untersuchungsverfahrens angepasst wurde. Weitere Schwerpunkte bildeten die Stärkung der Rechte des Verletzten im Strafprozess und eine zusammenfassende -
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Regelung der Zuständigkeiten der Landespolizei im Rahmen des Vorverfahrens. Nur wenige Bestimmungen des Gesetzes über die Änderung der Strafprozessordnung, nämlich jene, welche die Neuregelung des Haftgrundes der Fluchtgefahr zum Inhalt hatten, sind bereits in Kraft getreten. Die übrigen neuen Bestimmungen werden erst am 1. Oktober 2012 in Kraft treten.
Im Hinblick darauf, dass mit dem Gesetz vom 14. Dezember 2011 über die Abänderung der Strafprozessordnung tiefgreifende Änderungen beschlossen wurden, hat die Landespolizei unter Einbeziehung des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft umfassende Schulungen durchgeführt, um die zuständigen Mitarbeitenden auf die neue Rechtslage eingehend vorbereiten zu können. Im Rahmen der Schulungsmassnahmen sind einige Mängel des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 über die Änderung der Strafprozessordnung augenfällig geworden, die mit der gegenständlichen Vorlage korrigiert werden sollen.