Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG)
4
Liechtenstein führte zusammen mit der Schweiz auf den 1. Januar 2001 die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ein. Die LSVA ist eine Lenkungsabgabe und dient nicht fiskalischen Zwecken. Sie wird auf Transportfahrzeuge von mehr als 3.5 Tonnen Gesamtgewicht erhoben und gilt für alle inländischen und ausländischen Fahrzeuge auf dem gesamten öffentlichen Strassennetz der beiden Staaten.
In der Schweiz hat der Bundesrat am 9. März 2018 eine Abänderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (chSVAV) beschlossen, mit der zum einen die Abgabenerhebung bei ausländischen Fahrzeugen vereinfacht werden soll. Zu diesem Zweck wird ausländischen Transporteuren gestattet, im Rahmen des "Europäischen Elektronischen Mautdienstes" (EETS), Erfassungsdienstleister (EETS-Anbieter) zu beauftragen, ihnen zum Zwecke der Fahrleistungserfassung und Deklaration interoperable Erfassungsgeräte zur Verfügung zu stellen und die Zahlungsverpflichtung wahrzunehmen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Punkte:
- Regelung der Voraussetzungen, unter welchen EETS-Anbieter zuzulassen sind und die abgabepflichtige Person einen EETS-Anbieter beauftragen kann;
- Regelung der mit der Zulassung verbundenen Pflichten sowie der Pflichten der abgabepflichtigen Person;
- Veranlagung und Verrechnung der Abgabe bei Beauftragung eines EETS-Anbieters;
- Festlegung des massgebenden Gewichts bei Erfassungsdiensten (EETS).
Zum anderen verfolgt die Revision das Ziel, nie zur Anwendung gekommene Bestimmungen der Schwerverkehrsabgabeverordnung aufzuheben und durch Prozessvereinheitlichungen erforderliche Änderungen umzusetzen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Punkte:
- Elektronische Identifikationsmittel bei Ausnahmen vom Erfassungsgeräteobligatorium: Die elektronischen Identifikationsmittel werden nicht mehr abgegeben;
5
- Erfassungsgeräte sind Eigentum der EZV: Nicht zurückgegebene oder beschädigte Erfassungsgeräte stellt die EZV dem Halter neu in Rechnung;
- Prüfung des Messgeräts: Die Anhängersensorik des Erfassungsgeräts muss anlässlich einer periodischen Fahrzeugprüfung nicht mehr kontrolliert werden;
- Deklaration des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Abs. 7 (chSVAV): Die abgabepflichtige Person hat ein Gesuch für jede Abgabeperiode einzureichen. Dem Gesuch sind jedoch keine Kopien der gültigen Fahrzeugausweise mehr beizulegen;
- Abgabeperiode: Die Möglichkeit der Verlängerung der Abgabeperiode auf drei Monate und die Möglichkeit der Festsetzung einer anderen Abgabeperiode in besonderen Fällen werden ersatzlos gestrichen;
- Bezug der Abgabe bei inländischen Fahrzeugen: Provisorische Veranlagungsverfügungen werden heute nicht erstellt, die Möglichkeit dazu wird deshalb ersatzlos gestrichen;
- Verzinsung: Der festgesetzte Abgabebetrag ist fristgerecht zu bezahlen, ausstehende Beträge sind zu verzinsen. Die Verzinsung richtet sich neu nach der Verordnung des Eidg. Finanzdepartements über die Verzugs- und Vergütungszinssätze;
- Bezug der Abgabe bei ausländischen Fahrzeugen: Die Abgabe kann bereits heute mit Tankkarten bezahlt werden, diese Möglichkeit wird in der Verordnung neu verankert;
- Für die Bestimmungen betreffend Anhängerdeklaration in kontrollierter Umgebung besteht von Seiten der ausländischen Abgabepflichtigen kein Bedürfnis, sie werden ersatzlos gestrichen.
- Mahngebühren: Für Mahnungen werden keine Gebühren mehr erhoben;
- Aufschiebende Wirkung von Beschwerden: Die gesetzliche Grundlage für den Entzug der aufschiebenden Wirkung fehlt, der entsprechende Passus wird daher aufgehoben.
6
Liechtenstein ist durch den Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein und die dazu gehörende Vereinbarung verpflichtet, diese Rechtsänderungen ins liechtensteinische Recht zu übernehmen. Für den Nachvollzug der oben angeführten schweizerischen Änderungen ist in Liechtenstein eine Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) wie auch der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) erforderlich. Da die Abänderungen des schweizerischen Rechts zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe seit 1. Mai 2018 in Kraft sind, sollen die Anpassungen im SVAG möglichst rasch vorgenommen werden. Deshalb beantragt die Regierung die abschliessende Behandlung dieser Vorlage durch den Landtag.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
Motorfahrzeugkontrolle
7
Vaduz, 8. Mai 2018
LNR 2018-534
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
Die Schweiz hat am 1. Januar 2001 gestützt auf den Verfassungsartikel 36quater die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe eingeführt. Diese wurde am 27. September 1998 in der Schweiz in einer Volksabstimmung bei einer Stimmbeteiligung von 51% mit 57,3% angenommen. Die Schweiz verfolgt damit das Ziel, Verkehrsinvestitionen zu finanzieren, insbesondere durch den Bau der neuen Eisenbahn-Alpen-Transversalen (NEAT) eine Verlagerung des Strassenverkehrs auf die Schiene zu erreichen.
8
Wie im Bericht und Antrag Nr. 46/2000
1 ausgeführt, erachtete es die Regierung als sinnvoll, das Verursacherprinzip und den Grundsatz der Kostenwahrheit im Bereich des Schwerverkehrs umzusetzen und Anreize für erwünschte verkehrslenkende und effizienzsteigernde Verhaltensweisen zu setzen. Bei einer Nichtübernahme der LSVA bestehe die Gefahr von Umwegverkehr über liechtensteinisches Territorium. Ebenso wurde der Vermeidung von Problemen an den liechtensteinisch-schweizerischen Grenzübergängen (Rheinbrücken) sehr grosse Bedeutung zugemessen. Bemannte Kontrollstationen auf den Rheinbrücken, die auf Basis des schweizerischen Erhebungskonzepts unvermeidbar gewesen wären, hätten die Gefahr von häufigen Verzögerungen und langen Wartezeiten bedeutet.
Regierung und Landtag haben sich deshalb für eine zeitgleiche Einführung der LSVA mit der Schweiz ausgesprochen und die entsprechenden Rechtsgrundlagen geschaffen. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. Die liechtensteinischen Stimmberechtigten haben in der Folge mit 71% der Einführung der LSVA zugestimmt.
In der mit der Schweiz verhandelten Regelung verbleibt die Autonomie der Strassenfiskalität bei Liechtenstein. Liechtenstein übernimmt dabei die materiellen schweizerischen Rechtsvorschriften in sein Landesrecht. Liechtenstein verpflichtet sich folglich, den materiellen Gehalt der schweizerischen Schwerverkehrsgesetzgebung und die dazugehörenden Verordnungen zu übernehmen. Die Schweiz informiert Liechtenstein rechtzeitig über geplante Änderungen des Rechts bezüglich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe und seiner Anwendung im Hinblick auf die Übernahme durch Liechtenstein.
| |
1 | Bericht und Antrag Nr. 46/2000 betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) im Fürstentum Liechtenstein 2. Teil: Schaffung eines Gesetzes über die Schwerverkehrsabgabe (SVAG) und Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. |
| |