Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Protokoll Nr. 9 vom 9. November 1990 und das Protokoll Nr. 10 vom 25. März 1992 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie betreffend das Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 1994 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- Freiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus
1
Vaduz, 18. Juli 1995
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Protokoll Nr. 9 vom 9. November 1990 und das Protokoll Nr. 10 vom 25. März 1992 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie betreffend das Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 1994 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus zu unterbreiten.
Das Fürstentum Liechtenstein ist seit dem 8. September 1982 Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
1 Mit der Ratifikation der EMRK hat Liechtenstein für einen Zeitraum von drei Jahren die Zuständigkeit der Kommission zur Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personenvereinigungen, die sich in ihren Konventionsrechten verletzt fühlen, anerkannt (Art. 25 EMRK, Anerkennung der Individualbeschwerde) und ebenso die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegenüber jedem anderen Vertragsstaat der Konvention (Art. 46 EMRK, Anerkennung der Kompe-
2
tenz des Gerichtshofes). Diese Anerkennungserklärung betreffend Art. 25 und Art. 46 der EMRK hat Liechtenstein regelmässig wiederholt, zuletzt im September 1994.
2Liechtenstein hat ebenfalls das Zusatzprotokoll Nr. 2 (Gutachtertätigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), die Protokolle Nr. 3, 5 und 8 (Verfahrensbestimmungen) sowie das Zusatzprotokoll Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) ratifiziert.
3 Der Bericht und Antrag zur Ratifikation des Zusatzprotokolls Nr. 1 (Eigentumsgarantie, Recht auf Bildung, Verpflichtung zur Abhaltung freier und geheimer Wahlen der gesetzgebenden Organe) wird dem Landtag ebenfalls unterbreitet. Die Protokolle Nr. 4 (Verbot des Schuldverhafts, Niederlassungs- und Auswanderungsfreiheit, Beschränkung der Ausweisungsmöglichkeiten) und Nr. 7 (Ausbau der Garantien im Bereich der bürgerlichen und politischen Rechte) unterliegen im Hinblick auf eine Ratifikation der Überprüfung durch die Regierung.
Die Protokolle Nr. 9 (Anerkennung des Rechts des Individualbeschwerdeführers, den Gerichtshof anzurufen) und Nr. 10 (Herabsetzung der in Art. 32 EMRK vorgesehenen Zweidrittelsmehrheit auf die einfache Mehrheit bei Entscheidungen des Ministerkomitees) sind von Liechtenstein noch nicht ratifiziert worden. Sie werden zusammen mit dem Protokoll Nr. 11 im vorliegenden Bericht und Antrag behandelt, obwohl sie mit Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 ihre Bedeutung verlieren werden. Eine Ratifizierung der Protokolle Nr. 9 und Nr. 10 durch Liechtenstein ist dennoch angebracht: Die durch das Protokoll Nr. 11 vorgesehene Reform kann nicht von heute auf morgen verwirklicht werden, da sie die Ratifizierung durch alle Vertragsparteien der Konvention voraussetzt. Wann dies der Fall sein wird, lässt sich nicht vorhersehen.
| |
1 | LGB1. 1982 Nr. 60/1. Von den Mitgliedstaaten des Europarates gehören nur Estland, Lettland, Litauen und Andorra noch nicht zu den Vertragsparteien der EMRK. |
| |
2 | LGBl. 1995 Nr. 124; LGBl. 1995 Nr. 125 |
| |
3 | LGBl. 1982 Nr. 60/2; LGBl. 1990 Nr. 79; LGBl. 19991 Nr.60 |
| |