Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 55
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) 
 
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Am 1. Januar 2017 ist eine umfangreiche Revision des Krankenversicherungsgesetzes in Kraft getreten. Im vergangenen Jahr und insbesondere zum Jahreswechsel 2016/2017 hat sich gezeigt, dass einige weitere gesetzliche Anpassungen notwendig sind, um das Funktionieren des Systems der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sicherzustellen.
Die gegenständliche Vorlage sieht daher die Einführung einer subsidiären Kompetenz der Regierung bei der Besetzung von OKP-Stellen sowie eine Bindung an die geltende Tarifstruktur für Leistungserbringer im Rahmen der sogenannten erweiterten OKP vor. Ausserdem soll die Regierung ermächtigt werden, im Bedarfsfalle zur Sicherstellung einer geordneten gesundheitlichen Versorgung der Versicherten zeitlich befristet Tarife und Preise für eine bestimmte Kategorie oder Fachgruppe von Leistungserbringern festzulegen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 11. Juli 2017
LNR 2017-871
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz; KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, wurde in der vergangenen Legislaturperiode in zwei Etappen revidiert:
Im Jahr 2014 modifizierte der Landtag als Sofortmassnahme auf massive Kostensteigerungen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung das Verfahren der Tarifgestaltung und räumte der Regierung bei Vorliegen bestimmter Umstände Eingriffsmöglichkeiten ein (vgl. BuA Nr. 17/2014 und BuA Nr. 19/2014). Ausserdem erfolgte im Jahr 2014 eine Abänderung der Regelung betreffend die Ermittlung des Staatsbeitrages an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dahingehend, dass von der kurzzeitig geltenden Festlegung für drei Jahre ab dem Bemes-
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sungsjahr 2016 wieder zu einer jährlichen Festlegung des Staatsbeitrages zurückgekehrt wurde (vgl. BuA Nr. 99/2014).
Im Jahr 2015 beschloss der Landtag eine umfangreiche Revision (im Folgenden KVG-Revision 2015 genannt), welche in einer nachfolgenden Volksabstimmung durch das Volk angenommen wurde. Inhaltlich brachte die KVG-Revision 2015 neben Änderungen am Versicherungsmodell, welche die Eigenverantwortung stärken und so zu einer bewussteren und sparsameren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen führen sollen, unter anderem eine Neuregelung des Verhältnisses zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen, insbesondere im Bereich der vertraglichen Gestaltung der Zusammenarbeit und der Sanktionsmöglichkeiten. Ausserdem wurde zum Zweck der besseren Vergleichbarkeit der Kosten im Gesundheitswesen das schweizweit geltende Tarifsystem für die Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen (TARMED) in Liechtenstein eingeführt, so dass die aufwändige Entwicklung und Pflege eines liechtensteinischen Tarifwerks entfällt (vgl. BuA Nr. 24/2015 und BuA Nr. 91/2015). Die KVG-Revision 2015 trat am 1. Januar 2017 in Kraft.
In ihrer Medienmitteilung vom 13. Dezember 2016 erklärte die Ärztekammer als Reaktion auf die von der Regierung geplanten Ausführungsbestimmungen zur KVG-Revision 20151, dass die Ärzte den neuen Verträgen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht beitreten würden und dass ab 1. Januar 2017 daher keine direkte Abrechnung mit der Krankenkasse mehr erfolge, son-
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dern in Zukunft der Patient die Rechnung erhalte.2 Da sich die Ärzte nun ausserhalb des Systems der OKP bewegten, entfalle auch die in der KVG-Revision 2015 verlangte Anwendung des TARMED und es werde weiterhin im liechtensteinischen Tarif abgerechnet.
Dieses Vorgehen stellte nach Ansicht des Liechtensteinischen Krankenkassenverbandes (LKV) und des Ministeriums für Gesellschaft einen Vertragsbruch dar, da damit sämtliche OKP-Ärzte unter Missachtung der mit dem LKV jeweils vereinbarten Kündigungsfristen ihre Tätigkeit als OKP-Ärzte einzustellen drohten. Zudem ergaben sich grosse Unsicherheiten für die betroffenen Patienten, die nun mit ihren Arztrechnungen direkt konfrontiert wurden und nicht wussten, ob sie diese selbst bezahlen oder bei der Krankenkasse einreichen sollten bzw. ob es eine (vollständige) Rückerstattung der Kosten für versicherte Leistungen geben würde.
Die fortgesetzte Anwendung des liechtensteinischen Arzttarifs, der seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr in der OKP gültig ist, verursachte eine weitere Schwierigkeit für die Kassen. Konsequenterweise hätte für alle Rechnungen ermittelt werden müssen, was die erbrachte Leistung im TARMED gekostet hätte. Es wäre für die Krankenkassen praktisch unmöglich gewesen, die Übersetzung aller Rechnungen vom alten Tarif in den TARMED vorzunehmen. Selbst eine näherungsweise Umrechnung wäre mit grossem Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden gewesen. Auch hätte der Patient bei einer entsprechenden Differenz einen Teil der Kosten selbst tragen müssen.
Obwohl die beschriebene Konfliktsituation mittlerweile behoben werden konnte und die per Ende 2016 "ausgetretenen" Ärzte nun wieder im Rahmen der obliga-
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torischen Krankenpflegeversicherung tätig sind, erachtet es die Regierung, welcher die Oberaufsicht über das gesamte Krankenversicherungswesen obliegt (Art. 4a Abs. 1 KVG), als erforderlich, Massnahmen zur treffen, um das Eintreten einer Situation, wie sie über den Jahreswechsel 2016/2017 gegeben war, im Interesse der Versicherten künftig zu vermeiden.
Zudem hat sich im vergangenen Jahr wiederholt gezeigt, dass die (Nach)Besetzung von freien OKP-Stellen, die gemäss Krankenversicherungsgesetz von der Ärztekammer und vom LKV gemeinsam vorzunehmen ist, trotz dem offenkundigen und von beiden Verbänden aufgezeigten Bedarf nicht zeitgerecht erfolgte. Daher kam es zu Engpässen in der gynäkologischen sowie in der urologischen Versorgung, was aus der Sicht der Regierung nicht hingenommen werden kann.
Aus diesen Gründen hat nun im Anschluss an die KVG-Revision 2015 eine weitere Anpassung bzw. ein "Nachbessern" einzelner Bestimmungen zu erfolgen, damit ein funktionierendes OKP-System sichergestellt werden kann.



 
1Die vom Ministerium für Gesellschaft ausgearbeiteten und der Ärztekammer sowie dem LKV im Herbst 2016 zur Stellungnahme übermittelten Ausführungsbestimmungen betreffend die Bedarfsplanung und die vertragliche Leistungspflicht deckten sich mit den Begründungen bzw. Erläuterungen, welche in den Gesetzesmaterialien zur KVG-Revision 2015 ausgeführt sind. Diese wurden im Landtag intensiv diskutiert und haben schliesslich zu einer Annahme der Vorlage durch das Parlament und das Volk geführt.
 
2http://www.aerztekammer.li/fileadmin/user_upload/Presseaussendung_Medienorientierung_vom_13.12.2016_zum_KVG.pdf
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2017 / 418
Landtagssitzungen
07. September 2017
Stichwörter
Abän­de­rung Krankenversicherungsgesetz
Bin­dung an die gel­tende Tarif­struktur für Lei­stungs­er­bringer im Rahmen der soge­nannten erwei­terten OKP
Ein­füh­rung einer sub­si­di­ären Kom­pe­tenz der Regie­rung bei der Beset­zung von OKP-Stellen
Revi­sion des Krankenversicherungsgesetzes