Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2021 / 56
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.1Gesetz über die Abän­de­rung des Jagdgesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes 
 
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Gemäss Art. 23 Waldgesetz ist die Regierung verpflichtet, Massnahmen zur Regelung des Wildbestandes zu ergreifen, um die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, zu sichern. Die Reduktion der Schalenwildbestände auf ein dem Lebensraum angepasstes Mass ist Voraussetzung dafür, dass die notwendige Waldverjüngung und somit die Schutzfunktion des Waldes sichergestellt werden kann. Umfangreiche Studien und Berichte kommen zum Schluss, dass in Liechtenstein ein massiv überhöhter Schalenwildbestand besteht. Trotz des grossen Einsatzes der Jägerschaft kann die notwendige Reduktion des Wildbestands nicht im erforderlichen Mass erreicht werden, sodass weitere Massnahmen erforderlich sind.
Mit Regierungsbeschluss vom 25. Oktober 2017 wurde eine Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung von Lösungsansätzen zur Verbesserung der Waldverjüngung mit Schwerpunkt in den Schutzwäldern eingesetzt. Mit dem Projekt wurden unter Einbezug der Betroffenen (Gemeinden, Bürgergenossenschaften, Alpgenossenschaften, Jägerschaft, Jagdpächter, Forstverein) die Ursachen evaluiert und Lösungsansätze erarbeitet.
Am 4. Februar 2020 nahm die Regierung den Abschlussbericht sowie die daraus resultierenden Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Kenntnis und beauftragte das zuständige Ministerium mit der Umsetzung der empfohlenen Massnahmen. Die im Massnahmenpaket enthaltenen Empfehlungen sind in ihrer Gesamtheit zu sehen und umfassen neben Wildruhezonen und Massnahmen zur Lebensraumverbesserung insbesondere auch die Einführung einer staatlichen Wildhut. Die Wildhut soll die Jagdpächter bei der Reduktion des Schalenwildbestands unterstützen und weitere Aufgaben wie Öffentlichkeitsarbeit, Wildbestandserhebungen, Konfliktbewältigung im Siedlungsraum, Management von geschützten Tierarten sowie die Verhütung und Bearbeitung von Wildunfällen übernehmen.
Wenn und solange eine Schalenwildreduktion geboten ist, soll das Jagdjahr künftig in drei Phasen eingeteilt werden. Damit werden Zeiträume geschaffen, in welchen die Wildhut durch die Koordination gemeinsamer und revierübergreifender Reduktionsjagden einen wesentlichen Beitrag zur Reduktion des Schalenwildbestands
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leisten kann. Die Reduktionsjagden sollen in erster Linie mit Beteiligung der Jagdgemeinschaften durchgeführt werden. Bei Bedarf kann die Wildhut weitere jagdkundige Personen beiziehen. Von der Wildhut koordinierte Reduktionsjagden sollen in der ersten Phase (1. Mai bis 15. Juni) und der dritten Phase (1. November bis 31. Januar) erfolgen. Die individuelle Ausübung der Jagd durch die Jagdgemeinschaften ist auch in diesen Phasen weiterhin möglich. Allfällige Einschränkungen können sich allenfalls durch eine von der Wildhut angeordnete Jagdruhe im Vorfeld einer koordinierten Reduktionsjagd ergeben. In der zweiten Phase (16. Juni bis 31. Oktober), in welcher für die traditionelle Jagd wichtige Brunftzeiten liegen, gilt wie bis anhin der ordentliche Jagdbetrieb durch die Jagdgemeinschaften.
Ebenso soll die Regierung die Möglichkeit haben, in Waldgebieten mit besonderer Schutzfunktion sogenannte Intensivbejagungsgebiete auszuscheiden. Diese sollen durch ganzjährige Bejagung bzw. Vergrämung unter Federführung der Wildhut wildarm gehalten werden. Die Bejagung bzw. Vergrämung soll dabei, im Unterschied zur konventionellen Jagd, besonders störungsintensiv sein. Zudem sollen auch Wildschutzzäune, die zum kleinflächigen Schutz der Waldverjüngung erstellt werden, künftig federführend von der Wildhut bewirtschaftet werden.
Weitere Anpassungen des Jagdgesetzes sollen schliesslich zu einer administrativen Erleichterung und zu einer Effizienzsteigerung bei der Jagd beitragen. Zudem sollen Personen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, künftig nicht mehr zur notwendigen Mindest- bzw. Maximalanzahl von Pächtern angerechnet werden. Damit eröffnen sich für jüngere Personen bessere Chancen, in eine Jagdgesellschaft aufgenommen zu werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Betroffene Stellen
Amt für Umwelt
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Amt für Bevölkerungsschutz
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Vaduz, 6. Juli 2021
LNR 2021-459
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Vorbemerkung
Der gegenständliche Bericht und Antrag dient insbesondere der Umsetzung des von der Regierung beschlossenen Massnahmenpakets zur Verbesserung der Waldverjüngung1, soweit dies eine Abänderung des Jagdgesetzes (JagdG, LGBl. 1962 Nr. 4, idgF.) bedingt. Die Regierung anerkennt, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, um dem Gesetzesauftrag der Erhaltung des Schutzwaldes nachzukommen und wird diese gezielt umsetzen.



 
1Massnahmenpaket zur Verbesserung der Waldverjüngung - Umsetzungsempfehlungen des Lenkungsausschusses, 2020. Abrufbar unter: https://www.llv.li/files/au/kommissionsbericht-waldverjungung-v04022020.pdf.
 
LR-Systematik
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922
LGBl-Nummern
2021 / 432
Landtagssitzungen
03. September 2021
02. September 2021
Stichwörter
Jagd­ge­setz
Reduk­tion der Schalenwildbestände
Scha­len­wild­be­stand
Ver­bes­se­rung der Waldverjüngung
Wald­ge­setz