Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Markenschutzgesetzes sowie weiterer Gesetze (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 über die Marken)
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Die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist Teil einer umfassenden europäischen Markenrechtsreform, durch welche die Koexistenz der verschiedenen nationalen europäischen Markensysteme gefördert und in ein kohärentes System von nationalen und unionsweiten Markenrechten überführt wird. Oberstes Ziel ist das ausgewogene Nebeneinander von Unionsmarke und nationaler Marke. Beide Markenformen sollen im Zuge der Reform in ihrer Eigenständigkeit gestärkt werden und zugleich nebeneinander existieren. Darüber hinaus verfolgt die Reform eine verstärkte Kooperation der nationalen Markenämter untereinander sowie mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Ein weiteres zentrales Anliegen der Markenrechtsreform ist die Förderung eines gut funktionierenden Binnenmarktes und die Erleichterung der Eintragung, der Verwaltung und des Schutzes von Marken sowie die Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit. Das Markenrecht ist darüber hinaus an die Erfordernisse eines modernen Digitalzeitalters anzupassen. Die Eintragungsverfahren sind deshalb zu modernisieren und technologisch auf den neuesten Stand zu bringen. Erklärtes Ziel der Richtlinie ist zudem die effektive Bekämpfung der wachsenden Produktpiraterie. Die Statistiken des Zolls und der Europäischen Kommission belegen, dass der Trend mit dem Handel von Piraterie-Waren ungebrochen anhält. Dem soll durch ein Verbotsrecht des Markeninhabers hinsichtlich aller zollrechtlichen Situationen, einschliesslich der Durchfuhr, Umladung, Lagerung, vorübergehenden Verwahrung, aktiven Veredelung oder vorübergehenden Verwendung von Waren begegnet werden.
Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch eine Abänderung des Markenschutzgesetzes sowie weiterer Gesetze.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Betroffene Stelle
Amt für Volkswirtschaft-
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Vaduz, 3. Mai 2022
LNR 2022-641
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Markenschutzgesetzes (MSchG)
1 und weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
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1 | Gesetz vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG), LGBl. 1997 Nr. 60. |
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Die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (im Folgenden: Richtlinie) wurde am 23. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
2 und war in der Europäischen Union (EU) bis zum 14. Januar 2019 umzusetzen, mit Ausnahme von Art. 45 der Richtlinie (Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke), welcher erst bis zum 14. Januar 2023 in nationales Recht überführt sein muss.
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Es ist erklärtes Ziel der Markenreform, die Koexistenz und Ausgewogenheit der Markenrechtssysteme auf nationaler und unionsweiter Ebene zu fördern und zu festigen (vgl. Erwägungsgrund 3). Darüber hinaus sollen sich die markenrechtlichen Regelungen im Sinne der Kohärenz und Konsistenz sinnvoll ergänzen und ein stimmiges Gesamtbild von Unionsregelungen und nationalen Markenrechten ergeben. Abweichende nationale Regelungen sollen indes dort beibehalten werden, wo dies den Bedürfnissen der nationalen Normadressaten und dem Rechtsregime am ehesten gerecht wird. Um ein vergleichbares Schutzniveau zu erhalten, ist es erforderlich, dass materiell- und verfahrensrechtliche Regelungen - wo notwendig - angeglichen werden.
Die Richtlinie zielt auf Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestands und Umfangs der Markenrechte unter Schaffung einer grösstmöglichen Transparenz ab. Zudem sollen für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke einheitliche Bedingungen zugrunde gelegt werden.
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2 | ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1 - 26. |
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