Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Richterdienstgesetzes und des Staatsanwaltschaftsgesetzes
(Reform der Ausbildung der Richteramtsanwärter und der Staatsanwaltsanwärter)
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Das Richterdienstgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz halten fest, dass es für die Ernennung zum vollamtlichen Richter bzw. zur Anstellung als Staatsanwalt unter anderem notwendig ist, den richterlichen bzw. staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienst zu absolvieren. Im Rahmen des richterlichen bzw. staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienstes sollen die Anwärter speziell auf das Amt als Richter bzw. Staatsanwalt vorbereitet werden und die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben.
Der Schwerpunkt dieser Vorlage liegt darin, die Vorbereitung zum Richter und Staatsanwalt zu optimieren, mehr Flexibilität in der Ausbildung zu erhalten und die vorhandenen Ressourcen optimal zu nutzen.
Dies soll vor allem durch eine einheitliche Ausgestaltung der Ausbildung erreicht werden, indem der richterliche und der staatsanwaltliche Vorbereitungsdienst zusammengelegt werden. Der richterliche Vorbereitungsdienst soll sodann als Ausbildung sowohl zum Richter als auch zum Staatsanwalt dienen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Staatsanwaltschaft
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
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Vaduz, 7. Mai 2019
LNR 2019-620 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Richterdienstgesetzes und des Staatsanwaltschaftsgesetzes (Reform der Ausbildung der Richteramtsanwärter und der Staatsanwaltsanwärter) zu unterbreiten.
Die Voraussetzungen, um Richter oder Staatsanwalt zu werden, sind im Richterdienstgesetz (RDG)
1 und im Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG)
2 geregelt. Eine der Bedingungen ist die Absolvierung des richterlichen Vorbereitungsdienstes, es sei denn, ein liechtensteinischer Staatsangehöriger war mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt oder Staatsanwalt in Liechtenstein oder als vollamtlicher Richter an -
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einem ordentlichen Gericht in Liechtenstein tätig.
3 Im Staatsanwaltschaftsgesetz sind analoge Bestimmungen vorgesehen.
4Der richterliche bzw. der staatsanwaltliche Vorbereitungsdienst soll dementsprechend Juristen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften
5, welche bereits eine praktische rechtsberufliche Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Gericht oder bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft von mindestens sechs Monaten absolviert haben, auf das Amt als Richter bzw. Staatsanwalt vorbereiten.
Richterlicher Vorbereitungsdienst
Die Richterausbildung und der Status der Richteramtsanwärter sind im Richterdienstgesetz geregelt. Abschnitt A des zweiten Kapitels des Richterdienstgesetzes befasst sich vor allem mit dem richterlichen Vorbereitungsdienst, insbesondere mit der Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses und der Ausbildung der Richteramtsanwärter bis zur Ernennungsreife als Richter. Um in den richterlichen Vorbereitungsdienst eintreten zu können, sind neben der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit die volle Handlungsfähigkeit, die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung, der erfolgreiche Abschluss eines Studiums des österreichischen oder schweizerischen Rechts an einer Universität und eine praktische rechtsberufliche Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Gericht oder bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten als Aufnahmekriterien erforderlich.
6 Die Auswahl der Bewerber für den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch die Konferenz der Gerichtspräsi-
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denten, die der Regierung einen Vorschlag zur Anstellung unterbreitet.
7 Zu diesem Zweck nehmen die Gerichtspräsidenten in die Bewerbungsunterlagen Einsicht und führen die Begutachtung der Bewerber.
Nach Absolvierung des richterlichen Vorbereitungsdienstes erfüllen Richteramtsanwärter sowohl die Ernennungserfordernisse für das Amt als vollamtlicher Richter als auch die Anstellungserfordernisse als Staatsanwalt
8.
Staatsanwaltlicher Vorbereitungsdienst
Der staatsanwaltliche Vorbereitungsdienst ist im Staatsanwaltschaftsgesetz geregelt. Die Bestimmungen über den staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienst entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen über den richterlichen Vorbereitungsdienst im Richterdienstgesetz und regeln die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie die Ausbildung der Staatsanwaltsanwärter. Die Aufnahmeerfordernisse in den staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienst entsprechen den Aufnahmeerfordernissen in den richterlichen Vorbereitungsdienst.
9Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem richterlichen und dem staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienst besteht jedoch darin, dass Richteramtsanwärter nach Absolvierung des richterlichen Vorbereitungsdienstes sowohl die Ernennungserfordernisse für das Amt als vollamtlicher Richter als auch die Anstellungserfordernisse als Staatsanwalt erfüllen
10. Ein Staatsanwaltsanwärter hingegen, der den staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert hat, erfüllt gemäss der geltenden Rechtslage die Ernennungsvoraussetzungen für das Amt -
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als Richter nicht. Hierfür muss er zuerst mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt oder Staatsanwalt in Liechtenstein tätig sein.
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1 | LGBl. 2007 Nr. 347; LR 173.02. |
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2 | LGBl. 2011 Nr. 49; LR 173.33. |
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3 | Vgl. Art. 14 Abs. 2 RDG. |
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4 | Vgl. Art. 33 Abs. 2 StAG. |
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5 | Gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. d RDG und Art. 26 Abs. 3 Bst. d StAG ist ein erfolgreicher Abschluss eines Studiums des österreichischen oder schweizerischen Rechts an einer Universität mit einem Master, Lizenziat, Magister der Rechtswissenschaften oder einem gleichwertigen Diplom erforderlich. |
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6 | Vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. a bis e RDG. |
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7 | Vgl. Art. 7 Abs. 2 RDG. |
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8 | Vgl. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 RDG; Art. 33 Abs. 1 StAG. |
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9 | Vgl. Art. 26 Abs. 3 Bst. a bis e StAG. |
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10 | Vgl. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 RDG; Art. 33 Abs. 1 StAG. |
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11 | Vgl. Art. 14 Abs. 2 RDG. |
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