Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof und anderen internationalen Gerichten (ZIGG)
4
Für Liechtenstein ist die Zusammenarbeit mit den verschiedenen internationalen Gerichten angesichts der völkerrechtlichen Verpflichtungen, des grossen liechtensteinischen Engagements für die internationale Strafgerichtsbarkeit und insbesondere auch aufgrund der Implikationen für den Ruf des Finanzplatzes sehr wichtig. Aus diesen Gründen ist das ZIGG den aktuellen Entwicklungen anzupassen und dessen Geltungsbereich auf weitere bestehende sowie auf künftige Straf- oder Sondergerichte zu erweitern. Damit trifft Liechtenstein auch eine politische Entscheidung, grundsätzlich und pro-aktiv mit den internationalen Strafgerichten zusammenzuarbeiten.
Im Jahr 2004 wurde das Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG, LBGl. 2004 Nr. 268) geschaffen. Das ZIGG ist die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) und präzisiert die Umsetzung des im Jahr 2002 in Kraft getretenen Römer Statuts. Gleichzeitig regelt das ZIGG auch die Zusammenarbeit mit den internationalen Ad-hoc-Strafgerichten für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und für Ruanda (ICTR).
In den letzten Jahren hat sich das Völkerstrafrecht weiterentwickelt und an Bedeutung gewonnen. Neue internationale Gerichtshöfe und Tribunale wurden errichtet, deren Zuständigkeit und anwendbares Recht auf eine bestimmte Situation bzw. einen Konflikt massgeschneidert wurden. Dazu gehören der Sondergerichtshof für Sierra Leone (Special Court for Sierra Leone, SCSL) und die Ausserordentlichen Kammern in Kambodscha (Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia, ECCC). Die Errichtung neuer Sondergerichte weist auf die zunehmende Bereitschaft der Staatengemeinschaft hin, schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts nicht ungesühnt zu lassen.
Es entstehen weder räumliche, organisatorische, personelle noch direkte finanzielle Auswirkungen.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Justiz
5
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Landespolizei, Staatsanwaltschaft
7
Vaduz, 1. Juni 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG) zu unterbreiten.
Im Jahr 2004 wurde das Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG, LR 352, LBGl. 2004 Nr. 268) geschaffen. Das ZIGG ist die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC)
1 und präzisiert die Umsetzung des im Jahr 2002 in Kraft getretenen Römer Statuts. Gleichzeitig regelt das ZIGG auch die Zusammenarbeit mit den internationalen Ad-hoc-Strafgerichten für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und für Ruanda (ICTR) und -
8
setzt damit die entsprechenden Verpflichtungen gemäss den Sicherheitsratsresolutionen 827 (1993) und 955 (1994) um.
Im Mai 2008 wurde eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern und Vertreter-
innen des Amtes für Auswärtigen Angelegenheiten, des Ressorts Justiz, der FIU, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei beauftragt, die Rolle Liechtensteins im Zusammenhang mit der Umsetzung der UNO-Sanktionen gegen Liberia aufzuarbeiten, damit Liechtenstein auf dem Weg der Rechtshilfe mit dem Sierra-Leone-Tribunal in Den Haag, das mit dem Fall Charles Taylor befasst ist, zusammenarbeiten kann. Die Arbeitsgruppe stellte fest, dass das geltende Gesetz (ZIGG) die Zusammenarbeit mit dem Sierra-Leone-Tribunal nicht einschliesst. Sie wies auf die Notwendigkeit hin, das ZIGG dahingehend zu ändern, dass es die Zusammenarbeit mit dem Sierra-Leone-Tribunal umfassen, gleichzeitig aber auch die Kooperation mit anderen vergleichbaren und künftigen internationalen Gerichten regeln sollte.
| |
1 | LR 0.312.1, LGBl. 2002 Nr. 90. |
| |