Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung der Verfassung und des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften
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Die Kundmachung der Rechtsvorschriften in Liechtenstein erfolgt gemäss Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes im kompletten Wortlaut im Landesgesetzblatt (die sog. "ordentliche Kundmachung"). Diese ordentliche Kundmachung wird auch bei den EWR-Rechtsvorschriften angewendet.
Konkret heisst dies, dass sowohl die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (EWR-Übernahmebeschlüsse) im Landesgesetzblatt als auch der vollständige Wortlaut der in das EWR-Abkommen übernommenen EU-Rechtsvorschriften in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht werden. Zusätzlich wird ein Fundstellenverzeichnis, nämlich das EWR-Register, zur EWR-Rechtssammlung erstellt.
Neben der ordentlichen Kundmachung erfolgt die Kundmachung von ausländischen Rechtsquellen, wie z.B. von völkerrechtlichen Verträgen, durch eine "vereinfachte Kundmachung". Es werden lediglich Titel und Fundstelle bzw. Bezugsquelle des kundzumachenden völkerrechtlichen Vertrages im Landesgesetzblatt angeführt. Man spricht auch von einer Verweispublikation.
Im Zuge der Umsetzung der Digitalisierungsstrategie der Regierung (siehe Digitale Agenda, März 2019) wurde auch die Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften einer Überprüfung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass durch eine Modernisierung der Kundmachung der Zugang zu EWR-Recht gemäss den Vorgaben der Digitalen Agenda "digital, einfach und nachvollziehbar nutzbar" gemacht werden kann.
Künftig soll die Kundmachung der EWR-Rechtsvorschrift - analog zur Kundmachung von völkerrechtlichen Verträgen - durch eine vereinfachte Kundmachung und einen direkten Verweis auf das elektronische Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen. Mit dem gegenständlichen Bericht und Antrag soll dargelegt werden, weshalb dieses Vorgehen sinnvoll und für den Normadressaten von Vorteil ist.
Die vorgeschlagene Änderung der Verfassung und des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften sollen die Rechtsgrundlagen für eine vereinfachte Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere
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durch die in Art. 67 Abs. 2 Landesverfassung normierte Verweispublikation auf ausländische Rechtsquellen, schaffen.
Die EWR-Rechtssammlung wird durch diese Änderungen überflüssig und kann ersatzlos abgeschafft werden. Die Kosten, die sich in Zusammenhang mit der Nachführung, dem Druck und dem Vertrieb der EWR-Rechtssammlung ergeben, können somit eingespart werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Stabsstelle EWR
Rechtsdienst der Regierung
Regierungskanzlei
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Vaduz, 30. Juni 2020
LNR 2020-940
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Verfassung und des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften an den Landtag zu unterbreiten.
Als Ausgangslage dienen das Kundmachungsgesetz vom 17. April 1985
1 und das Gesetz über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften vom 22. März 1995
2 (nachfolgend
EWR-Kundmachungsgesetz genannt). Gemäss Art. 10ff. des Kundmachungsgesetzes werden die ordentliche, die vereinfachte und die ausserordentliche Kundmachung unterschieden. Bezüglich der Kundmachung von in das EWR-Abkommen übernommenen EU-Rechtsvorschriften, einschliess-
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lich allfälliger Anpassungen an denselben (nachfolgend
EWR-Rechtsvorschriften genannt) sind die ordentliche und vereinfachte Kundmachung von Relevanz.