Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 147/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen)
4
Der Rat der Europäischen Union hat im Dezember 2004 die Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
1 erlassen. Diese untersagt jegliche geschlechtsspezifische Diskriminierung beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich. Die Richtlinie betrifft Waren und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit unabhängig von der individuellen Situation des Endverbrauchers zur Verfügung stehen und ausserhalb des Bereichs des Privat- und Familienlebens angeboten werden. Versicherungen und verwandte Finanzdienstleistungen werden von der Richtlinie hervorgehoben, indem unterschiedliche Prämien und Leistungen für Männer und Frauen verboten werden. Nicht von der Richtlinie umfasst werden Medien- und Werbeinhalte, der Bereich der Bildung sowie die Bereiche Beschäftigung und Beruf und selbständige Tätigkeiten. Geschlechtsspezifische Ungleichbehandlungen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sind allerdings nur unzulässig, sofern sie nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Als unzulässige Diskriminierung gelten auch die Schlechterstellung aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft, Belästigung, sexueller Belästigung und die Aufforderung zur Diskriminierung. Die Mitgliedstaaten sollen bei jedem Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz eine angemessene Entschädigung für den erlittenen Schaden zuerkennen. Die Richtlinie verlangt wirksame, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen.
Die Umsetzung in das liechtensteinische Recht wird durch Abänderung des Gesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GLG), des Gesetzes über die Vermittlerämter (VAG) sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VersVG) erfolgen.
5
Zuständige Ressorts
Ressort Familie und Chancengleichheit
Ressort Wirtschaft
Betroffene Behörden
Stabsstelle für Chancengleichheit (SCG)
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
7
Vaduz, 1. Juni 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 147/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 4. Dezember 2009 zu unterbreiten.
| |
1 | ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37-43. |
| |
Am 4. Dezember 2009 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zu übernehmen.
In der EU ist die Umsetzungsfrist am 21. Dezember 2007 abgelaufen. Für die EWR/EFTA-Staaten wurde diese Frist aufgrund des verzögerten Übernahmeverfahrens bis zum 30. Juni 2010 verlängert.