Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 67
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes
Durchführung der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 sowie diverser Durchführungsbeschlüsse
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Die gegenständliche Vorlage dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013. Die Verordnung (EU) 2016/589 hat zum Ziel, das Europäische Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (European Employment Services, EURES), an dem Liechtenstein seit dem 1. Januar 2007 teilnimmt, grundlegend neu zu gestalten.
EURES ist ein Kooperationsnetz zwischen der Europäischen Kommission und den öffentlichen Arbeitsvermittlungen der EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz und wurde implementiert, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wie sie in Art. 28 des EWR-Abkommens statuiert und in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 weiter fortgeschrieben wurde, zu erleichtern. Das Freizügigkeitsrecht der Arbeitnehmer umfasst unter anderem das Recht, eine Beschäftigung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz nach den für die Arbeitnehmer dieses Staats geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften zu suchen. Zusätzlich wird dieses Recht ergänzt durch die Pflicht der Staaten, ihre öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste grenzüberschreitend allen anzubieten.
Aufgabe des EURES-Netzes ist es, Arbeitnehmern, Arbeitssuchenden und generell allen Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen möchten, sowie Arbeitgebern Informationen, Beratung und Vermittlung (Abstimmung von Stellenangeboten und Arbeitssuche) anzubieten. Als Instrument der Beschäftigungspolitik trägt das EURES-Netzwerk zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Arbeitsmarktes und in einigen Grenzregionen zur Schaffung eines integrierten regionalen Arbeitsmarktes bei.
Die Verordnung (EU) 2016/589 hebt die EURES betreffenden Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 auf (Kapitel II und Art. 38) und ändert die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 ab. Sieben Durchführungsbeschlüsse ergänzen und konkretisieren die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589.
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Liechtenstein nimmt seit dem 1. Januar 2007 an EURES teil. Um die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/589, die mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in Liechtenstein unmittelbar zur Anwendung gelangt, sicherzustellen und somit den Vollzug der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem EURES-Netz weiterhin zu gewährleisten, sind vor allem die Bestimmungen betreffend die Zuständigkeit und Aufgaben des Amtes für Volkswirtschaft (AVW) im Rahmen des EURES-Netzes, der damit zusammenhängende Informations- und Datenaustausch sowie die Zulassung von EURES-Mitgliedern und -Partnern auf nationaler Gesetzesebene anzupassen.
Da die Rechtsgrundlagen der öffentlichen Arbeitsvermittlung in Liechtenstein im Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) geregelt werden, sind diese entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/589 zu erweitern.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Informatik
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Vaduz, 7. Juli 2020
LNR 2020-796
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/20131 (nachfolgend: Verordnung) hat zum Ziel, das Europäische Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (European Employment Services) grundlegend neu zu gestalten.
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Liechtenstein beteiligt sich seit 1. Januar 2007 am EURES-Netz und hat damit die Möglichkeit, an den verschiedenen Aktivitäten, den Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien in Zusammenhang mit dem EURES-Netz teilzunehmen. Diese Beteiligung bringt umgekehrt gewisse Verpflichtungen mit sich, die nunmehr umfassend in der Verordnung geregelt werden.2
Hiervon zu unterscheiden ist das sogenannte Unterprogramm EURES, das Teil des Programms der Europäischen Union (EU) für Beschäftigung und soziale Innovation (Employment and Social Innovation Programme, EaSI)3 ist, an dem Liechtenstein nicht teilnimmt.



 
1ABl. L 107 vom 22. April 2016, S. 1 ff.
 
2Art. 15 des Protokolls 31 zum Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), LGBl. 1995 Nr. 68.
 
3Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung, ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 238 ff.
 
LR-Systematik
8
82
823
LGBl-Nummern
2021 / 025
Landtagssitzungen
03. September 2020
Stichwörter
Abän­de­rung Arbeitsvermittlungsgesetz
AVG
EURES
Euro­päi­sches Netz der Arbeitsvermittlungen
Euro­pean Employ­ment Services
Frei­zü­gig­keit der Arbeitnehmer
gemein­samer euro­päi­scher Arbeitsmarkt
Schaf­fung eines inte­grierten regio­nalen Arbeitsmarktes
Ver­ord­nung (EU) 2016/589
Zustän­dig­keit und Auf­gaben des Amtes für Volks­wirt­schaft (AVW)