Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2009 / 70
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung des All­ge­meinen bür­ger­li­chen Gesetzbuches
2.Ver­einssach­wal­ter­ge­setz (VSG)
3.Abän­de­rung des Per­sonen- und Gesellschaftsrechts
4.Abän­de­rung des Ehegesetzes
5.Abän­de­rung des Gesetzes über das inter­na­tio­nale Privatrecht
6.Abän­de­rung der Zivilprozessordnung
7.Abän­de­rung der Jurisdiktionsnorm
8.Abän­de­rung des Rechtspflegergesetzes
9.Abän­de­rung des Volksrechtegesetzes
10.Abän­de­rung des Waffengesetzes
11.Abän­de­rung des Jagdgesetzes
12.Abän­de­rung des Heimatschriftengesetzes
13.Abän­de­rung des Bürgerrechtsgesetzes
14.Abän­de­rung des Gerichtsgebührengesetzes
15.Abän­de­rung des Arbeiterschutzgesetzes
16.Abän­de­rung des Strafgesetzbuches
17.Abän­de­rung der Strafprozessordnung
18.Abän­de­rung des Steuergesetzes
19.Ein­füh­rungs-Gesetz zum Zoll­ver­trag mit der Schweiz vom 29. März 1923
20.Abän­de­rung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung des Rechts der Sachwalterschaft   
 
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Die zentralen Bestimmungen des Vormundschafts- und Beistandsrechts befinden sich im 4. Hauptstück des ABGB (§§ 187-284) unter dem Titel "Von den Vormundschaften, Kuratelen und Beistandschaften". Die Vorschriften über den Beistand und die Kuratel beginnen dabei mit § 269 ABGB. Weitgehend stimmt das liechtensteinische Recht in diesem Bereich - wie auch in anderen - mit dem österreichischen Recht überein, es finden sich aber immer wieder auch vereinzelte Regelungen, die aus dem schweizerischen Recht übernommen wurden.
Der Bericht und Antrag dient dazu, das Beistands- und Kuratorenrecht abzuändern und einer Modernisierung zu unterziehen. Aufgrund der demographischen Veränderungen unserer Gesellschaft (steigende Lebenserwartung, Ansteigen der Anzahl älterer Menschen) ist in Zukunft mit einem starken Anstieg der Zahl von Personen zu rechnen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst zu besorgen vermögen. Es ist daher an der Zeit, eine moderne und der Praxis entsprechende Rechtslage zu schaffen, wobei auch adäquate Alternativen einer Beistandschaft zu berücksichtigen sind.
Als Rezeptionsvorlage für eine umfassende Reform des Beistandsrechts bietet sich das österreichische Sachwalterrecht1 an, dessen ursprüngliche Fassung 1983 erlassen wurde und das erst kürzlich einer grundlegenden Reform unterzogen wurde. Im Zuge dieser Reform, die am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist, wurde nicht nur das Sachwalterrecht an sich neu gestaltet, sondern es wurden auch die Rechtsinstitute der Vorsorgevollmacht und gesetzlichen Angehörigenvertretung eingeführt. Letztere wird in Liechtenstein jedoch nicht eingeführt werden.
Auch im liechtensteinischen Beistandsrecht ist seit der letzten grossen Änderung vor 20 Jahren (LGBl. 1988 Nr. 49) ein nicht unwesentlicher Aktualisierungsbedarf entstanden. Eine Reform erscheint in Anbetracht der in der Zwischenzeit in Österreich in diesem Rechtsgebiet vorgenommenen Modifikationen nun auch in Liechtenstein notwendig. Aufgrund der Nähe des Beistandsrechts zur österreichischen Rechtslage empfiehlt es sich, das österreichische Recht als Rezeptionsvorlage heranzuziehen.
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Das neue Sachwalterrecht bringt neben inhaltlichen Modifikationen auch terminologische Änderungen mit sich. Die Begriffe des Beistandes, Beirates und der Entmündigung werden als nicht mehr zeitgemäss erachtet. Jene Gesetzesstellen, die allerdings in einem anderen Zusammenhang einen Beistand oder "besonderen Beistand" vorsehen, bleiben unverändert bestehen, da diese Institutionen nicht im Sinne des Sachwalterrechts verwendet werden. Des Weiteren wird mit vorliegendem Bericht und Antrag das Institut der Vorsorgevollmacht, welches in erster Linie die gerichtliche Bestellung eines Sachwalters erlässlich machen soll und darüber hinaus bestmöglich die Autonomie und Selbstbestimmung der behinderten Person fördern soll, eingeführt. Auch die in Österreich schon lange bewährte Form der Schaffung eines Sachwaltervereins, welcher selbst als juristische Person zum Sachwalter bestellt wird und dort beschäftigte (ehrenamtliche) Sachwalter zur Verfügung stellt, wird für Liechtenstein vorgeschlagen.
Die hier vorgeschlagene Änderung und Schaffung eines neuen Rechts der Sachwalterschaft, welches völlig unabhängig von den Bestimmungen über das Vormundschaftsrecht geregelt werden soll, stellt einen der ersten Schritte im Rahmen des von der Regierung im Sommer 2007 veranlassten Reformprojekts "200 Jahre ABGB" dar, welches eine umfassende Modifikation der in Liechtenstein seit dem Februar 1812 in Geltung stehenden Zivilrechtskodifikation zum Ziel hat.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Landgericht, Obergericht, Oberster Gerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Staatsgerichtshof, Staatsanwaltschaft, Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, Ressort Soziales
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Vaduz, 15. September 2009
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung des Rechts der Sachwalterschaft sowie die Abänderung weiterer Nebengesetze zu unterbreiten.



 
1BGBl. I 2006/92.
 
1.1Projekt "200 Jahre ABGB"
In Liechtenstein hat die Rezeption ausländischen Rechts eine langjährige Tradi-tion. Die Rezeption österreichischen Rechts setzte offiziell mit der Fürstlichen Verordnung vom 18. Februar 1812 ein, mit welcher - nebst einer Reihe anderer Gesetze - auch das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) in Liechtenstein in Kraft gesetzt wurde.
Das im Jahr 2012 bevorstehende Jubiläum "200 Jahre ABGB in Liechtenstein" veranlasste die Regierung im Sommer 2007 dazu, zeitgerecht ein umfassendes und aufwendiges Projekt in Angriff zu nehmen: die Aktualisierung der in Liech-
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tenstein seit 1812 in Geltung stehenden Zivilrechtskodifikation unter Einschluss des Verfahrensrechts und etwaiger Nebengesetze.
Aufgrund der Entscheidung der Regierung vom 12. Juni 2007 wurde die Projektgruppe "200 Jahre ABGB" ins Leben gerufen, welche nunmehr unter der Leitung von Justizministerin Dr. Aurelia Frick steht und sich überdies aus externen wissenschaftlichen Experten der Universität Wien sowie Vertretern des Landgerichtes und der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zusammensetzt. Gegenständliche Projektgruppe nahm bereits im August 2007 ihre Arbeit auf. Ihre Aufgabe besteht darin, das gesamte Zivilgesetzbuch einer Aktualisierung und Modernisierung zu unterziehen. Dabei ist auf die Rechtslage in den Herkunftsländern des rezipierten Rechts Bedacht zu nehmen und zu prüfen, ob und inwieweit Rechtsänderungen nachzuvollziehen und Anpassungen vorzunehmen sind. Die Vorgehensweise wurde dahingehend festgelegt, dass die Reform in Etappen erfolgen soll. Darüber hinaus hat die Projektgruppe eine vollständige Rückschau auf sämtliche Rechtsänderungen vollzogen, welche von den beiden Nachbarstaaten Österreich und Schweiz in der Vergangenheit vorgenommen wurden. Es wurde dabei insbesondere geprüft, ob und in welcher Form eine Übernahme für Liechtenstein sinnvoll erscheint. Dabei wurden auch die Auswirkungen auf die übrige Rechtsordnung beachtet.
Diese Gesetzesvorlage stellt den ersten Abschnitt der Arbeit der Projektgruppe dar. In einem zweiten Schritt wird die Patientenverfügung eingeführt und es werden weitere Rechtsbereiche des ABGB, wie beispielsweise das Mietrecht, einer eingehenden rechtlichen Erörterung und Novellierung unterzogen werden. Die diesbezüglichen Arbeiten sind bereits angelaufen.
Aufgrund der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe ist davon auszugehen, dass bereits im Zuge der Ausarbeitung der Vorlagen sämtliche Aspekte der Praxis sowie der Wissenschaft miteingebunden werden konnten und somit von einem
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aktuellen und zeitgemässen Standard ausgegangen werden kann, welcher die entsprechende Rechtssicherheit wieder herstellt.
LR-Systematik
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Stichwörter
Ange­hö­ri­gen­ver­tre­tung, gesetz­liche, keine
Bei­stand
Bei­stands­recht
Kuratel
Kurator
Kura­to­ren­recht
Per­so­nen­recht
Sach­walter, ehrenamtlicher
Sach­wal­ter­recht, österreichisches
Sach­wal­ter­recht, Rezeption
Sach­wal­ter­schaft
Sach­wal­ter­verein, Schaffung
Ver­einssach­wal­ter­ge­setz, Schaffung
Vor­mund­schaft
Vor­sor­ge­voll­macht, Institut