Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 80
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGE
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes   
 
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Die Coronavirus-Pandemie und die von der Regierung getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie haben weitreichende und je nach Branche einschneidende Folgen für die liechtensteinische Wirtschaft. Mit umfassenden Mass-nahmenpaketen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen in Zusammenhang mit dem Coronavirus haben Landtag und Regierung die liechtensteinische Wirtschaft unterstützt und die Auswirkungen gemildert. Dies umfasste auch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für Kurzarbeitsentschädigung. Mit der weitgehenden Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung wurde dem Vorgehen der Schweiz gefolgt. Eine Verlängerung bis zum 30. September 2020 wurde von der Regierung bereits im Juni durch eine Abänderung der Verordnung über befristete Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-ALVV) beschlossen.
Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich die weitere Entwicklung der Pandemie, die allenfalls erforderlichen behördlichen Massnahmen sowie die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die Wirtschaft in den kommenden Monaten nicht abschliessend beurteilen. Im Sinne einer vorausschauenden Planung erachtet es die Regierung jedoch für sinnvoll, die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um die Möglichkeit der Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung als Massnahme zur Sicherung von Arbeitsplätzen über den 30. September 2020 hinaus zu verlängern.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 14. Juli 2020
LNR 2020-1131
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Coronavirus-Pandemie und die weltweit getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie haben weitreichende und einschneidende Folgen für die liechtensteinische Wirtschaft. Mit einem umfassenden Massnahmenpaket haben Landtag und Regierung die liechtensteinische Wirtschaft unterstützt und damit die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise gemildert.1
Das Massnahmenpaket umfasste unter anderem die Bereitstellung von finanziellen Mitteln in Höhe von 50 Mio. Franken für die Kurzarbeitsentschädigung2 wie -
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auch einen Nachtragskredit für die Finanzierung von Massnahmen zur Wirtschaftsförderung3 in Höhe von 25 Mio. Franken zur Unterstützung von Unternehmen, die unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie leiden.
Mit der weitgehenden Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung wurde dem Vorgehen der Schweiz gefolgt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass im Bereich der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich das schweizerische Arbeitslosenversicherungsgesetz (chAVIG)4 als Rezeptionsvorlage dient, jedoch die einschlägigen Bestimmungen zur Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung nicht ins liechtensteinische Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG)5 übernommen wurden. Im Verlauf der Corona-Krise hat der Schweizerische Bundesrat zudem zahlreiche Anspruchs- und Verfahrensvereinfachungen eingeführt, die bei den liechtensteinischen Unternehmern den Wunsch geweckt haben, unter ähnlichen Voraussetzungen diese staatliche Unterstützung erhalten zu können. Der Landtag ist diesem Wunsch gefolgt und hat mit Beschluss vom 8. April 20206 entsprechende Verordnungsermächtigungen im ALVG vorgesehen7. Darauf basierend wurde die Verordnung vom 9. April 2020 über befristete Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-ALVV)8 geschaffen, mit der die mit der Schweiz vergleichbaren Erleichterungen eingeführt wurden.
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Um den betroffenen Unternehmen Planungssicherheit zu geben, wurde die zunächst auf drei Monate beschränkte Geltungsdauer der COVID-19-ALVV bereits im Juni um drei Monate bis zum 30. September 2020 verlängert9. Damit wurde der gesetzliche Rahmen der Verordnungsermächtigung ausgeschöpft.



 
1s. BuA Nr. 22/2020 und BuA Nr. 31/2020.
 
2Finanzbeschluss vom 20. März 2020 über die Gewährung eines ausserordentlichen Landesbeitrags an die Liechtensteinische Arbeitslosenversicherungskasse, LGBl. 2020 Nr. 101.
 
3Finanzbeschluss vom 20. März 2020 über die Gewährung eines Nachtragskredits für die Finanzierung von Massnahmen zur Wirtschaftsförderung, LGBl. 2020 Nr. 102.
 
4Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG), SR 837.0.
 
5Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG) LGBl. 2010 Nr. 452.
 
6Vgl. BuA Nr. 31/2020.
 
7LGBl. 2020 Nr. 135.
 
8LGBl. 2020 Nr. 138.
 
9LGBl. 2020 Nr. 190.
 
LR-Systematik
8
83
837
LGBl-Nummern
2020 / 275
Landtagssitzungen
03. September 2020
Stichwörter
Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­ge­setz
COVID-19-ALVV
Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung
Ver­län­ge­rung der Geltungsdauer