Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG)
Liechtenstein hat sich staatsvertraglich (im Vertrag sowie in der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein) zur parallelen Einführung des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts sowie allfälliger Abänderungen verpflichtet.
In der Schweiz wurde die jährliche Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Organisationen von CHF 150'000 auf CHF 250'000 angehoben.
Mit der gegenständlichen Vorlage soll die gleiche Reglung ins liechtensteinische Mehrwertsteuergesetz übernommen werden. Die Gesetzesänderung soll, wie in der Schweiz, auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Steuerverwaltung
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Vaduz, 16. August 2022
LNR 2022-1245
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG) an den Landtag zu unterbreiten.
Der Zollvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz aus dem Jahre 1923 beinhaltet die Schaffung eines gemeinsamen Zollraumes und betrifft mithin den Warenverkehr und vor allem das Zollwesen.
1 Gestützt auf den Zollvertrag haben die Schweiz und Liechtenstein im Mehrwertsteuervertrag
2 und der Mehrwert-
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steuervereinbarung
3 beschlossen, in Liechtenstein parallel zur Schweiz die Mehrwertsteuer einzuführen. Der Vertrag und die Vereinbarung traten auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
Im Mehrwertsteuervertrag ist festgehalten, dass Liechtenstein die materiellen Vorschriften des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts in sein Landesrecht übernimmt (Art. 1 Abs. 1 Mehrwertsteuervertrag).
Wie dies zu geschehen hat, wird in der Mehrwertsteuer-Vereinbarung näher geregelt. Anlage I der Mehrwertsteuer-Vereinbarung hält fest, welche materiellen Bestimmungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes ins liechtensteinische Recht zu übernehmen sind; dies sind u.a. die Bestimmungen betreffend die Mehrwertsteuerpflicht bzw. die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht (Art. 10 Abs. 2 Bst. c schweizerisches MWSTG (CH-MWSTG)).
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1 | Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24. |
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2 | Vertrag vom 28. Oktober 1994 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1995 Nr. 30. |
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3 | Vereinbarung vom 12. Juli 2012 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, LGB. 2012 Nr. 238 (diese ersetzt die Mehrwertsteuervereinbarung vom 28. November 1994, LGBl. 1995 Nr. 31). |
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4 | Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer, SR 641.20. |
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