Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2018 / 84
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen zur Vereinbarung zu einer gemeinsamen Auktionsplattform und das Abkommen zur Vereinbarung zu einer gemeinsamen Auktionsaufsicht 
 
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Das Emissionshandelsgesetz (EHG, LGBl. 2012 Nr. 346) bildet zusammen mit dem CO2- und Energieeffizienzgesetz die Grundlage der liechtensteinischen Klimapolitik. Liechtenstein nimmt seit 2012 am europäischen Emissionshandel (EHS) teil. Dabei erstellt jeder Staat gemäss Art. 9 und 9a der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG (EU-EHS-Richtlinie) einen nationalen Zuteilungsplan für jede Handelsperiode. Dieser Zuteilungsplan bildet die Grundlage für die Festlegung der Zertifikatemenge für jeden Staat. Unternehmen, welche unter das EHG fallen, bekommen jährlich vom Staat eine gewisse Menge Zertifikate (Emissionsrechte) gemäss Art. 13 EHG kostenlos zugeteilt. Die nicht kostenlos zugeteilten Zertifikate müssen laut der EU-EHS-Richtlinie, welche auch in Liechtenstein aufgrund des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) anwendbar ist, versteigert werden (Art. 12 EHG).
Stösst ein Unternehmen mehr Emissionen aus, als es Zertifikate besitzt, so muss es diese von anderen Unternehmen oder an einer Versteigerung erwerben. Die Unternehmen sind jährlich verpflichtet, dem Staat die den Emissionen entsprechende Menge Zertifikate zurückzugeben. Im Laufe der Zeit werden immer weniger Zertifikate den Betrieben, welche unter das EHG fallen und am Emissionshandel teilnehmen, kostenlos zugeteilt. Durch die schrittweise Verknappung der kostenlosen Zertifikate wird erreicht, dass CO2-Emissionen einen Wert haben und somit ein Anreiz zu Emissionsverminderungen geschaffen wird.
Seit 2013 besteht in der EU eine gemeinsame Auktionsplattform zur Versteigerung der nicht kostenlos zugeteilten Zertifikate. Die gemeinsame Auktionsplattform hat ihre rechtlichen Grundlagen in der "Vereinbarung zwischen der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Bestellung gemeinsamer Auktionsplattformen" sowie in der "Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Bestellung einer Auktionsaufsicht".
Eine Teilnahme an der gemeinsamen Auktionsplattform bildet die Voraussetzung dafür, dass die EWR/EFTA-Staaten und damit auch Liechtenstein ihre Zertifikate versteigern können. Um dies zu ermöglichen, waren langwierige Verhandlungen mit der EU-Kommission erforderlich. Die komplexen rechtlichen Fragen konnten
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2018 gelöst werden. Hierfür wurden zwei Abkommen ausgehandelt, mit welchen die EWR/EFTA-Staaten den oben genannten Vereinbarungen beitreten können:
- Abkommen zur Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Bestellung gemeinsamer Auktionsplattformen;
- Abkommen zur Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Bestellung einer Auktionsaufsicht.
Ein Beitritt zur gemeinsamen Auktionsplattform bedingt die Ratifikation dieser beiden Abkommen. Mit der Ratifikation gelten die Vereinbarungen der EU-Kommission mit den EU-Mitgliedsstaaten auch für die EWR/EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Um die liechtensteinischen Zertifikate gemäss den Vorgaben des EU-Rechtes einer Versteigerung zuführen zu können, ist der Zugang zur gemeinsamen Auktionsplattform der EU notwendig. Dies wird durch die Ratifikation der beiden Abkommen ermöglicht. Aus den Versteigerungen wird für die Periode 2013-2019 je nach zu erreichendem Preis pro Zertifikat und aktuellem Eurokurs mit kumulierten Einnahmen zwischen CHF 254'000 und 1'300'000 gerechnet. Ab dem Jahr 2020 werden die jährlichen Einnahmen auf CHF 10'000 bis 30'000 geschätzt.
Sollte Liechtenstein die beiden Abkommen nicht ratifizieren, könnten weder Liechtenstein noch die anderen EWR/EFTA-Staaten Versteigerungen durchführen. Dies würde für alle EWR/EFTA-Staaten zu einem finanziellen Verlust führen. Zudem würde Liechtenstein die verpflichtende Anwendung der in das EWR-Abkommen übernommenen Verordnung (EU) 1031/2010 (Versteigerungsverordnung) nicht einhalten und so eine Klage vor dem EFTA-Gerichtshof riskieren.
Zuständige Ministerien
Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
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Betroffene Stellen
Amt für Umwelt
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Stabsstelle EWR
Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 02. Oktober 2018
LNR 2018-1159
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Abkommen zur Vereinbarung zu einer gemeinsamen Auktionsplattform und das Abkommen zur Vereinbarung zu einer gemeinsamen Auktionsaufsicht zu unterbreiten.
1.1Das EU-Emissionshandelssystem
Der Emissionshandel in Europa wurde infolge des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 1997 (Kyoto-Protokoll, LGBl. 2005 Nr. 49) eingeführt. Darin wurden erstmals international verbindliche Stabilisierungs- und Reduktionsziele für die Treibhausgasemissionen der Industrienationen vereinbart. Insgesamt sollten die jährlichen Emissionen der Industriestaaten zwischen 2008 und 2012 um durchschnittlich 5,2 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden. Die EU hatte sich dabei zu einer Reduktion von acht Prozent verpflichtet. Um dieses und auch zukünftige Klimaschutzziele zu erreichen, wurde 2005 der Europäische Emissionshandel eingeführt.
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Das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) ist ein Kernelement der EU-Politik zur Bekämpfung des Klimawandels und das wichtigste Instrument zur kostenwirksamen Verringerung der Treibhausgasemissionen1. Es ist der weltweit erste bedeutende und bislang auch der grösste Kohlenstoffmarkt.
Das EU-EHS beruht auf dem Prinzip "Obergrenzen und Handel" (cap and trade). Das Gesamtvolumen der Emissionen bestimmter Treibhausgase, die unter das EU-EHS fallende Anlagen ausstossen dürfen, wird durch eine Obergrenze der EU ("Cap") beschränkt. Die Obergrenze wird im Laufe der Zeit verringert, so dass die Gesamtemissionen zurückgehen. Durch die Begrenzung der Gesamtzahl der verfügbaren Zertifikate (Emissionsrechte) wird sichergestellt, dass diese auch einen Wert haben.
Innerhalb dieser Obergrenzen erhalten Unternehmen kostenlose Zertifikate vom Staat. Zudem haben sie die Möglichkeit, Emissionsrechte (Emissionszertifikate, EUAs - European Emission Allowances) zu erwerben, mit denen sie nach Bedarf handeln können. In Liechtenstein erfolgt die kostenlose Zuteilung nach Art. 13 und 14 des Emissionshandelsgesetzes (LGBl. 2012 Nr. 346).
Ein Emissionszertifikat entspricht einer Tonne CO2. Ein europäisches Emissionszertifikat hat nur Gültigkeit im europäischen Emissionshandel und kann nicht für die internationalen Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls verwendet werden. Unternehmen können auch in begrenzten Mengen internationale Gutschriften aus emissionsmindernden Projekten in der ganzen Welt erwerben.
Jedes Unternehmen ist verpflichtet, am Jahresende genügend Zertifikate für seine gesamten Emissionen zurückzugeben. Andernfalls drohen hohe Strafgebüh-
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ren. Hat ein Unternehmen seine Emissionen reduziert, so kann es die überzähligen Zertifikate für künftige Zwecke entweder behalten oder an ein anderes Unternehmen verkaufen, welches Zertifikate benötigt.
Der Handel ermöglicht die nötige Flexibilität, um sicherzustellen, dass Emissionen dort verringert werden, wo dies die geringsten Kosten verursacht. Ein angemessener Preis für CO2-Emissionen fördert auch Investitionen in saubere, kohlenstoffarme Technologien.



 
1Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21al.01).
 
LR-Systematik
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0..81
0..81.4
0..8
0..81
0..81.4
LGBl-Nummern
2019 / 059
2019 / 058
Landtagssitzungen
09. November 2018
Stichwörter
Abkommen zur Ver­ein­ba­rung über ein gemein­sames Ver­ga­be­ver­fahren zur Bes­tel­lung einer Auktionsaufsicht
Abkommen zur Ver­ein­ba­rung über ein gemein­sames Ver­ga­be­ver­fahren zur Bes­tel­lung gemein­samer Auk­tions-plattformen
euro­päi­scher Emis­si­ons­handel (EHS)
gemein­same Auk­ti­ons­platt­form zur Vers­tei­ge­rung der nicht kos­tenlos zuge­teilten Zertifikate
natio­naler Zuteilungsplan
Rati­fi­ka­tion dieser beiden Abkommen
Vers­tei­ge­rungs­mög­lich­keit für Liechtenstein
Zer­ti­fi­ka­te­menge für jeden Staat