Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2022 / 87
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.ANTRAG DER REGIERUNG
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 145/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (BRRD II)
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Mit Beschluss Nr. 145/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2022 wurde die Richtlinie (EU) 2019/8791 (BRRD II) in das EWR-Abkommen übernommen.
Neben dem Bankenaufsichtsregime der CRD/CRR (Richtlinie 2013/36/EU bzw. Verordnung (EU) 575/2013) besteht seit 2014 auch die BRRD I (Richtlinie 2014/59/EU zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten). Die Richtlinie 2014/59/EU wurde im Mai 2014 beschlossen und regelt, wie Banken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) saniert oder abgewickelt werden. Durch die BRRD I wurden erstmals einheitliche Regelungen in Bezug auf die Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen im EWR geschaffen, welche in Liechtenstein am 1. Januar 2017 in Kraft traten.
Am 20. Mai 2019 veröffentlichte die EU das sogenannte "EU-Bankenpaket", welches einerseits zwei Änderungsrichtlinien (Richtlinie (EU) 2019/878 (CRD V) und Richtlinie (EU) 2019/879 (BRRD II)) und andererseits zwei Verordnungen (Verordnung (EU) 2019/876 (CRR II) und Verordnung (EU) 2019/877 (SRMR II)) umfasste.
Ziel des EU-Bankenpakets ist die weitere Minimierung der Risiken im europäischen Bankensektor, indem die vom Basler Ausschuss für Bankenstandards und die im Rat für Finanzstabilität (FSB) angestossenen internationalen Reformen in europäisches und nationales Recht übernommen werden.
Die Umsetzung dieses Bankenpakets in Liechtenstein wurde in einem zweistufigen Verfahren vorgesehen. In einem ersten Schritt wurde die Umsetzung der CRD V bzw. die Durchführung der CRR II mit Mai 2022 vorgenommen; in einem zweiten Schritt wird nunmehr die BRRD II durch eine Abänderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) umgesetzt.
Durch die BRRD II soll insbesondere der FSB-Standard für die Gesamtverlustabsorptionskapazität in die bestehenden Vorschriften über die Mindestanforderungen an
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Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) von Kreditinstituten integriert werden.
Liechtenstein ist zur Übernahme der BRRD II aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet. Die BRRD II wird durch eine Abänderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) umgesetzt.
Der Beschlusses Nr. 145/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2022 bedarf zur Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Anstalt zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender Massnahmen (AFFM)
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Vaduz, 30.August 2022
LNR 2022-1282
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu den Beschlüssen Nr. 145/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2022 an den Landtag zu unterbreiten.



 
1Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl [EU] 2019 L 150 vom 7. Juni 2019, S. 253 ff.).
 
1.Ausgangslage
Mit Beschluss Nr. 145/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2022 wurde die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (BRRD II) in das EWR-Abkommen übernommen.
In den EU-Mitgliedstaaten war die BRRD II bis zum 28. Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen (Art. 3 Abs. 1 BRRD II). Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses als Umsetzungsfrist.
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Aufgrund der hervorgehobenen Bedeutung für den Finanzplatz Liechtenstein soll die BRRD II jedoch mit 1. Mai 2023 vorab umgesetzt werden.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 145/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2022 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Norwegen und Liechtenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2023 / 284
Landtagssitzungen
29. September 2022
Stichwörter
Abän­de­rung Sanie­rungs- und Abwicklungsgesetz
EU-Bankenpaket
FSB-Stan­dard Gesamtverlustabsorptionskapazität
Mini­mie­rung Risiken Bankensektor
Umset­zung BRRD II